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Oberverwaltungsgericht NRW·21 E 745/07·07.11.2007

Streitwertfestsetzung für Klage auf Zulage: Wertstufe bis 8.000 EUR

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren- und KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten eine Heraufsetzung des Streitwerts wegen abgeschlossener Zeiträume und künftig wiederkehrender Zahlungen. Das OVG gab der Beschwerde teilweise statt und wendete die zum Klagezeitpunkt geltende Fassung des GKG an. Bei einer maßgeblichen monatlichen Zulage von 308,74 EUR ergab sich die Wertstufe bis 8.000 EUR. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde zur Erhöhung des Streitwerts teilweise stattgegeben; Streitwert auf Wertstufe bis 8.000 EUR festgesetzt, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung des Streitwerts bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen ist die Rechtsprechung zum Teilstatus anzuwenden; maßgeblich ist der bei Klageerhebung zu bestimmende monatliche Betrag.

2

Für die Festsetzung des Streitwerts ist die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Fassung des Gerichts- und Gerichtskostengesetzes maßgeblich.

3

Anträge auf Heraufsetzung des Streitwerts sind anhand der relevanten Bemessungsgrößen (z. B. abgeschlossene Zeiträume, künftige wiederkehrende Zahlungen, Höhe der monatlichen Leistung) zu prüfen.

4

Nebenentscheidungen über Gebühren und Kosten können auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 GKG a.F. getroffen werden; dies ist bei Streitwertfestsetzungen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 72 Nr. 1 GKG n.F.§ 25 Abs. 4 GKG a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2786/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 12 K 2786/03 geführte Verfahren wird auf die Wertstufe bis 8.000,- EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Heraufsetzung des Streitwertes unter Berücksichtigung von abgeschlossenen Zeiträumen und künftig wiederkehrenden Zahlungen erreichen wollen und mindestens die Wertstufe bis 13.000,- EUR für angemessen erachten, hat zum Teil Erfolg. Die Streitwertfestsetzung richtet sich hier noch nach dem Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Auch für diese Rechtslage galt bereits die Rechtsprechungspraxis zum Teilstatus, die in dem das Zulassungsverfahren betreffenden Streitwertbeschluss näher dargestellt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diesen Beschluss Bezug genommen werden.

3

Im Zeitpunkt der Klageerhebung betrug die vom Rücknahmebescheid betroffene monatliche Zulage 308,74 EUR. Dies führt wie auch im Zulassungsverfahren zur Wertstufe von 8.000,- EUR.

4

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 25 Abs. 4 GKG a.F.