Beschluss zu §78 Abs.3 AsylVfG: Antrag abgelehnt – Bedeutung von Anerkennung in Vertragsstaaten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Antrag nach §78 Abs.3 AsylVfG; das OVG lehnte ihn ab. Zentrale Frage war, ob eine Anerkennung als Flüchtling in einem Vertragsstaat unberücksichtigt bleiben darf, wenn innerstaatliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden. Das Gericht verneint einen Feststellungsanspruch gegen das Bundesamt nach §51 Abs.2 AuslG und betont Grenzen der Anwendbarkeit von §31 Abs.2 AsylVfG. Die Kostenentscheidung wurde dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag nach §78 Abs.3 AsylVfG abgelehnt; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Aus der Fiktion des §51 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Alt.2 AuslG folgt kein Feststellungsanspruch gegen das Bundesamt.
§31 Abs.2 Satz 1 AsylVfG verpflichtet das Bundesamt nur in Fällen zur ausdrücklichen Feststellung der materiellen Voraussetzungen des §51 Abs.1 AuslG, die einer tatsächlichen Prüfung bedürfen; eine positive Feststellung kann nicht auf §51 Abs.2 Satz1 AuslG gestützt werden.
Bei der Androhung von Abschiebung sind die in §34 Abs.1 AsylVfG i.V.m. §50 Abs.3 und §51 Abs.4 AuslG normierten Vorschriften zu beachten; hierfür bedarf es nicht zwingend der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Ein Antrag nach §78 Abs.3 AsylVfG ist unzulässig bzw. erfolglos, wenn die gestellte Fragestellung unpräzise ist und die Darlegungserfordernisse des §78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG nicht erfüllt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 7054/94.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe
Der allein auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob ... eine Anerkennung als Flüchtling in einem Vertragsstaat der Genfer Konvention in der Bundesrepublik Deutschland keine Berücksichtigung findet, wenn innerstaatliche Verfahrensvorschriften (scl. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG) nicht eingehalten worden sind",
wäre in dem angestrebten Berufungsverfahren ungeachtet des Problems der Wahrung der Klagefrist im Hinblick auf das der Frage zugrunde liegende Begehren zu § 51 Abs. 1 AuslG schon deshalb nicht zu beantworten, weil sie auf der falschen Prämisse beruht, daß sich aus der Fiktion des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AuslG ein Feststellungsanspruch gegen das Bundesamt ergibt. Das ist indessen nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG ("In den sonstigen Fällen ...") nicht der Fall (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 9 C 54.97 -) und wäre mit Blick auf die Motive, von denen sich der Gesetzgeber bei der Kompetenzverteilung zwischen den Ausländerbehörden und dem Bundesamt hat leiten lassen, auch nicht sachgerecht, da es für die Umsetzung des ausschließlich an formale Kriterien anknüpfenden § 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht der besonderen Sachkunde des Bundesamtes bedarf. Dementsprechend beschränkt sich § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach das Bundesamt in Entscheidungen über beachtliche Asylanträge ausdrücklich festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, auf die Fälle einer erforderlichen Prüfung der dort genannten materiellen Voraussetzungen und kann mithin eine positive Feststellung des Bundesamtes zu § 51 Abs. 1 AuslG ihre Grundlage in keinem Fall in § 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG finden.
Sollte die insofern dann jedenfalls ganz unpräzise und so dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht genügende Fragestellung entsprechend dem in der Klageschrift hervorgehobenen ursprünglichen Begehren auch darauf zielen zu klären, ob das Bundesamt einem bereits im Ausland anerkannten Flüchtling die Abschiebung in sein Heimatland androhen darf, bedürfte es hierfür nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Daß die in § 51 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AuslG aufgegriffenen Umstände in der vom Bundesamt zu erlassenden Abschiebungsandrohung zu beachten sind, ergibt sich unmittelbar aus den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Bezug genommenen Bestimmungen des § 50 Abs. 3 und des § 51 Abs. 4 AuslG. Daß das Verwaltungsgericht dem nicht Rechnung getragen hat, kann als Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht indizieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.