Zulassungsantrag gegen Ordnungsverfügung zur Aufzugsnachrüstung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Nachrüstung eines Aufzugs mit Fahrkorbtüren wird abgelehnt. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung oder an der Ermessensausübung der Behörde. Die Behörde durfte die Nachrüstung anordnen, weil alternative Vorschläge des Betreibers nicht hinreichend geeignet oder substantiiert dargelegt waren. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der aussetzenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zur Aufzugsnachrüstung abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Einschätzung der Vorinstanz voraus.
Überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse wegen erheblicher Gefährdungsgefahren das Aussetzungsinteresse des Betroffenen, ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs abzuweisen, sofern keine ernstlichen Zweifel an der Gefährdungsbeurteilung bestehen.
Die Behörde ist bei der Auswahl von Maßnahmen nicht verpflichtet, ungeeignete oder nicht substantiiert dargelegte Vorschläge des Betroffenen zu berücksichtigen; die Geeignetheit alternativer Maßnahmen muss vom Betroffenen konkret und nachprüfbar dargetan werden.
Das Unterlassen der Aktenbeiziehung früherer technischer Prüfberichte begründet keinen Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung nicht von deren Ergebnissen abhängt und einschlägige aktuelle Prüfbescheinigungen beim Verwaltungsakt vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 540/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor.
Das Vorbringen des Antragstellers begründet keine ernstlichen Zweifel (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Februar 2000 sei - mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung für eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.) der Verfügung - offensichtlich rechtmäßig, sodass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei Erlass der Ordnungsverfügung die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners auf Grundlage des § 12 Abs. 1 und 3 des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) gegen den als Betreiber anzusehenden Antragsteller gegeben gewesen seien, weil mit dem streitbefangenen, nicht mit Fahrkorbtüren versehenen Aufzug nicht beim Antragsteller beschäftigte Personen befördert würden und damit dessen Betrieb nicht den Anforderungen der Nr. 1.2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Aufzugsverordnung (AufzV) entspreche, und dass der Antragsgegner das ihm durch § 12 Abs. 1 und 3 GSG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe.
Das Antragsvorbringen, das sich allein auf den Aspekt der Ermessensausübung bezieht, begründet hieran keine ernstlichen Zweifel. Hinsichtlich der (Ermessens-) Entscheidung des Antragsgegners, gegen den der Aufzugsverordnung widersprechenden Betrieb des Aufzugs überhaupt vorzugehen, macht der Antragsteller keine Einwendungen geltend. Das Antragsvorbringen ergibt auch nicht, dass die vom Antragsteller dem Antragsgegner auferlegte Verpflichtung, den Aufzug mit Fahrkorbtüren nachrüsten zu lassen, auf einer fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens beruhte. Der Antragsgegner war nämlich entgegen der Annahme des Antragstellers bereits deshalb nicht gehalten, dessen Vorschläge zur Verhinderung eines weiteren ordnungswidrigen Betriebes bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen und diese - wenigstens als Austauschmittel - zum Gegenstand der Ordnungsverfügung zu machen, weil eine Realisierung der Vorschläge in der Form, wie sie vom Antragsteller unterbreitet worden waren, nicht in gleicher Weise geeignet waren, einen ordnungsgemäßen Aufzugsbetrieb sicherzustellen, wie die angeordnete Nachrüstung des Aufzugs mit Fahrkorbtüren:
Dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Sicherung aller Türen und Bedienelemente des Fahrstuhls mit Schlössern allein nicht geeignet ist zu verhindern, dass beim Antragsteller nicht beschäftigte Personen mit dem Aufzug fahren - was nach Nr. 1.2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 AufzV ohne weitere Maßnahmen wie Bedienung des Aufzugs durch einen Aufzugführer oder Ausrüstung des Fahrkorbs mit Fahrkorbtüren der Bestimmung als Lastenaufzug widerspricht -, ergibt sich bereits daraus, dass der - allein aus dem Fahrkorbinneren zu bedienende - Aufzug nach wie vor von den Beschäftigten, Anlieferern oder Kunden der Mieter des Antragstellers benutzt werden soll, also von einem Personenkreis, dem es an einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller fehlt.
Auch der vom Antragsteller hinsichtlich der Bedienung des Aufzugs durch Aufzugsführer unterbreitete Vorschlag, auf den der Zulassungsantrag wesentlich abhebt, stellte weder allein noch in Verbindung mit der "Verschlüsselung" in einer auch nur annähernd der Wirksamkeit der vom Antragsgegner getroffenen Anordnung entsprechenden Weise sicher, dass der Aufzug in Zukunft ordnungsgemäß betrieben werden würde: Der Antragsteller lehnte bei seinem Gespräch mit Bediensteten des Antragsgegners am 2. Februar 2000 das Ansinnen, selbst einen Aufzugsführer zu bestellen, ausdrücklich ab und schlug vielmehr vor, "dass von den jeweiligen Mietern Aufzugführer gestellt werden". Diesen Vorschlag musste der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung über die zur Sicherstellung eines künftigen ordnungsmäßigen Aufzugsbetriebes zu ergreifende Maßnahme bereits deshalb nicht berücksichtigen - geschweige denn, dass er hieran gebunden gewesen wäre -, weil dessen Geeignetheit für den zu erreichenden Zweck auf Grundlage der Angaben des Antragstellers völlig offen war. Der Antragsteller hatte nämlich keinerlei Angaben dazu gemacht, wie er sich die ins Auge gefasste Bestellung von Aufzugsführern im Einzelnen vorstellte, namentlich, wie er als Betreiber - diese Feststellung des Verwaltungsgerichts hat er nicht in Zweifel gezogen - und damit als der für den ordnungsgemäßen Aufzugsbetrieb Verantwortliche (§ 19 AufzV) sicherstellen wollte, - dass überhaupt Aufzugsführer bestellt werden, - dass hierbei den Anforderungen des § 21 Abs. 1 AufzV Genüge getan wird, und - dass der Aufzug ausschließlich durch diese Aufzugsführer bedient wird. Solcher Angaben hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil er ein eigenes Tätigwerden in Form der Bestellung eines "eigenen" Aufzugsführers zuvor abgelehnt hatte und das Bestehen ausreichender Einflussmöglichkeiten auf seine Mieter und insbesondere deren Mitarbeiter, Zulieferer und Kunden, nicht ohne weiteres erkennbar war. Angesichts dieser Unzulänglichkeit des Vorschlags des Antragstellers kommt es auf die im Antragsvorbringen erörterte weitere Frage, ob als Aufzugsführer im Sinne von § 21 AufzV allein Beschäftigte des Aufzugsbetreibers bestellt werden können - was dem Wortlaut der genannten Vorschrift nicht ohne weiteres zu entnehmen ist -, nicht an. Wegen der demzufolge gänzlich ungeklärten Geeignetheit des Vorschlags des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - diesem für seine Ermessensentscheidung kein Gewicht beigemessen und - allein - die Nachrüstung des Aufzuges mit Fahrkorbtüren als zur Gewährleistung zukünftigen ordnungsgemäßen Aufzugsbetriebes geeignetes Mittel angeordnet hat.
Das Antragsvorbringen ist ferner nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung zu begründen. Die insofern vom Antragsteller allein angesprochene Dauer des Verwaltungsverfahrens vor Erlass der angegriffenen Verfügung ist nicht geeignet, die Bewertung des Beklagten in Zweifel zu ziehen, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Stilllegung des Aufzugs bis zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs überwiege angesichts des Ausmaßes der bei Unfällen zu besorgenden Personenschäden das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Verfügung bis zu einer Hauptsachenentscheidung verschont zu bleiben und in dieser Zeit seinen Mietern den Aufzug ohne technische Veränderungen zur Verfügung stellen zu können.
Auch der vom Antragsteller gesehene Verfahrensmangel (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Nach der - ausschlaggebenden - Sicht des Verwaltungsgerichts kam es auf die Ergebnisse der technischen Überprüfungen der streitbefangenen Aufzugsanlage in der Vergangenheit nicht an, sodass die unterbliebene Beiziehung der betreffenden Vorgänge nicht als Verfahrensmangel zu beanstanden ist. Im Übrigen befindet sich die Bescheinigung über die letzte Hauptuntersuchung vom 18. Januar 2000 mit dem Ergebnis, dass sachverständigerseits der Einbau von Fahrkorbtüren gefordert wird, bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte der vom Antragsteller genannten Mindestinvestitionssumme für die Durchführung der auferlegten Aufrüstung von 15.000,-- DM auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.