Zulassung der Berufung gegen Genehmigung einer Tierkörperverwertungsanlage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Verneinung ihrer Klagebefugnis zur Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Streitpunkt ist, ob die Genehmigung Einzugsbereichsfestlegungen des Tierkörperbeseitigungsplans verletzt und Drittschutz begründet. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung hinreichend dargelegt sind. Es stellt klar, dass Einzugsbereichszuweisungen regelmäßig keine Regelungswirkung für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen haben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn eine bisher ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung für die einheitliche Rechtsanwendung oder die Fortbildung des Rechts geboten ist.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ein substantiiertes Antragsvorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weckt; bloße Behauptungen oder ungenügende Ausführungen genügen nicht.
Die Bestimmung von Einzugsbereichen in einem Tierkörperbeseitigungsplan bezieht sich auf Tierkörperbeseitigungsanstalten im Sinne des TierKBG und begründet regelmäßig keine Regelungswirkung für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Tierkörperbeseitigungsanlagen, da letztere nach dem Anlagenzweck zu beurteilen sind.
Die Zuweisung eines Einzugsbereichs gewährt der bezeichneten Anstalt die ausschließliche Befugnis zur Beseitigung in Bezug auf den Ort des Anfalls; sie begründet hingegen nicht ohne Weiteres einen Unterlassungsanspruch gegen Errichtung oder Betrieb anderweitiger Anlagen, die nicht auf die im Einzugsbereich anfallenden Stoffe abstellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 5782/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit dem Antragsvorbringen wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in hinreichender Weise dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier nach § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich ist), noch wecken die Ausführungen der Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
I. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Dezember 2001, § 124 Rdn. 174 m.w.N.
Hiernach rechtfertigt die von der Klägerin formulierte Frage,
"ob der Betreiber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine andere Anstalt einen Abwehranspruch dann hat, wenn dadurch gegen die Ausweisung der Einzugsbereiche im Tierkörperbeseitigungsplan verstoßen wird",
die Zulassung der Berufung bereits deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil entscheidungstragend gerade darauf abgestellt hat, dass ein Verstoß der der Beigeladenen erteilten Genehmigung gegen die Bestimmung des Einzugsbereichs der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Klägerin nicht vorliegt, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung insoweit keinerlei Regelungswirkung entfaltet. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung angesprochenen Aspekte der "Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG, aber auch ... [der] Frage, ob und in welchem Umfang der Tierkörperbeseitigungsplan Rechte von Betreibern der darin ausgewiesenen Tierkörperbeseitigungsanstalten begründet", fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Insofern ergibt sich aus dem Antragsvorbringen weder, welche konkreten Rechtsfragen einer grundsätzlichen Klärung bedürfen sollen, noch enthält es hinreichende Ausführungen dazu, dass und inwiefern diese der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegen haben und dass und inwiefern ihnen in einem Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen wird.
II. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin bereits die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Schlachtabfallverwertungsanlage fehlt, beruht tragend auf der Erwägung, dass die durch die Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten B. vom 12. Dezember 1985 (Abl. Reg. Abg. 1985, S. 431) in der Fassung der Verordnung der Bezirksregierung B. vom 6. Mai 1996 (Abl. Reg. Abg. 1996, S. 125) erfolgte Bestimmung eines Einzugsbereichs für die Tierkörperbeseitigungsanstalt der Klägerin für diese zwar möglicherweise subjektive öffentliche Rechtspositionen begründet, dass die hier streitige Genehmigung diese Rechtspositionen aber unberührt lässt, weil sie keinerlei Regelung über Einzugsbereiche trifft und diese auch nicht faktisch präjudiziert. Das Antragsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, diese Argumentation des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verstößt entgegen der Annahme der Klägerin weder gegen Festlegungen des Tierkörperbeseitigungsplans des Regierungspräsidenten B. vom 15. Februar 1993 (Abl. Reg. Abg. 1993, S. 71), noch trifft sie irgendeine Regelung, die im Widerspruch zur Bestimmung des Einzugsbereichs der Anstalt der Klägerin in der Rechtsverordnung vom 12. Dezember 1985 in der Fassung vom 6. Mai 1996 steht und damit eine eventuell hierdurch eingeräumte ihr Drittschutz vermittelnde Rechtsposition beeinträchtigen könnte. Die Klägerin verkennt grundlegend, dass im vorliegenden Zusammenhang zwischen einer Tierkörperbeseitigungsanstalt und einer Tierkörperbeseitigungsanlage zu differenzieren ist.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TierKBG sind in den Tierkörperbeseitigungsplänen unter anderem festzulegen die Standorte "für die Tierkörperbeseitigungsanstalten". Hierunter versteht das Tierkörperbeseitigungsgesetz nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Nr. 4 (allein) diejenigen Anlagen zur Lagerung, Behandlung und Verwertung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, die "von einem nach § 4 Beseitigungspflichtigen oder Beauftragten betrieben" werden. Während damit für den Begriff der Tierkörperbeseitigungsanstalt, an den die Regelungen sowohl über die tierkörperbeseitigungsrechtliche Beseitigungspflicht (§§ 5 bis 8 TierKBG) als auch über die Bestimmung von Einzugsbereichen in § 15 Abs. 1 TierKBG anknüpfen, die Beauftragung oder Beleihung des Anlageninhabers ausschlaggebende Bedeutung besitzen, ist für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit allein der Anlagenzweck von Bedeutung. Da das Tierkörperbeseitigungsgesetz zudem eine Tierkörperbeseitigung - bezogen auf Tierkörperteile etwa auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG - auch außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten zulässt und damit den Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanlagen grundsätzlich auch durch nicht nach § 4 TierKBG Beseitigungspflichtige oder Beauftragte erlaubt, stellt sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanlage auch faktisch nicht als Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG dar. Demzufolge sind die auf Tierkörperbeseitigungsanstalten bezogenen Festsetzungen in einem Tierkörperbeseitigungsplan - vorbehaltlich besonderer, hier aber nicht ersichtlicher Umstände des Einzelfalles - für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungs- und -verwertungsanlage ohne Belang. Die auf die Tierkörperbeseitigungsplanung bezogenen Erwägungen sind vielmehr - unter Berücksichtigung der "bestehenden Tierkörperbeseitigungsanstalten" (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 TierKBG) - (erst) von den für die Aufstellung und Änderung von Tierkörperbeseitigungsplänen und die Bestimmung von Einzugsbereichen von Tierkörperbeseitigungsanstalten zuständigen Bezirksregierungen (vgl. §§ 3 Abs. 3, 2 Abs. 1 LTierKBG) - gegebenenfalls - im Zusammenhang mit einer Beauftragung oder Beleihung des Anlagenbetreibers und einer - jederzeit möglichen, § 3 Abs. 5 LTierKBG - diesbezüglichen Änderung des Tierkörperbeseitigungsplans anzustellen.
Auch der von der Klägerin angenommene Widerspruch zwischen der angefochtenen Genehmigung und der Bestimmung des Einzugsbereichs ihrer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht nicht. Zwar trifft es zu, dass der Kreis V. nach der Rechtsverordnung über die Bestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk B. vom 12. Dezember 1985 in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1996 zum Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Klägerin gehört. Dies steht aber der der Beigeladenen erteilten Genehmigung, die von ihr geplante Anlage an dem genehmigten Standort in M. , Kreis V. , zu errichten und entsprechend dem Genehmigungsinhalt zu betreiben, nicht entgegen. Die Klägerin meint, die Einzugsbereichszuweisung verleihe ihr einen "Rechtsanspruch darauf ..., dass die Aufgaben de[s] Tierkörperbeseitigungsgesetzes in dem ihr zugewiesenen Bereich durch sie wahrgenommen" werden. Dies trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Nach §§ 9 Abs. 1 und 3, 10, 11 TierKBG dürfen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, deren Beseitigung nach §§ 5 bis 8 TierKBG in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgen muss, ausschließlich in der Tierkörperbeseitigungsanstalt beseitigt werden, in deren durch Rechtsverordnung bestimmtem Einzugsbereich sie anfallen; im Gegenzug ist diese Anstalt zur Beseitigung verpflichtet (§ 4 TierKBG). Hiernach kommt der Klägerin kraft der Einzugsbereichszuweisung zwar in der Tat eine ausschließliche Befugnis zur Tierkörperbeseitigung in Bezug auf den Kreis V. zu; diese greift aber nur insoweit ein, als der Ort des Anfalls der zu beseitigenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse in diesem Kreis liegt. Eine hierüber hinausgehende Festlegung des Inhalts, dass in dem zugewiesenen Einzugsbereich eine Tierkörperbeseitigungsanlage (oder -anstalt), in der anderswo anfallende oder "anstaltsfreie" Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse beseitigt und verwertet werden sollen, nicht errichtet und betrieben werden darf, kann der Einzugsbereichsfestsetzung nicht entnommen werden.
Steht somit die Zuweisung des Kreises V. zum Einzugsbereich der Anstalt der Klägerin der Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanlage in diesem Kreis vom Grundsatz her nicht entgegen, so gilt dies auch für die der Beigeladenen konkret erteilte Genehmigung. Da diese ausdrückliche Regelungen allein über die Art, nicht hingegen über die Herkunft der in der Anlage zu beseitigenden und zu verwertenden Stoffe enthält, weist sie mit den auf den Ort des Anfalls abstellenden Normierungen der Einzugsbereichsfestsetzung bereits im Ansatz keine Berührungspunkte auf. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanlage ist eine Regelung über einen Einzugsbereich auch nicht deshalb mitenthalten, weil sie ohne eine solche Festsetzung ihren Sinn verlöre. Dem steht bereits die schon oben angesprochene Möglichkeit entgegen, Tierkörperteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG auch außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten und damit unabhängig von festgelegten Einzugsbereichen zu beseitigen und zu verwerten. Ob die zur Genehmigung gestellte Anlage in der Praxis betriebswirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann, liegt allein im Risiko des Anlagenbetreibers.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, Abschnitt II, Nrn. 16.2 und 1.2.2).