Bewilligung von Reisekosten an mittellose Kläger zur Terminwahrnehmung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Reisekostenerstattung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Das OVG bewilligt teilweise Reisekosten in Höhe von 61,50 DM und lehnt weitergehende Forderungen mangels Nachweis ab. Das Gericht betont, dass Verwaltungsvorschriften der Justizverwaltung auf richterliche Entscheidungen nicht anwendbar sind und die Bewilligung in rechtsähnlicher Anwendung der Prozesskostenhilferegeln erfolgt, um den Zugang Unbemittelter zu Gerichten zu gewährleisten.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Reisekosten teilweise stattgegeben; Erstattung von 61,50 DM bewilligt, weitergehende Ansprüche abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Verwaltungsvorschriften über Reiseentschädigungen der Justizverwaltung finden auf richterliche Entscheidungen nicht Anwendung und können nur subsidiär betrachtet werden.
Die Gewährung von Reisekosten an mittellose Prozessparteien kann in rechtsähnlicher Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) erfolgen.
Unbemittelten ist auf besonderen Antrag Reisekosten zu gewähren, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet ist oder die Terminswahrnehmung zur sachgerechten Wahrnehmung des Rechtsschutzes erforderlich erscheint.
Persönliches Erscheinen ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Gericht die Kläger zur Befragung und zur Glaubwürdigkeitsprüfung persönlich hören muss.
Die Höhe der Bewilligung richtet sich nach den nachgewiesenen tatsächlichen Fahrtkosten; zusätzliche Beträge sind nur bei Vorlage entsprechender Nachweise zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 12243/90
Tenor
Den Klägern werden zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 9. September 1999 Reisekosten in Höhe von 61,50 DM bewilligt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Reisekosten an die Kläger zur Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. September 1999, über den aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg.
Die beantragten Reisekosten können vom beschließenden Gericht allerdings nicht nach der Ausführungsverordnung des Justizministers des Landes Nordrhein- Westfalen über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige vom 1. August 1977, Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen 1977, 182, gewährt werden. Bei der beantragten gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Reisekosten an eine mittellose Partei handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, in deren Rahmen für die Anwendung der genannten Verwaltungsvorschriften des Justizministers kein Raum ist. Diese können nur subsidiäre Geltung beanspruchen, und zwar in dem Sinne, daß sie nicht auf Rechtsprechungstätigkeiten anzuwenden sind.
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 8 A 39/91 -, m.w.N. und vom 21. August 1995 - 8 B 1903/95 -, m.w.N.
Ob die Verwaltungsvorschriften des Justizministers einen bei der zuständigen Stelle der Justizverwaltung, vorliegend der Verwaltung des Oberverwaltungsgerichts, geltend zu machenden Anspruch auf Bewilligung von Mitteln für die Reise nach Münster begründen oder unter den Voraussetzungen des Abschnitts I Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften der aufsichtsführende Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die Kläger aufhalten, im Verwaltungswege eine Reiseentschädigung bewilligen könnte, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung.
Die Entscheidung über die hier beantragte Bewilligung von Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung beruht auf einer rechtsähnlichen Anwendung der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe (§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO),
vgl. dazu u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 8 A 39/91 -, m.w.N. und vom 21. August 1995 - 8 B 1903/95 -, m.w.N.
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen. Dementsprechend sind einer mittellosen Partei - angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsnorm - in rechtsähnlicher Anwendung der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe, die nach ihrem Wortlaut auch im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keinen Anspruch auf Reisekostenentschädigung für die mittellose Prozeßpartei vorsehen, auf besonderen Antrag Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die Rückreise jedenfalls dann zu gewähren, wenn das persönliche Erscheinen zum gerichtlichen Termin angeordnet worden ist,
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 25. April 1985 - 12 B 84 A.1298 -, BayVBl. 1985, 438 f.; OVG NW, Beschluß vom 1. Oktober 1992 - 8 A 39/91 -, m.w.N.; Beschluß vom 21. August 1995 - 8 B 1903/95 -,
oder die Terminswahrnehmung durch die Partei sonst erforderlich erscheint.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 3. August 1988 - 8 A 2368/87 - m.w.N.; Beschluß vom 29. April 1993 - 8 A 2730/92 -.
Im vorliegenden Falle war zwar das persönliche Erscheinen der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet worden.
Die persönliche Teilnahme der Kläger an der mündlichen Verhandlung erscheint jedoch nicht nur zweckmäßig, sondern auch geboten und erforderlich zur sachgerechten Wahrnehmung und Förderung ihres Rechtsschutzbegehrens. Die persönliche Terminswahrnehmung ermöglichte dem Gericht, die Kläger zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal vor ihrer Ausreise in Sri Lanka zu befragen und sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu verschaffen.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Reisekosten liegen vor. Die Kläger sind nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhalts nicht in der Lage, die Fahrtkosten zu bestreiten; denn sie beziehen ausweislich der vorgelegten Unterlagen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in regelsatzmäßiger Höhe.
Die Höhe des durch diesen Beschluß bewilligten Betrages entspricht den durch Vorlage der Fahrscheine der Deutschen Bundesbahn (2. Klasse) nachgewiesenen Reisekosten. Eine Bewilligung eines weiteren Betrages von 40,-- DM ("Benzinkosten") für die Mitnahme im Pkw eines Bekannten auf der Hinfahrt zum Gericht (Strecke Neuss nach Münster) kommt nicht in Betracht, da die Kläger entsprechende Nachweise für diese Kosten nicht vorgelegt haben.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.