BImSchG-Stilllegung: Verbot der Abfallbehandlung auf Freiflächen einer Sortieranlage
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war eine Ordnungsverfügung, die der Betreiberin einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Abfallsortier- und Zwischenlageranlage die Behandlung von auf Freiflächen gelagerten Abfällen im Freien untersagte. Das OVG änderte das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Berufungszulassung und wies die Klage insoweit ab. Die Anordnung sei als (Teil-)Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG rechtmäßig, weil eine nicht genehmigte wesentliche Betriebsänderung (Behandlung im Freien) vorliege. Zuständig sei das Staatliche Umweltamt; die Ausnahmezuständigkeit der Kreisordnungsbehörden greife nur bei ungenehmigter Lagerung. Die Verfügung sei hinreichend bestimmt; „Behandlung“ umfasse u.a. Zerkleinern/Schreddern, nicht aber bloßes Verladen zum Abtransport.
Ausgang: Berufung im zugelassenen Umfang erfolgreich; Klage gegen das Behandlungsverbot auf Freiflächen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte (Teil-)Stilllegung ist rechtmäßig, wenn der Anlagenbetrieb gegenüber der erteilten Genehmigung wesentlich geändert und die Änderung ohne erforderliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG betrieben wird.
Der Genehmigungsinhalt bestimmt sich auch nach der Begründung des Genehmigungsbescheids und den zugrunde liegenden Antragsunterlagen; ist die Abfallbehandlung nur innerhalb von Baulichkeiten genehmigt, ist eine Behandlung auf Freiflächen hiervon nicht umfasst.
Die in landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen vorgesehene Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImSchG „soweit Abfall ohne Genehmigung gelagert wird“ erstreckt sich nicht auf Anordnungen wegen ungenehmigter Abfallbehandlung.
Der Begriff der „Behandlung von Abfällen“ ist als Fachbegriff hinreichend bestimmt und erfasst insbesondere qualitäts- oder quantitätsverändernde Vorgänge wie Zerkleinern oder Schreddern; eine bloße Verladung zum Abtransport stellt regelmäßig keine Abfallbehandlung dar.
Wird in einer Ordnungsverfügung auf „derzeit“ vorhandene Abfälle abgestellt, ist hierfür grundsätzlich der Bestand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung maßgeblich; spätere Bestandsveränderungen berühren die ursprüngliche Rechtmäßigkeit nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 4319/01
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Umfang der zugelassenen Berufung geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 und des Bescheides des Beklagten vom 4. April 2003 richtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt in I. , O.-------straße 8 (Gemarkung F. , Flur , Flurstück ), eine Abfallsortieranlage mit Zwischenlager mit einer Leistung von insgesamt 32.000 t/a (sog. Wertstoff-Aufbereitungs-Zentrum I. ). Errichtung und Betrieb der streitbefangenen Anlage wurden vom Beklagten mit Bescheid vom 14. Januar 1999, gerichtet an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die W. GmbH, und gestützt u.a. auf die Nummern 8.10 Spalte 2 Buchst. a und b sowie 8.11 Spalte 2 Buchst. a und b der 4. BImSchV in der seinerzeit geltenden Fassung genehmigt.
Ausgelöst durch Nachbarbeschwerden erließ der Beklagte nach vorheriger Anhörung unter dem 4. Oktober 2000 eine Ordnungsverfügung gegen die W. GmbH, in der er unter Ziffer 1. "die weitere Annahme von Abfällen auf der Freifläche", die in der Verfügung weiter beschrieben wird, untersagte und unter Ziffer 2. verfügte, dass "derzeit schon auf der Freifläche liegende Abfälle" nicht behandelt oder auf dem Gelände umgesetzt werden dürften, es sei denn zum Abtransport; ferner drohte er für den Fall der Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld an.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch der W. GmbH vom 13. Oktober 2000 wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2001 als unbegründet zurück. Hierin wurde Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung u.a. hinsichtlich der Beschreibung der Freifläche, auf der eine Lagerung von Abfällen untersagt wird, neu gefasst. Ziffer 2. der Verfügung wurde dahingehend geändert, dass sich das Behandlungsverbot auf die "derzeit schon auf der nicht genehmigten Freifläche liegenden Abfälle" erstrecke. Zur Begründung der unter Ziffer 2. getroffenen Anordnung heißt es im Widerspruchsbescheid, aus dem Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 ergebe sich, dass eine Behandlung von Abfällen auf der Freifläche nicht genehmigt worden sei.
Die Klägerin hat am 26. Oktober 2001 Klage erhoben, mit der sie sich im Wesentlichen gegen die verfügte Beschränkung der Abfalllagerung auf ihrem Betriebsgrundstück gewendet hat, weil der Genehmigung vom 14. Januar 1999 eine Beschränkung der für die genehmigte Zwischenlagerung von Abfall zu benutzenden Flächen nicht zu entnehmen sei. Im Übrigen hat sie geltend gemacht, dass der Beklagte für die Stillegung eines nicht genehmigten Abfalllagers sachlich nicht zuständig gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung im Wesentlichen dargelegt, warum er sich für den Erlass von Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung für zuständig und die von der Klägerin durchgeführte Lagerung von Abfällen auf Teilflächen des Betriebsgeländes für rechtswidrig hält.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 23. Januar 2003 hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Ordnungsverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nach Nr. 10.1.8 der Anlage zur Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360) in der bei Erlass der Verfügung geltenden Fassung vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 364) sachlich nicht zuständig gewesen, weil diese Vorschrift eine Zuständigkeit - allein - der Kreisordnungsbehörden für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImSchG vorsehe, "soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannten Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird". Von dieser Regelung würden sowohl die von der Klägerin betriebene Anlage als auch die Gegenstände der vom Beklagten erlassenen Ordnungsverfügung erfasst. Daneben hat das Verwaltungsgericht auf eine Unbestimmtheit der Regelungen in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung hingewiesen, die sich auch auf das in Ziffer 2. des Bescheides enthaltene Merkmal der "nicht genehmigten Freifläche" erstrecke.
Gegen das ihm am 5. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28. Februar 2003 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 4. April 2003 hat er die angefochtene Ordnungsverfügung neu gefasst. Ziffer 2. der Verfügung ordnet nunmehr an, "die derzeit auf der gesamten Freifläche liegenden Abfälle dürf[t]en nicht im Freien behandelt werden".
Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit sich die Klage gegen Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 und des Bescheides des Beklagten vom 4. April 2003 richtet.
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht verkenne im angefochtenen Urteil, dass die in Punkt 10.1.8 des Anhangs zur ZustVOtU enthaltene Zuordnung der Zuständigkeit zu den Kreisordnungsbehörden auf Anordnungen beschränkt sei, die die Lagerung von Abfällen beträfen. Die Anordnung unter Ziff. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung beziehe sich jedoch nicht hierauf, sondern auf die Behandlung von Abfällen. Im Immissionsschutzrecht werde zwischen den Tatbeständen der Lagerung und der Behandlung von Abfällen eindeutig differenziert. Dies zeige beispielhaft der Umstand, dass diese Tatbestände in den Nrn. 8.10 Spalte 2 Buchst. b und 8.11 Spalte 2 Buchst. b einerseits und den Nrn. 8.10 Spalte 2 Buchst. a und 8.11 Spalte 2 Buchst. a des Anhangs zur 4. BImSchV in der seinerzeitigen Fassung andererseits getrennt geregelt würden und die Anlage der Klägerin auch tatsächlich unter Bezugnahme auf diese Tatbestände genehmigt worden sei. Demzufolge begründe Punkt 10.1.8 des Anhangs zur ZustVOtU hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung seine, des Beklagten, Zuständigkeit. Auch im Übrigen bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Dass in der Zeit nach Erlass der Ordnungsverfügung möglicherweise die auf dem Betriebsgelände seinerzeit gelagerten Abfälle entfernt und durch andere Abfälle ersetzt worden seien, stelle nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung in Frage, sondern sei allenfalls für deren Vollziehung von Bedeutung.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszulassung zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend: Nach wie vor sei ungeklärt, auf welchen Flächen des Betriebsgrundstücks eine Lagerung von Abfällen zulässig sei. Die angefochtene Verfügung sei diesbezüglich inhaltlich unbestimmt. Auch nach der "Präzisierung" der angefochtenen Ordnungsverfügung durch Bescheid vom 4. April 2003 gehe der Beklagte noch davon aus, dass die Lagerung von Abfällen in bestimmten Bereichen des Betriebsgrundstücks zulässig sei. An diese Regelung "zulässiger Lagerflächen" knüpfe die hier streitbefangene Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung an, sodass sie ohne diese Regelung nicht verständlich sei. Unklar sei zudem, was in diesem Zusammenhang unter "Behandlung" zu verstehen sei. Bereits die Verladung von Abfällen zum Zweck des Abtransports sei als Behandlung anzusehen, die vorliegend untersagt werde. Insoweit sei auch die "präzisierte" Ordnungsverfügung "nicht genügend bestimmt bzw. unberechtigt". Unbestimmt sei des weiteren, auf welchen Zeitpunkt bei der Bestimmung der "derzeit" auf der Freifläche lagernden Abfälle abzustellen sei. Durch die laufende Annahme weiterer Abfälle verändere sich sowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des "derzeit" auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen Abfalls. Schließlich hätten Messungen zwischenzeitlich erwiesen, dass von der streitbefangenen Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg verwiesen. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO Stellung zu nehmen.
II.
Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist im Umfang der Zulassung durch den Senat auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 und des Bescheides des Beklagten vom 4. April 2003 zu Unrecht aufgehoben. Die Regelung ist rechtmäßig, eine Verletzung von Rechten der Klägerin demzufolge nicht festzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtene Regelung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Hiernach soll die zuständige Behörde u.a. anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung wesentlich geändert wird, stillzulegen ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Die Klägerin betrieb ihre immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Sortierung und Zwischenlagerung von Abfällen auf eine Weise, die gegenüber dem Inhalt der Genehmigung vom 14. Januar 1999 im Sinne von § 16 BImSchG wesentlich geändert war, ohne über eine Genehmigung für diese Betriebsweise zu verfügen.
In der der Klägerin für Errichtung und Betrieb des "WAZ I. " erteilten Genehmigung wird der Klägerin eine Behandlung von Abfällen ausschließlich innerhalb der auf dem Betriebsgelände errichteten Baulichkeiten, namentlich der Sortierhalle, nicht hingegen auf den Freiflächen des Betriebsgrundstücks erlaubt.
Als Betätigung, die als eine Behandlung von Abfällen zu qualifizieren ist, wird von der Genehmigung allein die Sortierung von Abfällen erfasst. Bezogen auf diese Sortierung und die damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten ist in der Begründung der Genehmigung vom 14. Januar 1999 jedoch festgehalten, dass "das Abkippen und Sortieren der Abfälle ... in der Halle statt[findet]". Auch in den Antragsunterlagen, die der Genehmigung zu Grunde liegen, hat die Klägerin ausdrücklich ausgeführt, "die Sortieranlage steh[e] in einer geschlossenen Halle" und auch "die grobe Vorsortierung mittels Bagger und das Entleeren der Container, Behälter und KFZ erfolg[e] in dieser Halle". Auch im Übrigen ist der Genehmigung nichts dafür zu entnehmen, dass eine irgendwie geartete Behandlung von Abfällen irgendwo auf Freiflächen des Betriebsgeländes außerhalb der Sortierhalle genehmigt worden sein könnte. Jeder immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagenbetrieb - und hierzu gehört eine Behandlung von Abfällen in dem der Klägerin genehmigten Umfang, vgl. Nr. 8.10 Spalte 2 Buchst. a bzw. Nr. 8.11 Spalte 2 Buchst. a des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. bzw. Nr. 8.11 Spalte 2 Buchst. b des Anhangs zur 4. BImSchV -, der nicht genehmigt worden ist, ist jedoch verboten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 (224).
Eine derartige, von der erteilten Genehmigung nicht erfasste Behandlung von Abfällen im Freien, für die die Klägerin einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG bedurft hätte, ist auf dem Betriebsgelände der Klägerin jedoch durchgeführt worden. Nach den Feststellungen des Beklagten sind auf der Freifläche ihres Betriebsgeländes verschiedentlich Grünabfälle geschreddert und Gestein mit einer Brechanlage sowie unter Zuhilfenahme eines Baggers zerkleinert worden. Dies hat auch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Da es sich bei diesen Maßnahmen, die ohne weiteres dem Begriff einer Behandlung von Abfällen unterfallen -
vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW- /AbfG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rdn. 55: "die Veränderung der Qualität oder Quantität von Abfällen (z.B. Sortieren, Verkleinern, Verdichten ...)", m.w.N. -,
um jedenfalls geräusch-, teilweise auch staubintensive Abläufe im Rahmen des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Abfallbehandlungsanlage der Klägerin handelte, hätte sie einer - vorherigen - Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedurft. An einer solchen fehlt es indes.
Lagen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, bei denen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Stilllegung der genehmigungsbedürftige Anlage - auf die nicht genehmigten Betriebsabläufe bezogen - angeordnet werden "soll", so war entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch der Beklagte die nach Landesrecht für den Erlass einer solchen Stilllegungsverfügung zuständige Behörde. Dies ergibt sich aus Punkt 10.1.8 des Anhangs zur ZustVOtU. Nach dieser Vorschrift sind für den Erlass einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Verfügung regelmäßig die Staatlichen Umweltämter zuständig. Zwar besteht von dieser Zuständigkeitsanordnung eine Ausnahme zu Gunsten der Kreisordnungsbehörden, "soweit Abfall in einer in den Nummern ... 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG ... genannten Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird"; diese Ausnahme greift hier aber nicht ein, weil sich die vorliegend allein noch streitgegenständliche Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht mit dem Bereich - möglicherweise - ungenehmigter Lagerung von Abfällen in der Anlage der Klägerin befasst, sondern allein mit deren - wie oben dargelegt - genehmigungsbedürftiger, aber nicht genehmigter Behandlung. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Juni 2004 im Einzelnen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeitszuordnung zu den Kreisordnungsbehörden auch bei Anlagen, die sowohl der Lagerung als auch der Behandlung von Abfällen dienen, allein auf den Bereich illegaler Lagerung und nicht zugleich auf denjenigen der illegalen Abfallbehandlung erstreckt. Hierauf wird verwiesen.
Auch im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen (Teil-) Stilllegungsverfügung, mit der - in ihrer maßgeblichen letzten Fassung des Bescheides vom 4. April 2003 - der Klägerin gegenüber angeordnet wird, dass "die derzeit auf der gesamten Freifläche liegenden Abfälle ... nicht im Freien behandelt werden [dürfen]", keine Bedenken. Namentlich ist die Verfügung hinreichend bestimmt. Bei dem Begriff der "Behandlung von Abfällen" handelt es sich um einen Fachbegriff, dessen Inhalt in dem bereits oben genannten Sinn auch für den Bereich des Immissionsschutzrechts geklärt ist. Die vom Beklagten beanstandeten Betätigungen der Klägerin, das Zerkleinern von Grünabfällen und Gestein, fallen ohne weiteres darunter, die - einfache - Verladung von Abfällen tut es - entgegen der Darstellung der Klägerin - nicht. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Begriffs bestehen nicht. Dasselbe gilt für die Anordnung, dass die Abfallbehandlung "im Freien", d.h. - wo auf dem Betriebsgrundstück auch immer - außerhalb der auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Baulichkeiten untersagt wird.
Hinreichend bestimmt ist auch die Angabe, dass eine Behandlung derjenigen Abfälle untersagt ist, die "derzeit auf der gesamten Freifläche" liegen. Da die - letzte - Änderung, die Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung erfahren und mit der diese Regelung ihren nunmehr maßgeblichen Wortlaut erhalten hat, durch Bescheid vom 4. April 2003 erfolgt ist, ist die Verfügung ersichtlich dahin zu verstehen, dass sie sich - ausschließlich - auf diejenigen Abfälle bezieht, die sich bei Wirksamwerden dieser Verfügung durch Bekanntgabe an die Klägerin auf den Freiflächen des Betriebsgrundstücks befanden. Der Frage, ob und in welchem Umfang sich diese Abfälle auch derzeit noch auf dem Grundstück befinden, muss dabei nicht weiter nachgegangen werden. Seitdem eingetretene "Bestandsveränderungen" wären nicht geeignet, die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung und die hieraus folgende Unbegründetheit der erhobenen Anfechtungsklage in Zweifel zu ziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung folgt unter Berücksichtigung des erstinstanzlich verfolgten weitergehenden Klagebegehrens der Klägerin und der nur teilweisen Berufungszulassung aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), § 72 GKG.