Verwaltungsrechtsweg für Auskunftsbegehren nach IFG NRW bejaht, Zahlungsanspruch zivilrechtlich
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Auskunft und Zahlung; das OVG hob den angefochtenen Beschluss hinsichtlich des Auskunftsbegehrens auf, wies die Beschwerde insoweit sonst zurück. Das Gericht stellte fest, dass seit Inkrafttreten des IFG NRW ein Verwaltungsrechtsweg für das Auskunftsverlangen eröffnet ist. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist demgegenüber als zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zu verfolgen; das VG hat das Verfahren zu trennen.
Ausgang: Beschwerde hinsichtlich des Auskunftsbegehrens aufgehoben; im Übrigen (Zahlungsanspruch) zurückgewiesen, Verfahren zu trennen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch, der auf einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden spezialgesetzlichen Grundlage beruht, unterliegt dem Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO).
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist unabhängig davon zu prüfen, ob das Auskunftsbegehren als Hilfsanspruch zu einem zivilrechtlichen Hauptanspruch erhoben wurde.
Für die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs kommt es auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs nach Klageantrag und Sachvortrag an, nicht auf die vom Kläger benannte Anspruchsgrundlage.
Ein Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die in natura-Beseitigung rechtswidriger hoheitlicher Wirkungen und vermag ohne weitergehende gesetzliche Grundlage keinen darüber hinausgehenden Schadensersatz durch Zahlung zu begründen.
Sind Teilansprüche unterschiedlichen Rechtswegen zuzuordnen, hat das Gericht das Verfahren entsprechend zu trennen.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen15 K 2235/2206.11.2024Zustimmendjuris Rn.3
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen15 K 2612/2315.02.2024Zustimmendjuris Rn.3
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen20 K 11540/1714.06.2020Neutraljuris
- BVerwG7 B 5/1220.09.2012ZustimmendNWVBl 2003, 23 Rn. 5
- Finanzgericht Münster12 K 6405/02 S19.11.2003NeutralNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2003, 23
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1963/01
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des von den Klägern mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Auskunftsbegehrens aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Für das mit dem Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 16. August 2001 verfolgte Auskunftsbegehren ist - jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 - der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Zwar dient der Auskunftsanspruch nach dem Klagevorbringen in erster Linie der Verfolgung des mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Zahlungsanspruchs, für den - wie noch auszuführen sein wird - allein der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist; auch geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein nur als Hilfs- bzw. Nebenanspruch erhobenes Auskunftsverlangen in der Rechtswegfrage regelmäßig dem Hauptanspruch als Annex folgt.
Vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. September 1980 - III ZR 74/78 -, NJW 1981, 675 m.w.N.; zustimmend: Kopp/Schenke, VwGO- Kommentar, 12. Aufl., § 40 Rn. 73; ablehnend: Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand: Januar 2001, § 40 Rn. 556.
Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen der prozessualen Zweckmäßigkeit und des Sachzusammenhangs rechtfertigen es aber nicht, den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg auch dann für unzulässig zu erklären, wenn für den Auskunftsanspruch (auch) eine ausschließlich dem öffentlichen Recht zuzuordnende spezielle und eigenständige Rechtsgrundlage in Betracht kommt, über die - bei selbständiger Geltendmachung des Auskunftsanspruchs - allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten. Denn insoweit liegt eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit vor mit der Folge, dass nur eine ausdrückliche bundesgesetzliche Regelung einen anderen Rechtsweg eröffnen könnte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Hiervon ausgehend ist für das Auskunftsverlangen der Kläger der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt § 4 Abs. 1 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW) in Betracht. Nach dieser dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Norm hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen - darunter die Gemeinden - im Hinblick auf deren Verwaltungstätigkeit Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Die Frage, ob diese Bestimmung das Klagebegehren tatsächlich trägt, deren Beantwortung insbesondere davon abhängt, ob die fiskalische Veräußerung von Liegenschaften als "Verwaltungstätigkeit" i.S. des § 2 Abs. 1 IFG NRW zu qualifizieren ist, ob einschlägige Informationen "amtliche" Informationen i.S. des § 4 Abs. 1 IFG NRW und ob öffentliche Belange oder Rechte Dritter einem Informationszugang entgegenstehen, ist nicht für die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs, sondern lediglich für die Begründetheit der Klage von Bedeutung. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass dem Auskunftsbegehren ganz oder teilweise auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes stattzugeben sein wird.
2. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist der Verwaltungsrechtsweg demgegenüber nicht eröffnet. Der Umstand, dass die Kläger ihr damit angesprochenes Zahlungsbegehren auf einen (öffentlich-rechtlichen) Folgenbeseitigungsanspruch stützen, macht die Streitigkeit - insoweit - nicht automatisch zu einer öffentlich-rechtlichen. Maßgebend für die Frage des zulässigen Rechtswegs ist nicht, auf welche Anspruchsnorm sich ein Kläger beruft, sondern die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Klageantrag und dem Sachvortrag des Klägers darstellt.
Vgl. etwa GmSOGB - Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, NJW 1990, 1527; BGH, Urteil 5. Februar 1993 - V ZR 62/91 -, NJW 1993, 1656.
Nach diesen Grundsätzen machen die Kläger mit dem Klageantrag zu 2. der Sache nach einen Schadensersatzanspruch geltend, der auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen ist. Zur Begründung ihres Zahlungsverlangens tragen sie sinngemäß vor, es handele sich um die Erstattung von Kosten und den Ersatz von Wertverlusten, die ihnen dadurch entstanden seien, dass sie beim privatrechtlichen Verkauf eines städtischen Baugrundstücks in unmittelbarer Nachbarschaft ihres früheren Wohnhauses durch Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten nicht zum Zuge gekommen zu seien und dass sie sich dadurch letztlich veranlasst gesehen hätten, ihr früheres Haus zu verkaufen und fortzuziehen. Auf der Grundlage dieser Vortrags ist allenfalls die Prüfung von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei der Anbahnung eines zivilrechtlichen Grundstückkaufvertrages sowie aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) in Erwägung zu ziehen. Diese Ansprüche sind jeweils auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen (vgl. § 13 GVG, § 40 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern in den Vordergrund des Beschwerdevorbringens gestellten Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2001 - 1 ZO 651/99 -, NJW 2002, 386. In dem dort entschiedenen Fall ging es um Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Für das Bestehen eines Zahlungsanspruchs aus einem - von den Klägern reklamierten - öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geben der Sachverhalt und der Sachvortrag der Kläger demgegenüber nicht einmal ansatzweise etwas her. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist seinem Inhalt nach ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, der darauf gerichtet ist, rechtswidrige Folgen eines hoheitlichen Handelns "in natura" zu beseitigen. Er kann mangels weiter gehender gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere nicht zu einem Ausgleich von Schäden, die durch ein unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden sind, dies erst recht dann nicht, wenn sie durch ein zusätzliches Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht oder mitverursacht worden sind.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. November 1984 - 2 C 56.81 - , Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145, vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris, und vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, juris.
Das Verwaltungsgericht wird damit das Verfahren hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und zu 2. trennen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat das Interesse der Kläger, den Verwaltungsrechtsweg beschreiten zu können, entsprechend seiner Streitwertpraxis für jedes der Klagebegehren mit 300,-- EUR bewertet hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.