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Oberverwaltungsgericht NRW·21 A 2523/00·12.02.2003

Zulassungsantrag nach §124 VwGO zu Kostenfolge bei Grundabtretung abgelehnt

Öffentliches RechtBergrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Rechtssache nach § 124 VwGO mit der Frage, ob § 103 BBergG auch Kosten eines nachfolgenden zivilrechtlichen Entschädigungsprozesses erfasst. Das Oberverwaltungsgericht verneint dies und lehnt den Zulassungsantrag ab, da die Frage nach Wortlaut und Gesetzeszweck eindeutig zu beantworten ist. Art. 14 GG gebietet keine weitergehende Auslegung. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung nach § 124 VwGO abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist; ist sie nach Wortlaut und allgemeinen Auslegungsregeln eindeutig, liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor.

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§ 103 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BBergG versteht unter ‚Kosten des Verfahrens‘ die Kosten des durchgeführten förmlichen Verwaltungsverfahrens vor der Grundabtretungsbehörde, nicht die Kosten eines nachfolgenden zivilrechtlichen Entschädigungsprozesses.

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Die Gesetzesbegründung ist bei Auslegungszweifeln heranzuziehen; sie bestätigt, dass der Gesetzgeber allein die Kosten des Verwaltungsverfahrens regeln wollte.

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Eine verfassungskonforme Auslegung nach Art. 14 GG rechtfertigt nicht die Ausdehnung des Begriffs ‚Kosten des Verfahrens‘ auf zivilprozessuale Entschädigungskosten, wenn dadurch einseitige Begünstigungen und praktische Nachteile für die Gegenpartei entstünden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 103 BBergG i.V.m. §§ 77 ff. BBergG§ Art. 14 GG§ 105 BBergG§ §§ 63 ff. VwVfG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 5804/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.866,85 DM (entspricht 5.044,84 EUR) festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Blick auf die vom Kläger in der Antragsschrift vom 10. Mai 2000 unter Ziffer 1. bezeichnete Frage,

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"ob § 103 BBergG unter an Art. 14 GG gemessener verfassungskonformer Auslegung auch solche, aus Anlaß der Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG entstandene Kosten erfaßt, die nicht bloße Kosten des förmlichen Verwaltungsverfahrens nach §§ 105 BBergG, 63 ff. VwVfG sind",

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nicht zu. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt regelmäßig voraus, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es auch in Fällen, in denen obergerichtliche oder höchstrichtliche Rechtsprechung (noch) nicht vorliegt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln auch außerhalb eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens unschwer und ohne Weiteres beantworten lässt.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 -, NVwZ 1995, 601, 602, vom 22. Dezember 1994 - 4 B 114.94 -, NVwZ 1995, 700, 701, und vom 30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 -, NVwZ 1995, 695 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); Bader, in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 124 Rdnr. 46; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 4. Erg-Lfg. Februar 2002, § 124 Rdnr. 189, m.w.N.

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So liegt der Fall hier. Die gestellte Frage ist unschwer und ohne Weiteres zu beantworten, nämlich im Sinne der angefochtenen Entscheidung zu verneinen.

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§ 103 Abs. 1 Satz 1 BBergG regelt innerhalb des Siebenten Teils des Gesetzes im 1. Kapitel "Grundabtretung", dass der Grundabtretungsbegünstigte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; Abs. 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass Kosten außer den im Verfahren vor der zuständigen Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen auch die den Beteiligten aus Anlass des Verfahrens entstehenden Aufwendungen sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Kosten des Verfahrens sind damit nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - nur - die Kosten des durchgeführten, förmlichen Verwaltungsverfahrens, nicht aber die Kostenbelastung, die - wie die vorliegend in Rede stehende - aus einem nachfolgenden zivilrechtlichen Rechtsstreit über die Entschädigung nach § 144 BBergG resultiert.

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Von diesem Verständnis der Norm ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. So spricht die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 102 Abs. 1 der Entwurfsfassung ausdrücklich von den "Kosten des Verfahrens vor der Grundabtretungsbehörde".

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Vgl. BT-Drs. 8/1315 vom 9. Dezember 1977, S. 135.

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Des Weiteren belegt auch die amtliche Begründung zu § 102 Abs. 2 der Entwurfsfassung sowohl durch den Verweis auf § 5 BBergG, der das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungskostengesetz für anwendbar erklärt, als auch durch die Herausstellung der in dem Streit zwischen zwei Parteien liegenden Besonderheiten des Grundabtretungsverfahrens,

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vgl. BT-Drs. 8/1315 vom 9. Dezember 1977, S. 135,

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dass der Gesetzgeber allein die Kosten des durchgeführten förmlichen Verwaltungsverfahrens regeln wollte und geregelt hat.

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Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigt keine andere Auslegung des § 103 Abs. 2 BBergG. Die Auslegung im Sinne des Klägers wäre nicht verfassungskonform, sondern begünstigte einseitig den Grundabtretungspflichtigen. Würde man nämlich - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und entgegen den Motiven des Gesetzgebers - mit dem Kläger auch die Kostenbelastung aus einem nachfolgenden Entschädigungsprozess als Kosten verstehen, die "aus Anlass" eines Grundabtretungsverfahrens entstanden sind, hätte der Grundabtretungsbegünstigte diese Kosten stets unabhängig vom Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BBergG zu tragen. Dies würde grundsätzlich auch für den (Regel-)Fall gelten, dass der Grundabtretungspflichtige eine höhere Entschädigung durchsetzen will. Es bedarf jedoch keiner weiteren Ausführungen, dass sich bei einem solchen Verständnis der Norm praktisch an jedes Grundabtretungsverfahren ein weiterer Streit um die Entschädigung anschließen würde, weil der jeweilige Grundabtretungspflichtige einen solchen Rechtsstreit regelmäßig ohne Kostenrisiko betreiben könnte.

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2. Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich zugleich, dass die vom Kläger unter Ziffer 2. der Antragsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bestehen.

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Ob dem Kläger wegen der Kostenbelastung im Verfahren nach § 144 BBergG sonstige Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.