Beschluss zu Grundsatzrüge: „beachtliche Gefahr“ (§53 Abs.4 AuslG) bei Rückkehr nach Sri Lanka abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhebt eine Grundsatzrüge zur Frage, ob der Maßstab für die beachtliche Gefahr nach §53 Abs.4 AuslG i.V.m. Art.3 EMRK dem Maßstab bei Gruppenverfolgung entspricht. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Rüge mangels substantiierten Vortrags und verweist auf seine gefestigte Rechtsprechung für Rückkehrer nach Sri Lanka. Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers (§154 Abs.2 VwGO).
Ausgang: Antrag des Klägers mit Grundsatzrüge zur Überprüfung des Maßstabs der beachtlichen Gefahr abgewiesen; Kosten trägt der Kläger (§154 Abs.2 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Grundsatzrüge rechtfertigt die Durchführung eines Berufungsverfahrens nur, wenn sie substantiiert und in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret dargelegt ist.
Bei Rückkehrern nach Sri Lanka begründen die in der Antragsschrift genannten Umstände regelmäßig keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK, sofern nicht besondere, konkret belegte Umstände vorgetragen werden.
Eine bereits durch den Senat gefestigte Rechtsprechung wird nur bei Darlegung neuer, für die Entscheidung erheblicher Umstände zur erneuten Prüfung veranlassen.
Bei abgewiesenem Antrag trägt der Unterlegene die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3068/96.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Mit seiner allein in Anspruch genommenen Grundsatzrüge dringt der Kläger nicht durch. Abgesehen von erheblichen Mängeln der Darlegung rechtfertigt die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, "ob der anzulegende Maßstab für die Überprüfung der beachtlichen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegend identisch ist, wie er angelegt wird bei der Überprüfung der Fragen, ob eine Gruppenverfolgung vorliegt", nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. In der Rechtsprechung des Senats ist für Rückkehrer nach Sri Lanka geklärt, dass die Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen einschließlich derjenigen aus § 53 Abs. 4 AuslG, die in der Antragsschrift genannt sind, vorbehaltlich besonderer Umstände, die hier nicht dargetan, auch nicht ersichtlich und zudem einem grundsätzlichen Klärungsbedarf kaum zugänglich sind, nicht vorliegen (vgl. zuletzt Urteile vom 22. Oktober 1999 - 21 A 4424/96.A - und vom 17. Dezember 1999 - 21 A 4262/96.A -). In dieser Rechtsprechung nicht berücksichtigte Umstände werden in der Antragsschrift nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.