Berufungszulassung abgelehnt wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen (Elterngeld)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage zur Neufestsetzung von Elternbeiträgen, bei der Elterngeld berücksichtigt wurde. Das Oberverwaltungsgericht hält das fristgerecht vorgebrachte Zulassungsvorbringen für nicht hinreichend substantiiert. Es liegen weder ernstliche Richtigkeitszweifel noch grundsätzliche Bedeutung vor. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten und Gegenstandswert festgesetzt.
Ausgang: Berufungszulassungsantrag als unbegründet abgewiesen; keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124 VwGO) und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Berücksichtigung von Elterngeld.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO zuzulassen, wenn ein innerhalb der Frist dargelegter Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt und tatsächlich erfüllt ist.
Zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist eine substantielle und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz erforderlich; bloße abweichende Rechtsauffassungen genügen nicht.
Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage konkret herausgearbeitet und ihre Bedeutung für die Rechtsfortbildung dargelegt werden.
Wird ein Zulassungsantrag zurückgewiesen, können die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens sowie der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften von VwGO, RVG und GKG festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1052/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Berufungszulassungsverfahren wird auf 341,25 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.
Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. August 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO werden bereits nicht hinreichend dargelegt, d. h. nachvollziehbar erläutert.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis sinngemäß damit begründet, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 2016 vorgenommene Neufestsetzung des Elternbeitrags für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2014 einschließlich der damit einhergehenden Beitragsnachforderung rechtmäßig sei, weil der festgesetzte Beitrag dem maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen der Kläger entspreche und bei der Berechnung dieses Einkommens nach der zugrundeliegenden Elternbeitragssatzung des Beklagten zulässigerweise auch Elterngeld berücksichtigt worden sei. Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt.
Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legen sie nicht hinreichend dar. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, ihre von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung zu verlautbaren, dass Elterngeld nicht berücksichtigt werden dürfe, ohne sich mit der vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung gegebenen Begründung auseinanderzusetzen und ohne für ihre Auffassung ein Argument vorzubringen. Dies gilt auch, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Elternbeitragssatzung der Beklagten in Abrede stellen, weil auch insoweit eine über ihre Auffassung, Elterngeld dürfe nicht berücksichtigt werden, hinausgehende Begründung nicht gegeben wird.
Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legen die Kläger nicht dar. Es fehlt bereits an der Ausformulierung einer klärungsbedürftigen Tatsachen- oder Rechtsfrage. Geht man zu ihren Gunsten davon aus, dass es ihnen um die Frage nach der Berücksichtigung von Elterngeld im hier gegebenen Zusammenhang geht, zeigen sie nicht auf, dass in Ansehung der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch Klärungsbedarf besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG
Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).