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Oberverwaltungsgericht NRW·21 B 683/22·02.06.2022

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Landschaftsschutz zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmwelt-/NaturschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW weist die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Bescheids durch das VG Köln zurück. Streitgegenstand war die Vereinbarkeit einer Veranstaltungs-Ausnahmegenehmigung mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebiets. Das Gericht bestätigte, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil Zweifel an der Aktualität und Verlässlichkeit der vorgelegten Feststellungen sowie an der Vereinbarkeit mit den Schutzgütern bestehen. Die Kosten- und Streitwertregelung wurde bestätigt.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegen; hierfür können die Wahrscheinlichkeitsprognose eines Verstoßes gegen einschlägige materiell-rechtliche Schutzvorschriften und die Betroffenheit schutzwürdiger Belange maßgeblich sein.

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Bei der Interessenabwägung ist die Aktualität und Verlässlichkeit der tatsächlichen Feststellungen zu berücksichtigen; erhebliche zwischenzeitliche Änderungen der örtlichen Verhältnisse können die Belastbarkeit früherer Erhebungen in Zweifel ziehen.

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Begründende Hinweise auf nachträgliche Monitoring- oder Kontrollmaßnahmen des Antragsgegners können die Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Schutzzwecken nicht entkräften, wenn das Verwaltungsgericht bereits essentielle Zweifel an der Zulässigkeit der Maßnahme festgestellt hat.

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Außergerichtliche Kosten von Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn diese nicht durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko übernommen haben und nicht als Teil der obsiegenden Partei anzusehen sind.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 4 Abs. 2 LSGVO§ 3 LSGVO§ 44 BNatSchG§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 942/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auf entsprechenden Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2022 wiederhergestellt.

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Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das Vollzugsinteresse. Es spreche vieles dafür, dass die Ausnahmegenehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoße, die für die Entscheidung von Bedeutung seien und dieser Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördere. Die weitere, erfolgsunabhängige Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus.

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Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.

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Schon im Ansatzpunkt ungeeignet sind die Rügen des Antragsgegners soweit sie sich nicht auf bestimmte Feststellungen im angefochtenen Beschluss, sondern in der diesem vorangegangenen Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) oder auf Ausführungen des Antragstellers beziehen.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 2 LSGVO erfordere, dass die Maßnahmen den besonderen Schutzzwecken des § 3 LSGVO nicht zuwiderliefen, wozu u. a. der Schutz der Böden und ihrer Funktion sowie die landschaftsorientierte Naherholung gehörten, und sich mit diesen Schutzzwecken Veranstaltungen in der geplanten Dimension auf unbefestigten Flächen und insgesamt über einen Zeitraum von 9 Tagen kaum vereinbaren ließen (Beschlussabdruck, ab Seite 7, mittig, bis Seite 8, oben). Dem setzt das Beschwerdevorbringen – jedenfalls hinsichtlich des Schutzes der Böden und der Naherholung – nichts entgegen. Insofern kommt es schon nicht darauf an, ob zusätzlich die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen dem Erhalt des Bereichs als Lebensraum für landschaftsraumtypische Tiere und Pflanzen gerecht werden (Beschlussabdruck, ab Seite 8, mittig). Unabhängig davon setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht ausreichend mit den diesbezüglichen Bedenken des Verwaltungsgerichts auseinander, die Feststellungen des Antragsgegners hierzu könnten nicht hinreichend aktuell sein. Insoweit hat das Verwaltungsgericht nicht allein auf den Zeitablauf von vier Jahren seit ihrer Erhebung abgestellt, sondern darauf, dass seitdem eine weitreichende Umgestaltung der Insel erfolgt sei. Zu letzterem verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit darin ausgeführt wird, aktuell seien keine Höhlen von Fledermäusen betroffen, verkennt dies, dass das Verwaltungsgericht nicht gerade die Betroffenheit von Fledermäusen angeführt hat, sondern auf alle (landschaftsraumtypischen) Tiere abgestellt hat. Die aktuelle Begehung durch den Antragsgegner, bei der dieser im Umfeld der geplanten Bühne Höhlungen für Fledermäuse festgestellt hat, hat das Verwaltungsgericht lediglich als Beleg dafür angesehen, dass auch der Antragsgegner Zweifel daran habe, ob seine Daten noch belastbar seien. Auch darauf, ob zusätzlich ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vorliegt, kommt es nicht an, solange der Antragsgegner nichts gegen die Annahme vorzutragen hat, die Veranstaltung lasse sich kaum mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung vereinbaren.

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Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Beigeladenen und – damit einhergehend – an der Umsetzung der Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids werde der Antragsgegner u. a. durch ein Monitoring begegnen, weil es auf diese Zweifel nach dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich nicht entscheidend ankommt (Beschlussabdruck, Seite 11, oben).

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Soweit der Antragsgegner hinsichtlich der erfolgsunabhängigen Interessenabwägung einwendet, die Kurzfristigkeit der Entscheidung liege keineswegs allein in seinem und dem Verhalten der Beigeladenen sowie der Stadt Bad Honnef begründet, überzeugt dies nicht. Selbst wenn die Qualifizierung des Bereichs als für Veranstaltungen vorgesehene Fläche nicht „offensichtlich rechtswidrig“ gewesen wäre, änderte dies nichts daran, dass der seit August 2021 (Beschlussabdruck, Seite 3, mittig) um eine frühzeitige Klärung bemühte Antragsteller keinerlei Anteil an der Kurzfristigkeit der Entscheidung hat, sondern diese allein auf dem Verhalten des Antragsgegners, der Beigeladenen sowie der Stadt Bad Honnef beruht. Bezüglich der Schutzwürdigkeit des wirtschaftlichen Interesses der Beigeladenen zieht die Beschwerdebegründung zu der erst vor wenigen Monaten erfolgten Änderung der Praxis von Antragsgegner und Stadt Bad Honnef nicht die Annahmen des Verwaltungsgerichts in Zweifel, der Kartenverkauf habe begonnen, bevor die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt worden sei, und das Antragserfordernis sei ihr lange bekannt gewesen. Die Beigeladene hat insoweit schon zwischen Weihnachten und Neujahr tätig werden wollen (Beschlussabdruck, Seite 3, unten), als noch die vorherige Praxis gegolten hat. Ob die E-Mail, mit der ein Antrag vom 3. März 2022 von der Beigeladenen übersandt worden ist, im Adressatenfeld auch Mitarbeiter des Antragsgegners aufgewiesen hat, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil mit ihr ein ausgefüllter Vordruck der Stadt Bad Honnef übersandt worden ist, der sich mithin eindeutig an diese und nicht an den Antragsgegner gerichtet hat. Interessen der Ticketinhaber und der Künstler sowie die Bedeutung der Veranstaltung für Bad Honnef als Kulturstandort, mithin ein öffentliches Interesse, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigt (Beschlussabdruck, Seite 11, unten). Vor diesem Hintergrund stellt der bloße Hinweis auf diese Interessen verbunden mit der These, das Verwaltungsgericht mache es sich zu einfach, den angefochtenen Beschluss im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage; zumal auch Landschafts- und Naturschutz sowie die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bedeutende Interessen sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese sich weder durch eine Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat noch im Lager des obsiegenden Antragstellers steht.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).