Beschwerde gegen Untersagung der Beachbar im Naturschutzgebiet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene erhob Beschwerde gegen einen VG-Beschluss, der die Untersagung der Nutzung einer seit 2007 betriebenen Beachbar in einem Naturschutzgebiet bestätigte. Streitpunkt war insbesondere, ob neben der Eigentümerin ein gesonderter Betreiber existiert und ob Tatsachen glaubhaft gemacht wurden. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Beigeladene keinen substantiierten Nachweis eines eigenen Betreibers vorlegte, die Prüfungsgrenzen der Beschwerde nicht überschritten wurden und sie mangels schutzwürdiger Belange keinen Erfolg hatte.
Ausgang: Beschwerde der Beigeladenen gegen die Untersagung der Beachbar als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Tatsachenbehauptungen im einstweiligen Rechtsschutz müssen glaubhaft gemacht werden; das Beschwerdegericht prüft hierzu nur die in der Beschwerdebegründung erhobenen Angriffspunkte (§ 173 VwGO i.V.m. § 936, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die in der Begründung dargelegten Angriffsgründe beschränkt; unangegriffene Feststellungen der Vorinstanz bleiben bestehen.
Die Beiladung oder Auswahl des Adressaten einer Untersagungsverfügung setzt darlegbaren und glaubhaft gemachten Nachweis dafür voraus, dass neben dem Grundstückseigentümer ein personenverschiedener, in eigener Verantwortung handelnder Betreiber existiert.
Bei der Abwägung schutzwürdiger Belange genügen pauschale finanzielle Einwände ohne Substantiierung nicht; ein bewusstes Fortführen einer rechtswidrigen Nutzung verringert die Schutzwürdigkeit des Betroffenen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 437/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Tatsachenbehauptungen sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 936 i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO), mithin auch im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag.
Ausgehend davon sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen – bereits seit 2007 – betriebene Beachbar einschließlich der im Bereich der Beachbar errichteten Unterstände und Bestuhlung sowie der im Gelände außerhalb der Sandfläche aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen in einem Naturschutzgebiet liegt und deren Nutzung gegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. den Verboten des Landschaftsplans verstößt, ohne dass eine naturschutzrechtliche Legalisierung vorliegt, nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung, weil sie von der Beschwerdebegründung nicht angegriffen werden.
Hinsichtlich des tatsächlichen Kerns des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen, sie sei nur Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Beachbar befinde, während es noch einen mit ihr nicht identischen Betreiber gebe, ist diese der zuvor genannten Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht nachgekommen. Weder benennt sie diesen Betreiber noch legt sie etwa mit diesem geschlossene vertragliche Vereinbarungen vor, anhand derer möglicherweise nachvollzogen werden könnte, dass dieser die Beachbar nicht lediglich für die Beigeladene, sondern in eigener Verantwortung betreibt.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf sämtliche von der Beschwerdebegründung angesprochene Rechtsfragen, die daran anknüpfen, dass es neben der Beigeladenen als Eigentümerin des Grundstücks einen personenverschiedenen Betreiber der Beachbar gibt, nicht an. Dies sind insbesondere die Frage der Beiladung dieses Betreibers und der Störerauswahl zwischen Betreiber und Grundstückseigentümerin. Auch die Frage der ordnungsgemäßen Würdigung der Interessen eines von der Beigeladenen verschiedenen Betreibers stellt sich dann nicht. Schließlich gilt dies für die Frage, ob das Verwaltungsgericht über den Antrag des Antragstellers hinausgegangen ist. Steht nur ein potenziell in Anspruch zu nehmender Störer ernstlich im Raum (hier die Beigeladene), gibt es keinen Unterschied zwischen der Verpflichtung zur Untersagung der Nutzung gegenüber diesem oder einer abstrakten Verpflichtung zur Untersagung der Nutzung. Daran anschließend ist das Verwaltungsgericht nicht über den Antrag hinausgegangen, weil dieser nur dahingehend verstanden werden konnte, die begehrte Untersagung solle gegenüber der Beigeladenen erfolgen.
Die danach noch verbleibenden Einwände der Beigeladenen dringen ebenfalls sämtlich nicht durch.
Der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden behördlichen Vorbefassung hinsichtlich der Toiletten- und Versorgungswagen ganz oder teilweise unzulässig. Dabei handelt es sich offenkundig um Nebenanlagen der Beachbar, die von den Anträgen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren umfasst waren. Im Übrigen wäre eine behördliche Vorbefassung insoweit als bloße Förmelei selbst dann unnötig, wenn sie nicht umfasst gewesen wären. Denn ersichtlich hätte der Antragsgegner insoweit keine andere Entscheidung getroffen als hinsichtlich der Beachbar im Übrigen.
Soweit die Beigeladene im Rahmen der Begründetheitsprüfung des einstweiligen Rechtsschutzantrags des Antragstellers eine Auseinandersetzung mit ihren eigenen Interessen vermisst, bleibt unklar, auf welche Interessen sie damit abhebt, da sie in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die finanziellen Interessen des Betreibers der Beachbar verweist. Sollte sie damit gleichwohl – trotz der als Kern ihres Beschwerdevorbringens bemühten Identitätsverschiedenheit zwischen ihr und dem Betreiber – zugleich auf eigene finanzielle Schäden abzielen, hat sie diese jedenfalls schon nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig davon war sie durch bereits vorangegangene einstweilige Rechtsschutzverfahren hinreichend gewarnt und handelte auf eigenes Risiko. Ausgehend von der nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beigeladenen sei zweifelsfrei bewusst, dass die bauliche Anlage der Beachbar sowie ihre Nebenanlagen einen oder mehrere Verbotstatbestände des Landschaftsplans erfüllten (Beschlussabdruck, Seite 12, oben), ist die als Träger öffentlicher Verwaltung an Recht und Gesetz gebundene Beigeladene (Art. 20 Abs. 3 GG) ersichtlich nicht schutzwürdig.
Soweit die Beigeladene im Zusammenhang mit der Frage des Auswahlermessens und der Störerauswahl meint, auch die Nutzer der Beachbar wären als Adressaten einer Untersagungsverfügung in Betracht gekommen, ist diese unbestimmte Gruppe möglicher künftiger Nutzer offenkundig ohne Zwischenschaltung des Eigentümers des Grundstücks bzw. eines – hier nicht glaubhaft gemachten – davon unabhängigen Betreibers der Beachbar nicht sinnvoll zu adressieren und fällt vor dem Hintergrund einer effektiven Gefahrenabwehr zwingend als Adressat aus. Dementsprechend stellte und stellt sich auch die Frage einer notwendigen Beiladung der „Nutzer der Beachbar“ nicht.
Auch die Argumente der Beigeladenen gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dringen nicht durch. Die Bezugnahme auf die S. 18 und 21 der Vorprüfung Natura 2000-Verträglichkeit zur Änderung des Landschaftsplans I „H. T. “ (Stand Mai 2022) liegt ersichtlich neben der Sache. Dass sich ein Lebensraumtyp in der Vergangenheit – trotz Störung – entwickeln konnte, sagt ersichtlich nichts darüber aus, ob er sich ohne Störung nicht besser entwickeln würde und was insoweit nach den Vorgaben des Landschaftsplans an Entwicklung gefordert wird. Angesichts nicht dargelegter schutzwürdiger Interessen der Beigeladenen ist nicht erkennbar, inwiefern irgendeine weitere illegale Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsschutzes zumutbar sein sollte. Da das Verwaltungsgericht eine Verwirkung der Antragsrechte des Antragstellers verneint hat, ohne dass sich die Beigeladene mit der diesbezüglichen Begründung auseinandersetzt, ist nicht ersichtlich, weshalb das vom Antragsteller vertretene öffentliche Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes deshalb zurücktreten sollte, weil es in der Vergangenheit nicht durchgesetzt worden ist. Im Übrigen ist die Sachlage schon insofern eine andere als in den vergangenen 12 Jahren, als nun durch die nicht zustande gekommene naturschutzrechtliche Befreiung und die Erkenntnis, auch mit einer Änderung des Landschaftsplans könne die Beachbar nicht legalisiert werden, auch für Antragsgegner und Beigeladene die Illegalität des weiteren Betriebs der Beachbar offenkundig ist.
Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Beschwerde ist mit dem Ergehen dieses Beschlusses nicht mehr zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses wird Bezug genommen. Dass im Beschwerdeverfahren nur noch die Nutzungsuntersagung und nicht mehr die Entfernung der Beachbar streitgegenständlich ist, ist insofern unerheblich, da das Verwaltungsgericht ohnehin den untersten Bereich des von ihm zutreffend herangezogenen Rahmens aus Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angesetzt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).