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Oberverwaltungsgericht NRW·21 A 2418/08·20.10.2008

Einstellung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung; Kostenpflicht und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellt das Verfahren auf Zulassung der Berufung ein. Im Tenor werden die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Kläger auferlegt und der Streitwert für das Antragsverfahren auf 3.720,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss wird als unanfechtbar bezeichnet. Weitere inhaltliche Ausführungen zum Entscheidungsgrund sind im Tenor nicht enthalten.

Ausgang: Verfahren auf Zulassung der Berufung eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Streitwert auf 3.720,00 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung kann durch Beschluss eingestellt werden.

2

Bei Einstellung des Zulassungsverfahrens kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen.

3

Das Gericht kann für das Zulassungs- bzw. Antragsverfahren einen Streitwert festsetzen, der für die Gebühren- und Kostenbemessung maßgeblich ist.

4

Ein Beschluss über die Einstellung des Zulassungsverfahrens kann als unanfechtbar bezeichnet werden.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 363/07

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 3.720,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.