Berufungszulassung zur Zuständigkeit bei Untersagung der Abfallbehandlung im Freien
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW entscheidet über den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen ein der Klage stattgebendes VG-Urteil zu einer immissionsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung. Ernstliche Zweifel bestehen nur hinsichtlich des Verbots, auf der Freifläche liegende Abfälle im Freien zu behandeln, weil die Zuständigkeitsausnahme der ZustVOtU nur die illegale Lagerung, nicht aber die Behandlung erfasst. Im Übrigen (Verbot der weiteren Abfallannahme als Teil-Stilllegung eines illegalen Lagers) bleibt es bei der erstinstanzlichen Einschätzung sachlicher Unzuständigkeit. Die Berufung wird daher teilweise zugelassen und im Übrigen die Zulassung abgelehnt.
Ausgang: Berufung wird nur bezüglich des Verbots der Abfallbehandlung im Freien zugelassen, im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene, materiell-rechtlich erhebliche und fristgerecht vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen.
Eine Zuständigkeitsregelung, die eine Sonderzuständigkeit nur für Stilllegungsverfügungen anordnet, soweit Abfall ohne Genehmigung gelagert wird, erfasst nicht ohne Weiteres Anordnungen, die ausschließlich die (illegale) Behandlung von Abfällen untersagen.
Die immissionsschutzrechtliche Untersagung der weiteren Annahme von Abfällen kann als (Teil-)Stilllegung einer Abfalllagerungsanlage im Sinne von § 20 Abs. 2 BImSchG zu qualifizieren sein, wenn dadurch ein wesentliches Element des bestimmungsgemäßen Anlagenbetriebs unterbunden wird.
Die Entfernung bzw. Entsorgung bereits gelagerter Abfälle ist regelmäßig der Beseitigung einer Anlage zuzuordnen und nicht notwendig Bestandteil ihrer Stilllegung, wenn Stilllegung und Beseitigung als unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 4319/01
Tenor
1. Die Berufung wird zugelassen, soweit sich die Klage gegen Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 und des Bescheides des Beklagten vom 4. April 2003 richtet.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten, die durch die teilweise Ablehnung des Zulassungsantrages entstanden sind. Im Übrigen bestimmt sich die Kostentragung im Zulassungsverfahren nach der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- - EUR festgesetzt; auf den Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, entfällt ein Anteil von 2.000,-- EUR.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in dem dem Entscheidungsausspruch zu entnehmenden Umfang Erfolg. Das angefochtene, der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg unterliegt - nur - insoweit vom Beklagten hinreichend dargelegten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), als der Beklagte der Klägerin mit der angefochtenen Verfügung (in der Fassung ihrer späteren Änderungen) untersagt hat, die auf der Freifläche ihres Betriebsgeländes liegenden Abfälle im Freien zu behandeln. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Aufhebung des Verbots, auf einem im Einzelnen bezeichneten Teil der Freifläche des Betriebsgeländes weiterhin Abfälle anzunehmen, sind dem Zulassungsvorbringen demgegenüber keine Gründe zu entnehmen, die geeignet sind, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil der Beklagte zum Erlass einer (Teil-)Stilllegung auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 BImSchG nach der insoweit einschlägigen Nr. 10.1.8 der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes - ZustVOtU - sachlich nicht zuständig gewesen sei. Diese Regelung ordne die alleinige Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde für Stilllegungsverfügungen an, "soweit Abfall ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird"; genau hierum handele es sich bei der angefochtenen Ordnungsverfügung, mit der eine genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. Nr. 8.10 Buchst. a) und b) und Nr. 8.11 Buchst. a) und b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV insoweit stillgelegt werde, als es - wie der Widerspruchsbescheid klarstelle - inhaltlich um die Annahme, Behandlung, Lagerung und Umsetzung von Abfällen auf nicht genehmigten Freiflächen gehe. Eine Auslegung der Zuständigkeitsvorschrift dahingehend, dass der Beklagte zum Erlass der Ordnungsverfügung zuständig gewesen wäre, komme angesichts ihres eindeutigen Wortlauts und der hierfür gegebenen Begründung des Verordnungsgebers nicht in Betracht. Ohne dass es angesichts der sachlichen Unzuständigkeit des Beklagten noch darauf ankomme, hat das Verwaltungsgericht ferner darauf hingewiesen, dass die Ordnungsverfügung in mehrfacher Hinsicht dem Bestimmtheitsgebot widerspreche; so sei weder ersichtlich, um welche Stoffe es sich bei Abfällen handele, die "von ihrer Qualität her dem Output-Material der Sortieranlage entsprechen", noch sei die im Widerspruchsbescheid enthaltene Bezeichnung der Flächen, auf denen eine Abfalllagerung erlaubt sein solle, bestimmt.
1. Hiergegen wendet sich der Beklagte teilweise zu Recht. Es erscheint aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ernstlich zweifelhaft i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass der Beklagte nach Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU insofern sachlich unzuständig ist, als es um die Behandlung von Abfällen geht und gegenüber der Klägerin unter Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 sowie dem Bescheid des Beklagten vom 4. April 2003 angeordnet worden ist, "die derzeit auf der gesamten Freifläche liegenden Abfälle dürf[t]en nicht im Freien behandelt werden." Auf diese (Letzt-)Fassung der Ordnungsverfügung ist im vorliegenden Zulassungsverfahren abzustellen. Bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Annahme der Klägerin - nämlich auch solche nach materiellem Recht entscheidungserheblichen und vom Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Rechtsmittelführer die neue Tatsache selbst geschaffen hat, um dem angegriffenen Urteil den Boden zu entziehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401; Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, JURIS.
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Zuständigkeitsvorschrift eine alleinige Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden nur anordnet, soweit Abfall ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird, dass es sich bei der Anlage der Klägerin um eine Anlage handelt, die nicht nur nach den jeweiligen Buchstaben b) der Nrn. 8.10 und 8.11 der Anlage zur 4. BImSchV in der seinerzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 - BGBl. I S. 504 - (4. BImSchV a.F.) genehmigt worden ist, die die Lagerung von Abfällen - bestimmter Mengen - betreffen, sondern auch nach den jeweiligen Buchstaben a) der Nrn. 8.10 und 8.11 der Anlage zur 4. BImSchV a.F., die sich auf die Behandlung von Abfällen beziehen, dass auch im Übrigen die Differenzierung zwischen Lagerung und Behandlung von Abfällen im Immissionsschutzrecht geläufig ist und dass mit der inhaltlich selbständigen Regelung unter Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung - in der "Letztfassung" der Anordnung ausschließlich - "die illegale Behandlung stillgelegt" wird. All dies spricht gegen ein Eingreifen der Zuständigkeitsregelung der zweiten Alternative der Nr. 10.1.8. der Anlage zur ZustVOtU. Es liegt fern anzunehmen, dass ein Umweltamt seine - nach der ersten Alternative der Zuständigkeitsregelung regelmäßig gegebene - Zuständigkeit für alle Anordnungen hinsichtlich der Behandlung von Abfällen auf der Grundlage der zitierten Ausnahmevorschrift allein deshalb einbüßen sollte, weil auf dem Gelände der betreffenden Anlage zusätzlich noch Abfälle ohne Genehmigung gelagert werden.
Die hierdurch begründeten ernstlichen Zweifel werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auch hinsichtlich der Bestimmtheit von Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg Bedenken geäußert hat. Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil auch auf den diesbezüglichen Ausführungen beruht, die das Verwaltungsgericht damit eingeleitet hat, es "[bedürfe] grundsätzlich im Ergebnis keines näheren Eingehens auf weitere ... materiellrechtliche Fragen", die Ordnungsverfügung sei "allerdings nicht hinreichend bestimmt ... und damit auch deshalb rechtswidrig." Hinsichtlich Ziffer 2. der Ordnungsverfügung beschränkten sich die Bedenken des Verwaltungsgerichts nämlich auf die Erwägung, das "Behandlungsverbot bezüglich der Abfälle 'auf der nicht genehmigten Freifläche' [sei] nicht hinreichend bestimmt". Diese räumliche Beschränkung des in Ziffer 2. verfügten Behandlungsverbotes ist indes bei der Änderung der Ordnungsverfügung durch Bescheid vom 4. April 2003, die für das vorliegende Verfahren maßgeblich ist, weggefallen. Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht gehegten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Beschreibung einer Fläche als "Fläche südlich der Flucht des Sortierbandes bis hin zur östlichen Grundstücksgrenze" trotz der eindeutigen Lokalisierung des - ortsfesten, in Ost-West-Richtung verlaufenden - Sortierbandes in den Genehmigungsunterlagen, insbesondere in der Anlage 16.12 zum Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999, der Sache nach zutreffen.
2. Keine ernstlichen Zweifel zu erwecken vermögen demgegenüber die Einwendungen, die der Beklagte gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts vorbringt, bei der unter Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung in der Fassung ihrer späteren Änderungen angeordneten Untersagung der weiteren Annahme von Abfällen auf Teilen der Freiflächen des Betriebsgeländes der Klägerin handele es sich inhaltlich um eine Stilllegung einer - nach eigener Einschätzung des Beklagten - mangels Genehmigung illegalen Abfalllagerung; sie unterfalle demnach der Zuständigkeitszuweisung an die Kreisordnungsbehörden in der zweiten Alternative der Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU.
Der Beklagte wendet hiergegen allein ein, die Stilllegung eines Lagers könne "ausschließlich durch die Entsorgung des dort lagernden Materials erfolgen". Bei der Untersagung der weiteren Annahme von Abfällen handele es sich demgegenüber nicht um eine Stilllegung einer Abfalllagerungsanlage; vielmehr solle "geradezu verhindert werden ... dass es zu einem Zustand der illegalen Lagerung kommt". Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. Die Argumentation des Beklagten wird schon der von ihm selbst angeführten immissionsschutzrechtlichen Begrifflichkeit nicht gerecht. Der Beklagte weist selbst darauf hin, dass sich die durch Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU angeordnete Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden auf die Stilllegung und Beseitigung von Anlagen erstreckt, in denen Abfälle illegal gelagert werden. Schon aus diesem Begriffspaar ergibt sich angesichts dessen, dass § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche "Anlagen" unter anderem definiert "Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert ... werden", dass sich die vom Beklagten angesprochene "Entsorgung des dort lagernden Materials" nicht als Maßnahme der Stilllegung eines Lagers darstellt, sondern vielmehr als dessen Beseitigung. Da zudem insbesondere bei einer Anlage, die nur einer - befristeten - Lagerung oder Zwischenlagerung und nicht einer Ablagerung dient, mit einem Verbot der Annahme weiterer Materialien ein wesentliches Element des bestimmungsgemäßen Betriebs untersagt wird, ist es aus Sicht des beschließenden Senats mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Bewertung des Beklagten ohne weiteres gerechtfertigt, eine hierauf gerichtete Anordnung als (Teil-)Stilllegung des Lagers im Sinne von § 20 Abs. 2 BImSchG zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Grund für die - unterschiedslose - Übertragung der Zuständigkeit für die in § 20 Abs. 2 BImSchG geregelte Stilllegung und Beseitigung illegaler Abfalllagerungsanlagen seinerzeit möglicherweise in der besonderen Kompetenz der Kreisordnungsbehörden für Fragen der Beseitigung von Abfällen lag und die Tatsache, dass das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen sich in einer jüngeren Stellungnahme dem Verständnis anschließt, das der Beklagte vom Begriff der "Stilllegung" eines Lagers hegt und diesem Verständnis entsprechend die ZustVOtU zu ändern beabsichtigt, während es zur Zeit der Abfassung der Begründung der zweiten Verordnung zur Änderung der ZustVOtU aus dem Jahre 1997 ersichtlich noch von einer Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden für "Stilllegung der gesamten Anlage ... oder Abräumen einer stillgelegten ... Anlage" und damit für zwei unterschiedliche Maßnahmen ausging (vgl. das Zitat auf Seite 6 des Schriftsatzes des Beklagten vom 4. April 2003), steht diesem Verständnis nicht entgegen und vermag daher die Argumentation im angefochtenen Urteil nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für die - nicht näher spezifizierten - Erwägungen des Beklagten dazu, "dass aufgrund der besonderen Umstände ausnahmsweise doch eine Heilung der vermeintlich fehlerhaften Zuständigkeit..." eingetreten sein könnte und die diesbezügliche Beanstandung, dass das Verwaltungsgericht "auf die hier möglicherweise gegebenen Besonderheiten - und damit ein Grund für ein Abweichen von der üblichen Ansicht - ..." nicht eingehe. Auf die weiteren Erwägungen des Beklagten zu den - ergänzenden - Bemerkungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit von Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung in der nunmehr maßgeblichen Fassung kommt es angesichts dessen nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG; der Senat sieht die Regelungen unter den Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung als gleichgewichtig an und misst der Zwangsmittelandrohung für die Streitwertfestsetzung kein eigenständiges Gewicht bei.