Keine Flüchtlingseigenschaft für koptischen Christen aus Ägypten mangels Verfolgungsdichte
KI-Zusammenfassung
Der ägyptische Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, Asyl, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Übergriffe und der Lage koptischer Christen. Das OVG NRW wies die Berufung zurück. Eine individuelle Vorverfolgung sei wegen widersprüchlichen Vortrags nicht glaubhaft und zudem nicht landesweit drohend. Auch eine Gruppenverfolgung koptischer Christen liege mangels staatlichen Verfolgungsprogramms und unzureichender Verfolgungsdichte nicht vor; Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht gegeben.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Flüchtlingsschutz/Asyl, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung voraus, die aufgrund einer qualifizierenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu bestimmen ist.
Auf Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL kann sich nur berufen, wer eine relevante Vorverfolgung oder unmittelbare Vorbedrohung nachvollziehbar, widerspruchsfrei und hinreichend detailliert darlegt; andernfalls greift keine Vermutungswirkung ein.
Eine Gruppenverfolgung erfordert entweder ein staatliches Verfolgungsprogramm oder – ohne ein solches – eine hinreichende Verfolgungsdichte, die durch eine Relationsbetrachtung zwischen Verfolgungsschlägen und Gruppengröße zu ermitteln ist.
Allgemeine Diskriminierungen einer religiösen Minderheit begründen für sich genommen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG und ersetzen nicht den Nachweis eines staatlichen Verfolgungsprogramms.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen einen substantiierten, auf die Person des Betroffenen bezogenen Vortrag zu einer relevanten Gefahr bzw. zu Art. 3 EMRK-widrigen Umständen voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1217/16.A
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ägyptischer Staatsbürger, arabischer Volks- und koptisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Der Kläger hat Ägypten nach eigenen Angaben am 27. Juli 2013 verlassen und ist am 1. August 2013 über den Luftweg von Georgien aus in die Bundesrepublik eingereist.
Bei seiner Einreise gab der Kläger gegenüber der Bundespolizeidirektion N. an, dass seine Frau und er in Ägypten aufgrund ihrer Religion von Salafisten verfolgt worden seien. Durch diese massive Bedrohung seien sie gezwungen gewesen fortzuziehen, wodurch er seine Arbeit verloren habe.
Der Kläger stellte am 15. August 2013 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. Juli 2015 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe vor seiner Ausreise in F. L. , B. -R. mit seiner Frau gewohnt. Seine Eltern lebten in ihrem "Familienhaus" in der Provinz Sohag. Er habe die Universität mit der Fachrichtung Fachhandel, Wirtschaft besucht und sei Buchhalter gewesen. Er habe zuletzt bei einer Firma in Kairo gearbeitet. Er habe 2010 geheiratet. Er habe gearbeitet, seine Frau sei zuhause geblieben, das sei zwei Stunden entfernt gewesen. Der Sohn der Nachbarn, N1. N2. , habe seine Frau heiraten wollen und versucht, sie zu zwingen, Moslem zu werden. Seine Frau habe den Kontakt abgebrochen. Der Nachbarssohn habe Briefe geschrieben und sie nicht in Ruhe gelassen, wenn sie draußen gewesen sei. Er (der Kläger) habe ihm gesagt, dass er seine Frau in Ruhe lassen solle. Es sei zu einem Konflikt gekommen und Leute hätten sie auseinander gebracht. Zwei bis drei Tage danach habe der Nachbar dann bärtige, weiß gekleidete Männer an seine (des Klägers) Tür gebracht. Sie hätten gesagt, sie nähmen seine Frau von ihm weg, sie müsse Moslem werden. Sie hätten ihn mit Schlagstöcken geschlagen. Das sei am 19. Juni 2013 gewesen. Die ganze Nachbarschaft sei rausgekommen, die Lage habe sich beruhigt. Sie seien dann drei Tage bei der Schwiegermutter gewesen, dann hätten Nachbarn gesagt, dass Leute nach ihnen gefragt hätten. Sie hätten dann einen Monat bei seinen Eltern gelebt. Die Leute und die Nachbarschaft hätten gesagt, dass ein paar Männer nach ihnen gefragt hätten, sie sollten besser gehen, es sollte keine Probleme geben. Sie seien dann zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen. Auch er habe Angst gehabt. Sie hätten sich bei der Polizei nicht gemeldet. Er habe mit seiner Frau nicht gemeinsam ausreisen können, sie sei zwei Wochen später nachgekommen, sie sei auch schwanger gewesen. Durch den Umzug habe er seine Arbeit verloren, er sei nicht mehr dorthin gegangen. Der Nachbarssohn habe ihn bei seiner Schwiegermutter angerufen und gesagt, dass er wisse, wo sie seien und dass er sie auf jeden Fall finden werde. Er habe damit gedroht, seine Frau von ihm wegzubringen und ihn, den Kläger, umzubringen.
Auf die Anhörung der am 17. August 2013 nach Deutschland eingereisten Ehefrau des Klägers in deren Verfahren vor dem Bundesamt (Az. 5661902-287) wird Bezug genommen. Diese und die Tochter des Klägers waren die Klägerinnen im Verfahren 6 K 1218/16.A des VG Köln, in dem die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Februar 2017 abgewiesen wurde.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Schließlich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, und die Abschiebung nach Ägypten wurde angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Der Kläger hat am 26. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf seinen orthodoxen Glauben als Kopte bezogen, welcher anhand einer Tätowierung am Handgelenk erkennbar sei, und auf die Lage der Kopten in Ägypten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, dass er die Polizei nicht eingeschaltet habe, weil diese sich über Übergriffe auf koptische Christen freuen und ohnehin nichts unternehmen würde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Februar 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte hat (schriftsätzlich) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Auch eine individuelle Verfolgung des Klägers sei nicht anzunehmen. Denn es sei jedenfalls kein Verfolgungsgrund i. S. d. §§ 3, 3b AsylG gegeben. Der Grund des vermeintlichen Verhaltens des Nachbarsohns liege nicht in der Religion des Klägers, sondern allein in der „zurückgewiesenen Liebe". Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der ägyptische Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, § 3c Nr. 3 AsylG. Der Kläger sei von vorneherein nicht zur Polizei gegangen. Die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter scheide aus, weil dafür grundsätzlich eine staatliche Verfolgung erforderlich sei, die nicht vorliege. Auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes habe der Kläger nichts geltend gemacht. Schließlich bestünden keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere stellten sich die humanitären Verhältnisse in Ägypten nicht in der Weise dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.
Seine vom zuvor zuständigen Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe die lebens- und existenzbedrohenden Zustände in Ägypten für koptische Christen nicht erkannt. Der Kläger führt unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag sowie vorgelegte Erkenntnisquellen ergänzend zur Lage der koptischen Christen aus.
Der Kläger beantragt,
das angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
weiter hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen
und noch weiter hilfsweise festzustellen, dass für ihn in Bezug auf Ägypten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger allein wegen seiner Zugehörigkeit zur koptischen Kirche keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch Dritte zu befürchten habe. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2017 (VG Köln - 508-516.80/48993 -) heiße es, dass koptische Christen innerhalb Ägyptens grundsätzlich den Wohnort wechseln könnten und dass insbesondere in Ballungsräumen zahlreiche Kopten und andere Christen weitgehend normal und unbehelligt leben würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in den Verfahren 6 K 1218/16.A und 6 L 427/16.A des Verwaltungsgerichts Köln sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (2.) noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (3.). Auch ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht (4.). Die Androhung der Abschiebung nach Ägypten ist ebenso wie die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden (5.).
1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen – einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte – bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07-, juris, Rn. 22 und 24.
Die Furcht vor Verfolgung im vorstehend beschriebenen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.
Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.
Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Es besteht mithin eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23.
Es ist dabei originäre Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Vorverfolgung darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit entsprechender Aussagen verschaffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16.
Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (Einzelfallverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 19 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sich eine begründete Furcht vor (flüchtlingsschutzrelevanter) Verfolgung nicht feststellen lässt.
a) Es besteht zunächst keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten einer Einzelfallverfolgung ausgesetzt ist.
aa) Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit ergibt sich nicht daraus, dass eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholung von den Kläger individuell treffenden Verfolgungsmaßnahmen spricht. Der Kläger hat Ägypten zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender individueller (flüchtlingsschutzrelevanter) Verfolgungsmaßnahmen verlassen, d. h. er ist nicht (einzelfall-)vorverfolgt ausgereist. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen führen nicht auf eine individuelle flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise.
Zunächst ergeben sich aus den vom Kläger mitgeteilten Fluchtgründen keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Einzelfall Verfolgungsmaßnahmen seitens staatlicher ägyptischer Behörden ausgesetzt war oder ihm solche unmittelbar drohten.
Auch für eine an individuelle, in der Person des Klägers liegende Umstände anknüpfende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist nichts ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, er habe mit seiner Familie Ägypten verlassen, weil der Sohn der dortigen Nachbarn seine Frau habe heiraten wollen und versucht habe, sie zu zwingen, Moslem zu werden, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass es relevante Verfolgungshandlungen gegeben hat. Das geltend gemachte Verfolgungsschicksal ist aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten unglaubhaft. So ist zunächst der Vorfall mit den Personen, die den Kläger vor seinem Haus geschlagen haben sollen, unglaubhaft. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wie und aus welchem Grund sich die Ehefrau des Klägers mit dem Kind nach unten begeben haben sollte, nachdem sie von einem oberen Stockwerk die Menschen mit den Stöcken gesehen haben will. Aus welchem Grund die Ehefrau sich und ihr Kind einer Gefahr durch diese Menschenansammlung ausgesetzt haben will, erschließt sich nicht. Ferner widerspricht die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erst seine Ehefrau habe durch ihr Schreien die Nachbarn zu Hilfe gerufen, seiner Aussage bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Danach war zuerst die ganze Nachbarschaft herausgekommen und dann erst habe seine Frau ihn gesehen und geschrien. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat genannte Uhrzeit des angeblichen Vorfalls steht im Widerspruch zu den Angaben vor dem Bundesamt. Dort hatte der Kläger angegeben, der Vorfall habe sich ereignet, als er habe arbeiten wollen (Hinweg). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hieß es, gegen 23 Uhr abends hätten Personen mit Stöcken bei seiner Rückkehr von der Arbeit vor seinem Haus gewartet. Schließlich ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Namen der Nachbarn, die sie mitgenommen und vor den Personen mit den Stöcken beschützt haben wollen, nicht mehr kannte.
Unabhängig davon ergibt sich aus den Angaben des Klägers nicht, dass ihm landesweite Verfolgung drohte. Selbst wenn der zuvor behandelte Vorfall als wahr unterstellt wird, kann nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeschlossen werden, dass sich Ähnliches bei seinen Eltern oder bei dem Onkel seiner Frau wiederholt hätte. Aus den von ihm mitgeteilten, wenn überhaupt völlig undetaillierten und auf bloßem Hörensagen beruhenden Informationen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dort die reale Gefahr bestand, in vergleichbarer Weise angegangen zu werden. Dies gilt im Übrigen auch für seine Einlassung vor dem Bundesamt.
bb) Außerhalb der vom Kläger geltend gemachten individuellen (Vor-)Fluchtgründe bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle (flüchtlingsschutzrelevante) Verfolgung durch den ägyptischen Staat oder nichtstaatliche Akteure droht.
b) Eine begründete Furcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich ferner nicht daraus, dass der Kläger als koptischer Christ von einer Gruppenverfolgung bedroht ist. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ägypten einer solchen Gruppenverfolgung ausgesetzt war und dementsprechend nunmehr eine tatsächliche Vermutung für ihre Wiederholung spricht. Denn diese Vermutung ist vorliegend jedenfalls widerlegt, weil für den hier maßgeblichen Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann, dass in Ägypten eine Gruppenverfolgung koptischer Christen herrscht.
aa) Es besteht in Ägypten hinsichtlich der koptischen Christen keine staatliche Gruppenverfolgung. Es gibt kein – Feststellungen zur Verfolgungsdichte entbehrlich machendes – staatliches Verfolgungsprogramm.
Die Verfassung Ägyptens von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Sie erkennt daneben jedoch auch das Juden- und Christentum an.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, Stand Januar 2019, vom 22. Februar 2019 (Lagebericht 2019), S. 9.
Christen sind verfassungsrechtlich die gleichen Rechte und Freiheiten wie allen anderen Ägyptern garantiert.
Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. Egypt: Christians, Juli 2017, S. 13.
Präsident Al-Sisi betont die religiöse Diversität in Ägypten, indem er zum Beispiel den koptischen Weihnachtsgottesdienst besucht. Im Januar 2019 eröffnete er zum koptischen Weihnachtsfest zusammen mit Papst Tawadros II. die neue koptische Kathedrale in der neuen administrativen Hauptstadt.
Vgl. USCIRF, Annual Report 2018, S. 3; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, Stand Januar 2019, 22. Februar 2019, S. 8 f.
Darüber hinaus bemüht sich der Staat seit 2014 öffentlichkeitswirksam um den Schutz der Christen. Die meisten Kirchen werden durch Polizei und Einlasskontrollen geschützt.
Vgl. AA, Anfragebeantwortung, Az W 8 K 18.30541, 29. August 2018, S. 2; AA, Lagebericht 2019, S. 8 f.
Sowohl unter den besonders Armen als auch unter den besonders Reichen finden sich zahlreiche Kopten. Unter den reichsten Unternehmern Ägyptens werden rund ein Drittel koptische Christen gezählt. Kopten sind besonders erfolgreich in liberalen Berufen. Bei Apothekern, Ärzten, Rechtsanwälten sind sie über ihren Bevölkerungsanteil hinaus repräsentiert. Andererseits gehören zu den ärmsten der Armen auch viele Kopten, die beispielsweise in der Abfallbeseitigung eine relevante Rolle spielen.
Vgl. AA, Lagebricht 2019, S. 8.
Bekannt sind aus den letzten Jahren jedoch auch einige Berufungen in höhere Positionen, so z. B. die Besetzung eines Minister- und zweier Gouverneursposten sowie eines Dekanatsposten an der zahnärztlichen Fakultät der Cairo University mit Christen.
Vgl. US Department of State, Report on International Religious Freedom: Egypt 2018, 21. Juni 2019, S. 14 f.
Im Übrigen existiert seit 2014 eine Quote für Christen in Bezug auf das Parlament. Die Repräsentation der Christen im Parlament ist damit auf dem höchsten Stand seit 1924, auch wenn sie nur bei ungefähr 6,5 % der Zahl der Sitze liegt.
Vgl. Minority rights group international, Justice denied, promises broken: The situation of Egypt’s Minorities Since 2014, Januar 2019, S. 13.
Koptische Christen sind im Staatsdienst dagegen deutlich unterrepräsentiert.
Vgl. AA, Anfragebeantwortung, Az. W 8 K 18.30541, 29. August 2018, S. 3.
Darin kommt – wie in zahlreichen anderen Gesichtspunkten auch – eine allgemeine Diskriminierung koptischer Christen zum Ausdruck. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einem (umgesetzten) staatlichen Verfolgungsgramm, weil (lediglich) diskriminierende Maßnahmen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG darstellen.
Dass der Straftatbestand der Blasphemie überproportional auf Christen angewandt wird,
vgl. AA, Anfragebeantwortung, Az. W 8 K 18.30541, 29. August 2018, S. 10,
ist angesichts insgesamt geringer Fallzahlen trotz seit längerem gegebener Rechtslage,
vgl. Minority rights group international, Justice denied, promises broken: The situation of Egypt’s Minorities Since 2014, Januar 2019, S. 13,
ebenfalls kein Indiz für ein staatliches Verfolgungsprogramm, dessen Umsetzung bereits eingeführt ist oder alsbald bevorsteht.
bb) Die – außerhalb eines staatlichen Verfolgungsprogramms – für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte lässt sich nicht feststellen.
(1) Zur Anzahl der koptischen Christen in Ägypten gibt es unterschiedliche Zahlen, die insgesamt von einem Bevölkerungsanteil koptischer Christen in Ägypten zwischen 8 und 13 % ausgehen. Das Auswärtige Amt nimmt einen Prozentsatz von 10 % an,
vgl. AA, Lagebericht 2019, S. 8,
die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) geht von insgesamt 10 bis 15 % christlichem Bevölkerungsanteil aus, von denen weniger als 2 % nicht koptischen Glaubens seien.
Vgl. USCIRF, Annual Report 2018, S. 2.
Bei einer Bevölkerungszahl von 99,4 Millionen Menschen,
vgl. USCIRF, Annual Report 2019, S. 2,
leben dementsprechend in Ägypten 7,95 Millionen bis 12,92 Millionen koptische Christen.
(2) Bei dieser Größe der Gesamtgruppe ist die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte weder landesweit noch in Bezug auf die ländlichen Gebiete Oberägyptens gegeben.
Der Senat geht im Hinblick auf religiös motivierte gewaltsame Übergriffe gegen koptische Christen für das Jahr 2019 von zwei Todesfällen, fünf Körperverletzungen und einer Entführung und für das Jahr 2018 von 13 Todesfällen, 40 Körperverletzungen und 21 Entführungen aus. Dabei stützt sich der Senat im Wesentlichen auf eine von den USA aus geführte Datenbank (unter https://eshhad.org, im Folgenden: Eshhad), deren Betreiber nach eigenem Bekunden Übergriffe gegen religiöse, kulturelle und ethische Minderheiten im Nahen Osten dokumentieren, darunter auch religiös motivierte Übergriffe auf Christen in Ägypten.
Für das Jahr 2019 ergeben sich daraus die folgenden Vorfälle: Am 11. November 2019 sind eine koptische Mutter und ihre beiden Söhne von einem muslimischen Angreifer mit einem Messer attackiert worden. Am 4. Oktober 2019 ist ein Konvertit in Alexandria an den Folgen einer Folterung gestorben, die, Berichten zu Folge, möglicherweise von seiner Familie ausgegangen war. Am 12. April 2019 hat es einen Mobangriff in O. B. -H. mit zwei Verletzen gegeben. Am 17. Januar 2019 ist ein Christ durch IS Kämpfer in Nordsinai entführt worden und am 5. Januar 2019 ist ein Polizist bei einer Bombenentschärfung in Kairo gestorben, nachdem zwei Tage vor dem koptischen Weihnachtsfest vier Bomben in direkter Nähe einer Kirche entdeckt worden waren.
Vgl. zu den einzelnen Vorfällen: Eshhad, Nr. 601, Nr. 596, Nr. 594, Nr. 595 und Nr. 591.
Für das Jahr 2018 werden folgende Vorfälle aufgeführt: Am 12. Dezember 2018 tötete ein Polizist nach einem vorausgehenden Streit zwei Kopten vor der Kirche, die er bewachte. Am 20. Juli 2018 starb ein Kopte unter unklaren Umständen, der auf einem Polizeirevier einen muslimischen Mitbürger anzeigte. Während die offizielle Todesursache mit diabetischem Koma und einer Herzerkrankung angegeben wurde, hat die Familie des Verstorbenen berichtet, dass an seinem Körper verschiedene Prellungen, Blut in den Pupillen und Schaum am Mund festgestellt worden seien. Auch die Todesumstände eines koptischen Soldaten in einem Militärcamp am 22. April 2018 werden als fraglich beschrieben. Während das Militär keine offizielle Erklärung abgegeben hat, ergab sich bei der Untersuchung des Toten, dass die Kugel von hinten in seinen Körper eintrat. Am 13. Januar 2018 ist ein 35jähriger Kopte auf dem Markt erschossen worden. Am 9. Januar 2018 wurde ein Juwelier überfallen und getötet, es könnte sich dabei jedoch durchaus um einen Raubüberfall handeln, der nicht mit der Glaubensrichtung in Zusammenhang steht.
Vgl. zu den einzelnen Vorfällen: Eshhad, Nr. 593, Nr. 581, Nr. 579, Nr. 578 und Nr. 570.
Ferner hat es im August 2018 einen versuchten Selbstmordangriff nahe einer Kirche in R. bei Kairo gegeben. Am 3. November 2018 hat der IS sieben Kopten bei einem Angriff auf einen Pilger-Bus getötet.
Vgl. Accord, Lage der koptischen Christen, 18. März 2019, S. 3 f. (ebenfalls unter Bezugnahme auf Eshhad).
Weiterhin sind bei dem Anschlag auf den Pilger-Bus mindestens 20 Menschen verletzt worden. Andere Quellen sprechen hingegen lediglich von mindestens sieben Verletzten.
Vgl. Eshhad, Nr. 592; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2018 – Egypt, S. 5.
Darüber hinaus sind im Juni 2018 zwei Körperverletzungen von Männern, die während der Fastenzeit Wasser und Tee getrunken hatten und daraufhin angegriffen wurden, dokumentiert. Ferner sind bei Mob-Angriffen am 4. Juni 2018 sechs Kopten, am 26. Mai 2018 sieben Personen und am 17. Januar 2018 fünf Personen verletzt worden.
Vgl. Eshhad, Nr. 576 und 577, Nr. 583, Nr. 575 und Nr. 572.
Die Minority Rights Group spricht zudem von der Entführung von mindestens 21 jungen Frauen während der Zeit zwischen Juni 2014 und Juni 2018. Während manche der Entführungen auch mit anderen kriminellen Aktivitäten zusammenhängen könnten, seien elf Mädchen als zum Islam konvertierte Frauen wieder aufgetaucht.
Vgl. Minority rights group international, Justice denied, promises broken: The situation of Egypt’s Minorities Since 2014, Januar 2019, S. 11.
Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat für das Jahr 2018 zugunsten des Klägers 21 religiös motivierte Entführungen an.
Geht man ebenfalls zugunsten des Klägers von einem Anteil der Kopten von nur 8 % an der ägyptischen Bevölkerung aus, also 7,95 Millionen Menschen, bestand in Ansehung der zuvor dargestellten Anzahl von Verfolgungsfällen im Jahr 2018 eine Wahrscheinlichkeit, als koptischer Christ Opfer eines flüchtlingsschutzrelevanten Übergriffs zu werden, von 1 : 107.432 [7.950.000 ./. 74], im Jahr 2019 von 1 : 993.750 [7.950.000 ./. 8]. Damit ist die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte offensichtlich nicht erreicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Schadensrisiko von 1 : 800 – im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. – festgestellt, dass ein dem Kläger drohender Schaden so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sei, dass sich ein Mangel bei der wertenden Betrachtung des statistischen Materials im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage im Ergebnis nicht auszuwirken vermag.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.
Diese Rechtsprechung ist wegen des identischen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs grundsätzlich auf die Prüfung einer Gruppenverfolgung übertragbar.
Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A - , juris, Rn. 113 f.
Ein – nach den vorstehenden Ausführungen für die Annahme der notwendigen Verfolgungsdichte nicht ausreichendes – Schadensrisiko von 1 : 800 wäre hier angesichts der Opferzahlen für 2018 in Höhe von 74 selbst bei einem Verhundertfachen und hinsichtlich der Zahlen für 2019 von acht sogar bei einem Vertausendfachen der Opferzahlen nicht erreicht. Angesichts dessen bedarf die angenommene Anzahl von Verfolgungsfällen keiner weiteren Bewertung im Hinblick auf eine sicher anzunehmende Dunkelziffer von Verfolgungsfällen, die nicht bekannt geworden sind und werden. Darüber hinaus ist die Verfolgungsdichte in den zuvor in den Blick genommenen Jahren 2018 und 2019 so gering gewesen, dass auch bei einer unterstellten Vorverfolgung des Klägers wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der koptischen Christen im Zeitpunkt seiner Ausreise die Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, jedenfalls widerlegt ist. Auch gibt es angesichts der Verbesserung der Situation der koptischen Christen in den letzten Jahren und der deutlich gesunkenen Anzahl der Übergriffe im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr keine Anhaltspunkte, die absehbar auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage hindeuten. Vor dem Hintergrund von § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG kommt es schließlich auf vom Kläger vorgelegte Erkenntnismittel betreffend Zeiträume vor dem Jahr 2018 nicht an.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil das Gericht aus den vorgenannten Gründen zum Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, die sinngemäß auch für den Anspruch auf Asyl gelten, überzeugt ist, dass der Kläger nicht politisch verfolgt ist.
3. Subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist dem Kläger ebenfalls nicht zuzuerkennen. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) noch hat er Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) erlitten oder zu befürchten. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU). Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 1. verwiesen.
4. Auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG ist weder seitens des Klägers substantiiert etwas vorgetragen worden noch ist sonst ein Sachverhalt ersichtlich, der dieses Abschiebungsverbot begründet. Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers unglaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird erneut auf die Ausführungen zu 1. verwiesen.
Dementsprechend besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vortrag betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers ist insoweit ohne Bedeutung, weil diese nicht Beteiligte dieses Verfahrens ist.
5. Die Abschiebungsandrohung nach Ägypten mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung beruht auf §§ 34 und 38 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG beruhende Entscheidung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.