Asyl Ägypten: Keine Flüchtlingseigenschaft für koptische Familie mangels Verfolgungsdichte
KI-Zusammenfassung
Eine ägyptische, koptisch-christliche Familie begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote. Das OVG NRW hielt die behaupteten individuellen Entführungs- und Bedrohungsvorfälle für unglaubhaft und verneinte eine Vorverfolgung. Eine Gruppenverfolgung koptischer Christen sei im maßgeblichen Zeitpunkt mangels staatlichen Verfolgungsprogramms und mangels ausreichender Verfolgungsdichte sicher ausgeschlossen. Auch subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, lägen nicht vor; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; internationaler Schutz und Abschiebungsverbote verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss eine Verfolgungsgefahr wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; hierfür ist eine qualifizierende Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie setzt eine glaubhaft gemachte Vorverfolgung oder unmittelbare Vorbedrohung voraus; ist das Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft, greift die Vermutung nicht ein.
Eine Gruppenverfolgung erfordert grundsätzlich eine hinreichende Verfolgungsdichte; diese kann nur bei einem staatlichen Verfolgungsprogramm entbehrlich sein oder ansonsten anhand einer Relationsbetrachtung zwischen Übergriffen und Gruppengröße beurteilt werden.
Allgemeine Diskriminierungen einer Religionsgemeinschaft begründen ohne das Erreichen der Schwelle des § 3a Abs. 1 AsylG keine staatliche Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts.
Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG setzt eine aktuell lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; veraltete und nicht aussagekräftige ärztliche Unterlagen genügen nicht.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf12 K 4164/25.A16.07.2025Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf12 K 2847/24.A30.06.2024Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg12 K 5048/18.A11.11.2021Zustimmend5 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg12 K 9740/17.A12.11.2020Zustimmend4 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln6 L 1498/20.A14.09.2020Zustimmendjuris Rn. 48 ff
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1399/16.A
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1974 geborene Kläger zu 1) und die 1986 geborene Klägerin zu 2) sind ägyptische Staatsangehörige und christlichen Glaubens. Die 2010 geborene Klägerin zu 3) ist die gemeinsame Tochter des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2). Die Kläger reisten am 11. August 2013 von Georgien aus auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Bei seiner Einreise gab der Kläger zu 1) gegenüber der Bundespolizeidirektion N. an, dass er wegen seiner Religion entführt worden sei, aber was ihn bewegt habe, Ägypten zu verlassen, sei die Drohung gewesen, seine Tochter zu entführen.
Die Kläger stellten am 19. August 2013 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24. August 2015 machte der Kläger zu 1) im Wesentlichen folgende Angaben: Die Meldeanschrift seiner Familie sei in der Stadt O. I. , Provinz R. , Dorf C. gewesen, aber zuletzt hätten sie sich an seiner Arbeitsstätte in I1. am Roten Meer aufgehalten. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder lebten noch in Ägypten. Er, der Kläger, habe einen Universitätsabschluss als Landwirt. Er habe aber nicht als Landwirt gearbeitet, sondern seit 2009 in I1. ein Geschäft mit Autoersatzteilen betrieben. Er sei am Abend des 12. Mai 2013 an einer Bushaltestelle von zwei bewaffneten Personen in einen Kleinbus gezwungen worden. Dort seien noch zwei oder drei andere Leute gewesen, die ihm Handschellen angelegt hätten. Sie hätten ihm die Augen verbunden und etwas über den Mund geklebt. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht worden. Sie hätten ihm die Handschellen, die Augenbinde und den Klebestreifen abgenommen und ihn in einer Hütte zurückgelassen. Dort sei er vier Tage geblieben. Etwa am 16. des Monats sei er nochmal an einen anderen Ort verlegt worden. Er sei beschimpft und beleidigt und als Ungläubiger bezeichnet worden. Er sei auch misshandelt und geschlagen worden. Er sei freigelassen worden. Sein Bruder habe Lösegeld in Höhe von 200.000 Pfund bezahlt. Zur Polizei sei er aus Angst nicht gegangen, weil die Polizei Anzeigen von Christen nicht nachgekommen sei. Vier oder fünf Wochen danach seien zwei Personen bei ihm ins Büro eingedrungen. Sie hätten ein Messer in der Hand gehabt und ihn ausgeraubt. Sie hätten ihn auch bedroht, dass sie ihn und seine Familie so lange nicht in Ruhe lassen würden, bis er Moslem werde. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen, die die Anzeige entgegengenommen habe, aber nicht habe aufnehmen wollen, dass er als Christ bedroht worden sei, woraufhin er erklärt habe, dann keine Anzeige erstatten zu müssen, und gegangen sei. Am 19. Juli habe er seine Frau und sein Kind zum Arzt gebracht, als er einen Anruf von einem Kunden erhalten habe, dessen Auto auf der Straße stehengeblieben sei. Als er zu seiner Frau zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass versucht worden sei, seine Frau und sein Kind in einen Kleinbus zu ziehen. Er sei auch schon vor der Entführung im Mai von einem Kunden als Christ beschimpft worden. Auf Nachfrage, aus welchem Grund sich die Kläger bereits im Februar und März 2013 Reisepässe haben ausstellen lassen, gab der Kläger zu 1) an, dass damals die allgemeinen Probleme begonnen hätten. Man sei auf der Straße belästigt worden. Sie hätten sich die Pässe besorgt für den Fall, dass es noch schlimmer werde und sie irgendwann einmal ausreisen müssten.
Die Klägerin zu 2) gab im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ebenfalls am 24. August 2015 an, ihr Vater, ihr Bruder und eine Schwester lebten noch in Ägypten. Sie habe einen Abschluss als Bankangestellte im Rechnungswesen. Sie habe aber nicht in ihrem Beruf gearbeitet. Sie habe keine Stelle gefunden, dann geheiratet und sei danach Hausfrau gewesen. Sie sei am 19. Juli 2013, als sie schwanger gewesen sei, nach einem Arzttermin mit ihrer Tochter auf der Straße unterwegs gewesen. Sie habe noch im Supermarkt etwas besorgen wollen, weil sie noch auf ihren Mann hätten warten müssen. Sie sei von einem Kleinbus überrascht worden, der ihr entgegengekommen sei. Als sie gesehen habe, dass ein Mann ausgestiegen und ihr entgegengekommen sei, habe sie angefangen zu schreien, denn sie habe die Geschichte von ihrem Mann noch im Kopf gehabt. Dann habe auch ihre Tochter angefangen zu schreien und die Leute seien herausgekommen, die Straße sei voller Menschen gewesen. Der Mann aus dem Kleinbus habe sie entführen wollen. Dies sei nicht zu übersehen gewesen. Ihr Mann sei am 12. Mai 2013 entführt worden. Gegen 24.00 Uhr habe man den Bruder ihres Mannes angerufen und ihm gesagt, dass er eine Summe bezahlen müsse. Die hätten am Mittwoch noch einmal angerufen und gefragt, und der Bruder ihres Mannes habe gesagt, dass sie das Geld bereit hätten. Am Donnerstag gegen 19 Uhr habe die Geldübergabe stattgefunden. Ihr Ehemann sei dann gegen 1.00 Uhr nachts zurückgekommen und habe an Gesicht und Körper Flecken und Blut gehabt. Fünf Tage oder eine Woche später seien sie wieder in ihren Ort gegangen. Einen Monat später habe er noch einmal Probleme in seinem Laden gehabt. Zwei Männer seien mit Messern in seinen Laden eingedrungen und hätten alle ausgeraubt. Sie hätten auch gedroht, dass die ganze Familie nicht mehr in Ruhe leben könne, solange sie zu dieser Religion gehörten. Ihr Mann sei bei der Polizei gewesen. Die hätten sich geweigert, diese Drohungen aufzunehmen. Dass er zum Islam habe übertreten sollen, habe die Polizei nicht aufnehmen wollen. Dann habe ihr Mann auf die Anzeige verzichtet. Zwei oder drei Wochen später sei dann ihr und ihrem Kind das Problem passiert. Die Reisepässe hätten sie bereits im Februar ausstellen lassen, weil die Probleme in Ägypten nicht mehr zu übersehen gewesen seien. Ihr Mann habe gewollt, dass sie auch mal Urlaub machten und auch mal ausreisten. Sie hätten die Pässe in der Hand haben wollen, falls mal etwas passiere. Sie hätte ihre kranke Mutter nicht im Stich gelassen, wenn das mit ihr und ihrem Kind nicht passiert wäre.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Darüber hinaus stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Die Kläger haben am 3. März 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen, als koptische Christen in Ägypten verfolgt worden zu sein. Sie hätten keinen Schutz gefunden, obwohl sie zur Polizei gegangen seien und Anzeige erstattet hätten. Auf das Schreiben vom 27. Oktober 2015 werde Bezug genommen, in dem sie zu der Glaubhaftigkeit ihres geltend gemachten Verfolgungsschicksals und zur Lage der koptischen Christen in Ägypten ausgeführt hätten. Ferner haben die Kläger auf das Urteil des VG Trier vom 16. November 2016 - 5 K 2016/16.TR - hingewiesen, womit die Flüchtlingseigenschaft für koptische Christen anerkannt werde, wenn die Vorflucht-Verfolgung hinreichend glaubhaft gemacht werde und eine inländische Fluchtalternative bei Rückkehr insbesondere nach Kairo nicht in Betracht komme, was insbesondere der Fall sei bei Familien mit mehreren Kleinkindern. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger einen Brief der Klinik für Neurologie des Klinikums M. vom 1. August 2016 betreffend die Klägerin zu 2) überreicht, u. a. mit der Diagnose „V.a. Hirnstammencephalitis“.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen
sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat (schriftsätzlich) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Auch eine individuelle Verfolgung der Kläger sei nicht anzunehmen. Denn soweit diese eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG geltend machten, könnten derartige Verfolgungshandlungen nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage oder nicht willens seien, Schutz zu bieten, was hier aber der Fall sei. Der ägyptische Staat gehe mit großer Härte gegen die Muslimbruderschaft vor. Zudem müssten sich die Kläger auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3e AsylG verweisen lassen. Es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 3e AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes hätten die Kläger nichts geltend gemacht. Schließlich bestünden keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere stellten sich die humanitären Verhältnisse in Ägypten nicht in der Weise dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.
Ihre vom zuvor zuständigen Senat zugelassene Berufung begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Sie seien als koptische Christen in Ägypten einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Auf den erstinstanzlichen Vortrag und auf die Ausführungen im Zulassungsantrag werde Bezug genommen. Es sei auch keinerlei Fluchtalternative gegeben, da die Bedrohungslage überall bestehe.
Die Kläger beantragen,
das angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen
und weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf Ägypten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung haben die Kläger weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (2.). Auch ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht (3.). Die Androhung der Abschiebung nach Ägypten ist ebenso wie die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden (4.).
1. Den Klägern ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen – einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte – bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07-, juris, Rn. 22 und 24.
Die Furcht vor Verfolgung im vorstehend beschriebenen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.
Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.
Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Es besteht mithin eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23.
Es ist dabei originäre Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Vorverfolgung darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit entsprechender Aussagen verschaffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16.
Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (Einzelfallverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 19 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff.
In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sich eine begründete Furcht vor (flüchtlingsschutzrelevanter) Verfolgung nicht feststellen lässt.
a) Es besteht zunächst keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten einer Einzelfallverfolgung ausgesetzt sind.
aa) Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit ergibt sich nicht daraus, dass eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholung von die Kläger individuell treffenden Verfolgungsmaßnahmen spricht. Die Kläger haben Ägypten zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender individueller (flüchtlingsschutzrelevanter) Verfolgungsmaßnahmen verlassen, d. h. sie sind nicht (einzelfall-)vorverfolgt ausgereist. Die Angaben zu ihren Fluchtgründen führen nicht auf eine individuelle flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise.
Zunächst ergeben sich aus den von den Klägern mitgeteilten Fluchtgründen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Einzelfall Verfolgungsmaßnahmen seitens staatlicher ägyptischer Behörden ausgesetzt waren oder ihnen solche unmittelbar drohten.
Auch für eine an individuelle, in der Person der Kläger liegende Umstände anknüpfende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist nichts ersichtlich. Soweit die Kläger geltend machen, dass der Kläger zu 1) entführt worden sei, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Kläger zu 1) entführt worden sein soll und von wem. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Entführer erst unterwegs gefragt haben sollen, an wen sie sich wenden könnten. Sollte der Kläger zu 1) den geltend gemachten Vorfall auf seine Religionszugehörigkeit stützen, ist ebenfalls nicht klar, warum die Entführer seine Zugehörigkeit zum Christentum erkannt und gerade ihn mitgenommen haben sollten. Die angebliche Lösegeldforderung spräche zudem für einen schlicht kriminellen Hintergrund. Widersprüchlich ist zudem, dass der Kläger zu 1) gegenüber dem Bundesamt angegeben hatte, an einer Bushaltestelle entführt worden zu sein, während er auf den Bus gewartet habe. Dagegen hat er in der mündlichen Verhandlung dem Senat erklärt, er sei zu Fuß unterwegs gewesen, als er entführt worden sei, er habe zu seinen Eltern zurückgehen wollen. Ferner hatte er in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren – ebenso wie seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) – keine Erinnerung mehr daran, ob er nach der angeblichen Entführung Verletzungen gehabt oder einen Arzt aufgesucht habe. Dagegen hat er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Bescheinigung eines Krankenhauses vorgelegt, die sich auf das geltend gemachte Entführungsgeschehen beziehen sollte. Danach wird mit Datum vom 17. Mai 2013 bescheinigt, dass der Kläger zu 1) Prellungen und Abschürfungen im Gesicht und am Rücken sowie Abschürfungen am rechten Bein und Fuß gehabt habe. Dass Derartiges weder dem Kläger zu 1) noch seiner Ehefrau auch nur ansatzweise im Gedächtnis geblieben ist, ist auch angesichts eines Zeitablaufs von beinahe sieben Jahren nicht nachvollziehbar. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die bescheinigten Verletzungen ihrer Art nach nicht zwingend dafür sprechen, sie könnten nur auf die vom Kläger zu 1) lediglich pauschal und undetailliert behaupteten Schläge und Misshandlungen zurückzuführen sein.
Der weitere Vortrag des Klägers zu 1), dass später noch zwei Islamisten in seinen Laden gekommen seien und ihn bedroht und ausgeraubt hätten, weist ebenfalls erhebliche Widersprüche auf. Der Kläger zu 1) gab gegenüber dem Bundesamt an, dass zwei Personen mit einem Messer in der Hand in sein Büro eingedrungen seien, ihn ausgeraubt und ihm alles abgenommen hätten, was er in den Taschen gehabt habe. Demgegenüber hat der Kläger zu 1) dem Senat erklärt, dass die Täter versucht hätten zu stehlen, er wisse aber nicht, ob sie etwas hätten stehlen wollen oder wegen der Religion da gewesen seien. Diese Erklärung ist mit den Angaben im Verwaltungsverfahren nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus blieb der Vortrag zu diesem angeblichen Verfolgungsgeschehen pauschal und unsubstantiiert. Für die Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags wäre eine detailreiche Schilderung der Geschehnisse zu erwarten gewesen. Insofern wären zumindest Erklärungen zum Aussehen der beiden Männer und den näheren Umständen des Eindringens in das Geschäft des Klägers zu 1) zu erwarten gewesen.
Auch der Vortrag der Klägerin zu 2), einer versuchten Entführung entgangen zu sein, ist angesichts der Begründung, warum sie einen Entführungsversuch erkannt haben will, nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass ein Mann aus einem Kleinbus gestiegen sei und ihr habe entgegenkommen wollen oder entgegengekommen sei, reicht ohne weitere Hinweise insoweit nicht aus. Auch die weiteren Erklärungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren stehen der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags entgegen. Zunächst konnte die Klägerin zu 2) auf Nachfrage nicht erklären, was die Leute von ihr gewollt hätten. Erst auf mehrfache Nachfrage hat sie angegeben, dass sie von hinten festgehalten worden sei. Bei diesem Vortrag handelt es sich in Anbetracht dessen, dass zuvor keine Erklärung zu der Frage abgegeben werden konnte, warum die Klägerin zu 2) von einer versuchten Entführung ausgegangen ist, um gesteigertes Vorbringen. Gesteigertes Vorbringen steht der Überzeugungsgewissheit des Gerichts entgegen, wenn der Schutzsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Schutzbegehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat.
Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1996 - 9 B 273.96 -, juris, Rn. 2.
Eine Erklärung, warum der Vortrag, festgehalten worden zu sein, zu keinem früheren Zeitpunkt gemacht wurde, hat die Klägerin zu 2) nicht abgegeben. Vielmehr widerspricht dieser Vortrag sogar dem bisherigen Vorbringen, man sei ihr entgegengekommen.
Schließlich ist das geltend gemachte Verfolgungsschicksal bereits deshalb nicht glaubhaft, weil die Kläger sich bereits im Februar und März 2013 Reisepässe besorgt haben und die geschilderten Vorfälle sich erst im Mai und Juli 2013 ereignet haben sollen. Die Begründung dafür, dass bereits so frühzeitig Reisepässe beschafft worden seien, weil man habe vorbereitet sein wollen, wenn die Lage schlimmer werde, ist vor dem Hintergrund, dass keinerlei davor liegenden Schwierigkeiten geschildert worden sind, nicht annähernd nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin zu 2) gegenüber dem Bundesamt erklärte, ihr Mann habe auch mal Urlaub machen und mal ausreisen wollen.
bb) Außerhalb der von den Klägern geltend gemachten individuellen (Vor-)Fluchtgründe bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle (flüchtlingsrelevante) Verfolgung durch den ägyptischen Staat oder nichtstaatliche Akteure droht.
b) Eine begründete Furcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Kläger als koptische Christen von einer Gruppenverfolgung bedroht sind. Dabei kann offen gelassen werden, ob die Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ägypten einer solchen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren und dementsprechend nunmehr eine tatsächliche Vermutung für ihre Wiederholung spricht. Denn diese Vermutung ist vorliegend jedenfalls widerlegt, weil für den hier maßgeblichen Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann, dass in Ägypten eine Gruppenverfolgung koptischer Christen herrscht.
aa) Es besteht in Ägypten hinsichtlich der koptischen Christen keine staatliche Gruppenverfolgung. Es gibt kein – Feststellungen zur Verfolgungsdichte entbehrlich machendes – staatliches Verfolgungsprogramm.
Die Verfassung Ägyptens von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Sie erkennt daneben jedoch auch das Juden- und Christentum an.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, Stand Januar 2019, vom 22. Februar 2019 (Lagebericht 2019), S. 9.
Christen sind verfassungsrechtlich die gleichen Rechte und Freiheiten wie allen anderen Ägyptern garantiert.
Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. Egypt: Christians, Juli 2017, S. 13.
Präsident Al-Sisi betont die religiöse Diversität in Ägypten, indem er zum Beispiel den koptischen Weihnachtsgottesdienst besucht. Im Januar 2019 eröffnete er zum koptischen Weihnachtsfest zusammen mit Papst Tawadros II. die neue koptische Kathedrale in der neuen administrativen Hauptstadt.
Vgl. USCIRF, Annual Report 2018, S. 3; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, Stand Januar 2019, 22. Februar 2019, S. 8 f.
Darüber hinaus bemüht sich der Staat seit 2014 öffentlichkeitswirksam um den Schutz der Christen. Die meisten Kirchen werden durch Polizei und Einlasskontrollen geschützt.
Vgl. AA, Anfragebeantwortung, Az W 8 K 18.30541, 29. August 2018, S. 2; AA, Lagebericht 2019, S. 8 f.
Sowohl unter den besonders Armen als auch unter den besonders Reichen finden sich zahlreiche Kopten. Unter den reichsten Unternehmern Ägyptens werden rund ein Drittel koptische Christen gezählt. Kopten sind besonders erfolgreich in liberalen Berufen. Bei Apothekern, Ärzten, Rechtsanwälten sind sie über ihren Bevölkerungsanteil hinaus repräsentiert. Andererseits gehören zu den ärmsten der Armen auch viele Kopten, die beispielsweise in der Abfallbeseitigung eine relevante Rolle spielen.
Vgl. AA, Lagebricht 2019, S. 8.
Bekannt sind aus den letzten Jahren jedoch auch einige Berufungen in höhere Positionen, so z. B. die Besetzung eines Minister- und zweier Gouverneursposten sowie eines Dekanatsposten an der zahnärztlichen Fakultät der Cairo University mit Christen.
Vgl. US Department of State, Report on International Religious Freedom: Egypt 2018, 21. Juni 2019, S. 14 f.
Im Übrigen existiert seit 2014 eine Quote für Christen in Bezug auf das Parlament. Die Repräsentation der Christen im Parlament ist damit auf dem höchsten Stand seit 1924, auch wenn sie nur bei ungefähr 6,5 % der Zahl der Sitze liegt.
Vgl. Minority rights group international, Justice denied, promises broken: The situation of Egypt’s Minorities Since 2014, Januar 2019, S. 13.
Koptische Christen sind im Staatsdienst dagegen deutlich unterrepräsentiert.
Vgl. AA, Anfragebeantwortung, Az. W 8 K 18.30541, 29. August 2018, S. 3.
Darin kommt – wie in zahlreichen anderen Gesichtspunkten auch – eine allgemeine Diskriminierung koptischer Christen zum Ausdruck. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einem (umgesetzten) staatlichen Verfolgungsgramm, weil (lediglich) diskriminierende Maßnahmen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG darstellen.
Dass der Straftatbestand der Blasphemie überproportional auf Christen angewandt wird,
vgl. AA, Anfragebeantwortung, Az. W 8 K 18.30541, 29. August 2018, S. 10,
ist angesichts insgesamt geringer Fallzahlen trotz seit längerem gegebener Rechtslage,
vgl. Minority rights group international, Justice denied, promises broken: The situation of Egypt’s Minorities Since 2014, Januar 2019, S. 13,
ebenfalls kein Indiz für ein staatliches Verfolgungsprogramm, dessen Umsetzung bereits eingeführt ist oder alsbald bevorsteht.
bb) Die – außerhalb eines staatlichen Verfolgungsprogramms – für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte lässt sich nicht feststellen.
(1) Zur Anzahl der koptischen Christen in Ägypten gibt es unterschiedliche Zahlen, die insgesamt von einem Bevölkerungsanteil koptischer Christen in Ägypten zwischen 8 und 13 % ausgehen. Das Auswärtige Amt nimmt einen Prozentsatz von 10 % an,
vgl. AA, Lagebericht 2019, S. 8,
die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) geht von insgesamt 10 bis 15 % christlichem Bevölkerungsanteil aus, von denen weniger als 2 % nicht koptischen Glaubens seien.
Vgl. USCIRF, Annual Report 2018, S. 2.
Bei einer Bevölkerungszahl von 99,4 Millionen Menschen,
vgl. USCIRF, Annual Report 2019, S. 2,
leben dementsprechend in Ägypten 7,95 Millionen bis 12,92 Millionen koptische Christen.
(2) Bei dieser Größe der Gesamtgruppe ist die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte weder landesweit noch in Bezug auf die ländlichen Gebiete Oberägyptens gegeben.
Der Senat geht im Hinblick auf religiös motivierte gewaltsame Übergriffe gegen koptische Christen für das Jahr 2019 von zwei Todesfällen, fünf Körperverletzungen und einer Entführung und für das Jahr 2018 von 13 Todesfällen, 40 Körperverletzungen und 21 Entführungen aus. Dabei stützt sich der Senat im Wesentlichen auf eine von den USA aus geführte Datenbank (unter https://eshhad.org, im Folgenden: Eshhad), deren Betreiber nach eigenem Bekunden Übergriffe gegen religiöse, kulturelle und ethische Minderheiten im Nahen Osten dokumentieren, darunter auch religiös motivierte Übergriffe auf Christen in Ägypten.
Für das Jahr 2019 ergeben sich daraus die folgenden Vorfälle: Am 11. November 2019 sind eine koptische Mutter und ihre beiden Söhne von einem muslimischen Angreifer mit einem Messer attackiert worden. Am 4. Oktober 2019 ist ein Konvertit in B. an den Folgen einer Folterung gestorben, die, Berichten zu Folge, möglicherweise von seiner Familie ausgegangen war. Am 12. April 2019 hat es einen Mobangriff in O1. B1. -H. mit zwei Verletzen gegeben. Am 17. Januar 2019 ist ein Christ durch IS Kämpfer in Nordsinai entführt worden und am 5. Januar 2019 ist ein Polizist bei einer Bombenentschärfung in Kairo gestorben, nachdem zwei Tage vor dem koptischen Weihnachtsfest vier Bomben in direkter Nähe einer Kirche entdeckt worden waren.
Vgl. zu den einzelnen Vorfällen: Eshhad, Nr. 601, Nr. 596, Nr. 594, Nr. 595 und Nr. 591.
Für das Jahr 2018 werden folgende Vorfälle aufgeführt: Am 12. Dezember 2018 tötete ein Polizist nach einem vorausgehenden Streit zwei Kopten vor der Kirche, die er bewachte. Am 20. Juli 2018 starb ein Kopte unter unklaren Umständen, der auf einem Polizeirevier einen muslimischen Mitbürger anzeigte. Während die offizielle Todesursache mit diabetischem Koma und einer Herzerkrankung angegeben wurde, hat die Familie des Verstorbenen berichtet, dass an seinem Körper verschiedene Prellungen, Blut in den Pupillen und Schaum am Mund festgestellt worden seien. Auch die Todesumstände eines koptischen Soldaten in einem Militärcamp am 22. April 2018 werden als fraglich beschrieben. Während das Militär keine offizielle Erklärung abgegeben hat, ergab sich bei der Untersuchung des Toten, dass die Kugel von hinten in seinen Körper eintrat. Am 13. Januar 2018 ist ein 35jähriger Kopte auf dem Markt erschossen worden. Am 9. Januar 2018 wurde ein Juwelier überfallen und getötet, es könnte sich dabei jedoch durchaus um einen Raubüberfall handeln, der nicht mit der Glaubensrichtung in Zusammenhang steht.
Vgl. zu den einzelnen Vorfällen: Eshhad, Nr. 593, Nr. 581, Nr. 579, Nr. 578 und Nr. 570.
Ferner hat es im August 2018 einen versuchten Selbstmordangriff nahe einer Kirche in R1. bei Kairo gegeben. Am 3. November 2018 hat der IS sieben Kopten bei einem Angriff auf einen Pilger-Bus getötet.
Vgl. Accord, Lage der koptischen Christen, 18. März 2019, S. 3 f. (ebenfalls unter Bezugnahme auf Eshhad).
Weiterhin sind bei dem Anschlag auf den Pilger-Bus mindestens 20 Menschen verletzt worden. Andere Quellen sprechen hingegen lediglich von mindestens sieben Verletzten.
Vgl. Eshhad, Nr. 592; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2018 – Egypt, S. 5.
Darüber hinaus sind im Juni 2018 zwei Körperverletzungen von Männern, die während der Fastenzeit Wasser und Tee getrunken hatten und daraufhin angegriffen wurden, dokumentiert. Ferner sind bei Mob-Angriffen am 4. Juni 2018 sechs Kopten, am 26. Mai 2018 sieben Personen und am 17. Januar 2018 fünf Personen verletzt worden.
Vgl. Eshhad, Nr. 576 und 577, Nr. 583, Nr. 575 und Nr. 572.
Die Minority Rights Group spricht zudem von der Entführung von mindestens 21 jungen Frauen während der Zeit zwischen Juni 2014 und Juni 2018. Während manche der Entführungen auch mit anderen kriminellen Aktivitäten zusammenhängen könnten, seien elf Mädchen als zum Islam konvertierte Frauen wieder aufgetaucht.
Vgl. Minority rights group international, Justice denied, promises broken: The situation of Egypt’s Minorities Since 2014, Januar 2019, S. 11.
Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat für das Jahr 2018 zugunsten der Kläger 21 religiös motivierte Entführungen an.
Geht man ebenfalls zugunsten der Kläger von einem Anteil der Kopten von nur 8 % an der ägyptischen Bevölkerung aus, also 7,95 Millionen Menschen, bestand in Ansehung der zuvor dargestellten Anzahl von Verfolgungsfällen im Jahr 2018 eine Wahrscheinlichkeit, als koptischer Christ Opfer eines flüchtlingsschutzrelevanten Übergriffs zu werden, von 1 : 107.432 [7.950.000 ./. 74], im Jahr 2019 von 1 : 993.750 [7.950.000 ./. 8]. Damit ist die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte offensichtlich nicht erreicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Schadensrisiko von 1 : 800 – im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. – festgestellt, dass ein dem Kläger drohender Schaden so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sei, dass sich ein Mangel bei der wertenden Betrachtung des statistischen Materials im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage im Ergebnis nicht auszuwirken vermag.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011- 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.
Diese Rechtsprechung ist wegen des identischen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs grundsätzlich auf die Prüfung einer Gruppenverfolgung übertragbar.
Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A - , juris, Rn. 113 f.
Ein – nach den vorstehenden Ausführungen für die Annahme der notwendigen Verfolgungsdichte nicht ausreichendes – Schadensrisiko von 1 : 800 wäre hier angesichts der Opferzahlen für 2018 in Höhe von 74 selbst bei einem Verhundertfachen und hinsichtlich der Zahlen für 2019 von acht sogar bei einem Vertausendfachen der Opferzahlen nicht erreicht. Angesichts dessen bedarf die angenommene Anzahl von Verfolgungsfällen keiner weiteren Bewertung im Hinblick auf eine sicher anzunehmende Dunkelziffer von Verfolgungsfällen, die nicht bekannt geworden sind und werden. Darüber hinaus ist die Verfolgungsdichte in den zuvor in den Blick genommenen Jahren 2018 und 2019 so gering gewesen, dass auch bei einer unterstellten Vorverfolgung der Kläger wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der koptischen Christen im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, jedenfalls widerlegt ist. Auch gibt es angesichts der Verbesserung der Situation der koptischen Christen in den letzten Jahren und der deutlich gesunkenen Anzahl der Übergriffe im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr keine Anhaltspunkte, die absehbar auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage hindeuten. Dies gilt auch in Ansehung der von den Klägern angeführten Kirchenbrände im Jahr 2019, zumal diese nur eine geringe Anzahl von Verletzten zur Folge hatten. Vor dem Hintergrund von § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG kommt es schließlich auf von den Klägern vorgelegte Erkenntnismittel betreffend Zeiträume vor dem Jahr 2018 nicht an.
2. Subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist den Klägern ebenfalls nicht zuzuerkennen. Ihnen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) noch haben sie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) erlitten oder zu befürchten. Ihnen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebensoder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU). Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 1. verwiesen.
3. Auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG ist weder seitens der Kläger substantiiert etwas vorgetragen worden noch ist sonst ein Sachverhalt ersichtlich, der dieses Abschiebungsverbot begründet. Im Übrigen ist das Vorbringen der Kläger unglaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird erneut auf die Ausführungen zu 1. verwiesen.
Dementsprechend besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dass aktuell eine derart schwerwiegende Erkrankung bei der Klägerin zu 2) vorliegt, ergibt sich aus dem mittlerweile über dreieinhalb Jahre alten Brief des Klinikums M. vom 1. August 2016 nicht ansatzweise.
4. Die Abschiebungsandrohung nach Ägypten mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung beruht auf §§ 34 und 38 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG beruhende Entscheidung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.