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Oberverwaltungsgericht NRW·21 B 880/02·20.05.2002

Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Ausnahmegenehmigung nach LImschG zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtImmissionsschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine zu Gunsten des Beigeladenen ergangene Ausnahmegenehmigung nach LImschG. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil die Darlegungserfordernisse des § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt sind und die vorgetragenen Gründe die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. In der Sache hält das Gericht die angewandte Interessenabwägung und die Auslegung der einschlägigen LImschG-Vorschriften für zutreffend.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als zurückgewiesen; Darlegungs- und Begründungserfordernisse nach §146 Abs.4 VwGO nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz setzt nach § 146 Abs. 4 VwGO neben einem bestimmten Antrag eine hinreichende Darlegung der Gründe voraus; das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die bloße pauschale Bezugnahme auf „sämtliches Vorbringen“ oder frühere Schriftsätze genügt den gesetzlichen Darlegungserfordernissen nicht und führt zur Zurückweisung der Beschwerde.

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Bei Ermessensentscheidungen über Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9, 10 LImschG ist eine Abwägung widerstreitender Interessen vorzunehmen; die Möglichkeit allgemeiner Ausnahmen durch ortsrechtliche Verordnungen berührt die Zulässigkeit einer Einzelfallgenehmigung nicht.

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Wenn das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen Wiederholungen der standpunktbezogenen Darstellung enthält und keine konkreten Umstände aufzeigt, die die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis belegen, ist es nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1091/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bzw. der Tenor des Beschlusses vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den zu Gunsten des Beigeladenen ergangenen Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2002 wiederherzustellen.

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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese Prüfung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Gemessen an den gesetzlichen Darlegungserfordernissen läuft die bloße Bezugnahme der Beschwerde unter Ziffer 1) auf "sämtliches Vorbringen in der Antragsschrift nebst Anlagen" von vorneherein ins Leere, da es insoweit an jeder hinreichenden Darlegung sowie Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt. Auch die Ausführungen unter Ziffer 2) zeigen keine Gründe auf, aus denen die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist.

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Die darüber hinaus unter Ziffer 3) der Beschwerdeschrift im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe wecken nicht im Ansatz Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2002.

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Die im Vordergrund des Beschwerdevorbringens stehenden Ausführungen zu §§ 9, 10 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) werden weder der Gesetzessystematik noch dem Argumentationsgang des Verwaltungsgerichts gerecht. Sowohl nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImschG als auch nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LImschG kann die zuständige Behörde im Einzelfall bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. § 9 Abs. 3 LImschG erweitert dies hinsichtlich des Schutzes der Nachtruhe dahin, dass in den dort genannten Fällen allgemeine Ausnahmen durch ordnungsbehördliche Verordnungen zugelassen werden können. Wenn § 10 Abs. 4 Satz 3 LImschG diese Vorschrift für entsprechend anwendbar erklärt, so bedeutet dies, dass auch mit Blick auf die Benutzung von Tongeräten derartige allgemeine Ausnahmen durch ordnungsbehördliche Verordnungen zugelassen werden können. Im vorliegenden Fall geht es allein um eine im Einzelfall erteilte Ausnahmegenehmigung. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Rückgriff auf § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG dient allein der Ausfüllung des Tatbestandmerkmals "öffentliches Interesse oder überwiegendes Interesse eines Beteiligten" (§ 9 Abs. 2 LImschG) bzw. "öffentliches oder überwiegendes privates Interesse" (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LImschG) unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen.

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Vgl. auch Boisserée/Oels/Hansmann, Immissions-schutzrecht, Stand 34. Erg-Lfg. August 2001,§ 9 LImschG, Rdnr. 11.

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Er fußt auf der zutreffenden Überlegung, dass der Gesetzgeber bei den in § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG genannten Veranstaltungen im Regelfall ein öffentliches Bedürfnis anerkennt und damit über die Annahme eines bloßen öffentlichen Interesses - wie sie hier für eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall erforderlich ist - sogar noch deutlich hinausgeht.

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Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen ist nicht zu beanstanden. Sie beruht in ihren allgemeinen Annahmen auf der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B 1741/96 -). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen in der Wiedergabe des Standpunktes des Antragstellers zur "Erforderlichkeit" der Veranstaltung über 22.00 Uhr hinaus, zeigt aber nicht im Ansatz Umstände auf, die im konkreten Fall zur Rechtswidrigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung führen. Im Übrigen hat der Antragsgegner genau die zeitliche Beschränkung für die Musikdarbietungen in seinem Bescheid vom 20. März 2002 angeordnet, die der Antragsteller selbst ursprünglich vorgeschlagen hatte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).