Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kosten gegeneinander aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärt den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz zur Klarstellung für wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). Die Kosten werden nach § 161 Abs. 2 VwGO gegeneinander aufgehoben, da beide Rechtszüge offenstanden; der Streitwert wird gemäß GKG festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung in der Hauptsache eingestellt; vorinstanzlicher Beschluss für wirkungslos erklärt; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Ein angefochtener Beschluss der Vorinstanz kann bei Erledigungserklärung zur Klarstellung für wirkungslos erklärt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht kann bei Erledigung den Kostenentscheid nach billigem Ermessen regeln; § 161 Abs. 2 VwGO erlaubt die Aufhebung der Kosten gegeneinander, wenn der Ausgang beider Rechtszüge offen ist oder eine gleichwertige Bedeutung hat.
Der Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG zu bemessen; bei vorläufigen Verfahren kann das individuelle Interesse der Antragsteller mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes anzusetzen sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1104/99
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 1999 zu Ziffer 1 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 96.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluß zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil sowohl der Ausgang des Zulassungsverfahrens als auch der - bei dieser Konstellation in einem zweiten Schritt zu prüfende (vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluß vom 22. April 1999 - 21 B 623/98 -, Zeitschrift für Bergrecht 1999, 130, 132) - Ausgang des angestrebten Beschwerdeverfahrens offen war. Inbesondere hätten beide Verfahren - das Zulassungsverfahren im Hinblick auf die Rüge ernstlicher Zweifel - die Fragen aufgeworfen, ob und unter welchen Voraussetzungen Art. 2 Abs. 2 GG den Bürgern eines anderen Staates einen - verwaltungsgerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf Unterlassen militärischer Angriffe unter Beteiligung deutscher Streitkräfte vermitteln kann (vgl. dazu - andeutungsweise - u.a. J. Isensee in: Handbuch des Staatsrechts, Band V, § 115 Rdnr. 90 Fn. 201; Murswiek in: Sachs, GG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 2 Rdnr. 172) und - bejahendenfalls - ob der in Rede stehende NATO-Einsatz gegen das geltende Völkerrecht verstieß. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese komplexen und umstrittenen, gegebenenfalls auch weiteren tatsächlichen Klärungsbedarf auslösenden Fragen im Rahmen einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO weiter zu verfolgen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Im Hinblick darauf, daß die Antragsteller sich jeweils auf das individuelle Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit berufen haben, erscheint es sachgerecht, das Interesse eines jeden Antragstellers in Ansatz zu bringen, das wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes zu bemessen ist.