Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung: Erhöhung auf 1.138,48 €
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen legten Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Gegenstandswertsumme für anwaltliche Tätigkeit ein. Zentrale Frage war die Bemessung des Gegenstandswerts nach RVG/GKG bei einer Klage, die eine bezifferte Nachforderung betrifft. Das OVG änderte den Beschluss und setzte den Gegenstandswert auf 1.138,48 € fest, weil die geltend gemachte Geldleistung maßgeblich ist; die Gebührenberechnung erfolgte unter Berücksichtigung der Anrechnungsregeln und Pauschalen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung als begründet; Gegenstandswert auf 1.138,48 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Prozessbevollmächtigte ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigt.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren ist die Höhe der geltend gemachten Geldleistung maßgeblich, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Der für das Rechtsmittel maßgebliche Beschwerdegegenstandswert bemisst sich nicht nach der reinen Differenz der Gegenstandswerte, sondern nach der Differenz der sich hieraus ergebenden Rechtsanwaltsgebühren.
Bei der Gebührenberechnung sind Verfahrensgebühr und Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der Anrechnungsregel der VV RVG (Vorbem. 3 (4) VV RVG: Geschäftsgebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anrechenbar), Pauschalen und Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 10246/17
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert wird auf 1.138,48 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juli 2019, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg.
Sie ist nach § 33 RVG zulässig. Der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist aufgrund von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich nicht nach der Differenz der Gegenstandswerte, sondern nach der Differenz der sich hieraus ergebenden Rechtsanwaltsgebühren richtet,
vgl. zum Gegenstandswert: Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 23 C 19.289 -, juris.
liegt auch über 200,- Euro (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).
Bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswertes von 344,29 Euro beträgt die einfache Gebühr 45 Euro und beläuft sich bei Zugrundelegung des begehrten Gegenstandswertes von 1.138,48 Euro auf 115 Euro. Einzubeziehen sind eine Verfahrensgebühr, die wegen der Berücksichtigung zweier Kläger (Nr. 3100 und Nr. 1008 VV RVG) mit 1,6 angesetzt wird, und eine Geschäftsgebühr im Hinblick auf den Beschluss zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren (Nr. 2300 und Nr. 1008 VV RVG) von ebenfalls 1,6, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch geltend gemacht hat. Die Geschäftsgebühr wird gemäß Vorbemerkung 3 (4) VV RVG zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
Aufgrund folgender Berechnung überschreitet der Beschwerdegegenstand den Wert von 200 Euro:
Verfahrensgebühr: 45 Euro x 1,6 = 72 Euro
plus Geschäftsgebühr: 45 Euro x 1,6 = 72 Euro
minus 0,75 Anrechnung: 45 Euro x 0,75 = 33,75 Euro
plus Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV = 20,00 Euro
Endsumme: 130,25 Euro zzgl. Umsatzsteuer von 19% = 155 Euro
Verfahrensgebühr: 115 Euro x 1,6 = 184 Euro
plus Geschäftsgebühr: 115 Euro x 1,6 = 184 Euro
minus 0,75 Anrechnung: 115 Euro x 0,75 = 86,25 Euro
plus Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV = 20,00 Euro
Endsumme: 301,75 Euro zzgl. Umsatzsteuer von 19% = 359,08 Euro.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz beträgt 1.138,48 Euro und nicht, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 344,29 Euro.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanz-lichen Verfahren richtet sich hier nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.
Der – anwaltlich formulierte – Klageantrag in der Klageschrift vom 2. Juni 2017 war auf eine Neufestsetzung von Elternbeiträgen gerichtet. Eine vollständige Aufhebung der festgesetzten Beiträge war mithin nicht begehrt. Vielmehr gingen die Kläger in dem angekündigten Klageantrag davon aus, dass ein Kinderfreibetrag für ein drittes Kind bei der Ermittlung des elternbeitragspflichtigen Einkommens hätte berücksichtigt werden müssen.
Dabei haben sich die Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 16. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2017 über die Festsetzung der Elternbeiträge für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 gewandt, in denen Nachforderungen festgesetzt wurden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Klagebegründung, wonach sich die Klage nur noch gegen die Nacherhebung von Beiträgen für die Jahre 2014 und 2015 richte (S. 4 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2017). Mit der in den genannten Bescheiden geregelten Nachforderung in Höhe von 419,44 Euro für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2014 und von 719,04 Euro für die Zeit von August 2014 bis Juli 2015 hat die Beklagte einen zusätzlichen Elternbeitrag festgesetzt. Eine Anfechtung dieser Bescheide mit dem Ziel der Neufestsetzung bedeutet nicht die Anfechtung festgesetzter monatlicher Elternbeiträge in voller Höhe. Allerdings bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Festsetzung von Elternbeiträgen in einer anderen Höhe als die zuvor – also vor der Nacherhebung vom 16. November 2016 – festgesetzten Beiträge in Höhe von 49,12 Euro monatlich begehrt hätten. Insbesondere ist insoweit im Rahmen der Klagebegründung keine konkrete Berechnung der Kläger erfolgt, aus der sie einen niedrigeren Elternbeitrag ableiten wollten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).