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Oberverwaltungsgericht NRW·21 A 2268/00.A·13.02.2001

Zulassungsantrag Asylverfahren: Rückkehrgefährdung tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zur Frage, ob tamilische Rückkehrer nach Sri Lanka wegen Verstößen gegen Ein-/Ausreisebestimmungen asylerheblich gefährdet sind. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Darlegungen nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügten. Ferner konstatiert der Senat, dass Sanktionen nach srilankischen Ein-/Ausreisevorschriften ohne besondere Umstände regelmäßig keine asylerhebliche Gerichtetheit haben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG mangels substantiierten Vortrags abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nur gegeben, wenn der Antrag substantiiert darlegt, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab sowie welche qualitativen und quantitativen Kriterien eine Rückkehrgefährdung mit asylerheblichem Gewicht begründen.

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Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG führt zur Ablehnung eines Zulassungsantrags, der keine hinreichenden Ausführungen zu Wahrscheinlichkeit und Ausmaß der behaupteten Gefährdung enthält.

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Sanktionen auf der Grundlage srilankischer Ein- und Ausreisebestimmungen begründen ohne besondere Umstände des Einzelfalls regelmäßig keine asylerhebliche Gefährdung und rechtfertigen damit in der Regel kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; grundsätzlich trägt der Antragsteller die Kosten, wenn sein Antrag keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 53 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a K 2686/96.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der in der Antragsschrift vom 20. April 2000 geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hinsichtlich der Frage,

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"ob aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Volkszugehörige, die Sri Lanka ohne gültige Ausweispapiere verlassen haben bzw. ohne Nationalpässe nach Sri Lanka zurückkehren, wegen eines Verstoßes gegen die Aus- und Einreisebestimmungen Sri Lankas verhaftet werden und die Inhaftierung über die zu tolerierende staatliche Selbstverteidigung - hier Terrorismusabwehr - hinaus zu werten ist",

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ist nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag dem Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) nicht genügt, weil er weder erkennen lässt, auf welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Rückkehrgefährdung die Ausführungen bezogen sein sollen, noch hinreichende Ausführungen zu den qualitativen und quantitativen Kriterien macht, aus denen eine Gefahr dieses Grades von Misshandlungen mit asylerheblichem Gewicht hergeleitet werden kann, ist die Grundsatzrüge jedenfalls unbegründet.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch aus jüngster Zeit fehlt es Sanktionen auf der Grundlage der srilankischen Ein- und Ausreisebestimmungen auch nach deren zwischenzeitlicher Verschärfung an einer asylerheblichen Gerichtetheit (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A -, UA S. 18 ff.). In dieser Rechtsprechung, in der unter anderem auch die vom Kläger zitierten Auskünfte von amnesty international vom 1. März 1999 an das VG Hannover, von Wingler von Mai 1999 und von Keller-Kirchhoff in Südasien 2/99 sowie Südasien 1/00 ausgewertet und die Ereignisse bis Dezember 2000 berücksichtigt worden sind, ist ferner geklärt, dass - vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles - weder Angehörigen der Gruppe der tamilischen Volkszugehörigen noch einer relevanten Untergruppe hiervon im Zusammenhang mit ihrer Einreise im Rahmen der Identitätsfeststellung oder in Anwendung der srilankischen Strafvorschriften des "Immigrants and Emigrants Act" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigungen oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnten (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A -, UA S. 16 ff., insb. S. 22 ff., S. 79 ff.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.