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Oberverwaltungsgericht NRW·21 A 1643/07·29.10.2007

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Sonderzahlung nach SZG‑NRW abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf, Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem SZG‑NRW zu haben. Zentrale Frage war, ob ein vor dem 1. Dezember beendetes Beamtenverhältnis Anspruchsberechtigung begründet. Das OVG verneint dies und lehnte den Zulassungsantrag mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes ab. Eine grundsätzliche Rechtsfrage erkannte das Gericht nicht.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG abgewiesen; Kläger am 1. Dezember nicht im Dienst des beklagten Landes

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung nach dem SZG‑NRW setzt voraus, dass der Berechtigte am 1. Dezember des maßgeblichen Jahres in einem in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsverhältnis zum geltend gemachten Dienstherrn steht.

2

Ein vor dem 1. Dezember beendetes Beamtenverhältnis wird nicht durch nachfolgendes Verbleiben bis zum 31. März oder durch einen Wechsel zum Dienst eines anderen Landes als am 1. Dezember fingiert.

3

Die Ausnahme des § 2 Abs. 5 Nr. 1 SZG‑NRW bezieht sich ausschließlich auf das Verbleibensmerkmal des § 2 Abs. 1 Nr. 3 (bis 31. März) und führt nicht zur Feststellung eines am 1. Dezember bestehenden Beamtenverhältnisses.

4

Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist nur dann begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung substantiiert dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SZG-NRW§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SZG-NRW§ 2 Abs. 5 Nr. 1 SZG-NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 329/07

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 704,78 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt worden ist.

3

Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Sonderzahlungsgesetz-NRW (SZG-NRW) knüpft den Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung an eine Reihe von Tatbestandsmerkmalen. Dazu gehört, dass der Anspruchsteller am 1. Dezember des maßgebenden Jahres in einem Rechtsverhältnis zum Anspruchsgegner gestanden haben muss, das in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SZG-NRW aufgeführt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW). Hier kommt ein Beamtenverhältnis zum beklagten Land in Betracht, das jedoch mit Wirkung vom 1. September 2006 durch die Versetzung des Klägers an eine Behörde des Landes Rheinland-Pfalz beendet worden ist. Dass der Kläger am Stichtag im Dienst eines anderen Bundeslandes stand, genügt dem Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW nicht. Dies gilt unabhängig vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW („Beamte des Landes") auch deshalb, weil es sich bei der Sonderzahlung um einen Teil der Besoldung handelt (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG), die an ein am 1. Dezember bestehendes Beamtenverhältnis zu dem in Anspruch genommenen Dienstherrn anknüpft.

4

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SZG-NRW gibt nichts für den vom Kläger verfolgten Anspruch her. Nach dieser Vorschrift hängt der Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung grundsätzlich auch davon ab, dass der Betroffene mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleibt. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 Nr. 1 SZG-NRW bezieht sich allein auf dieses Tatbestandsmerkmal, so dass es als Verbleiben im Dienst des Dienstherrn auch gilt, wenn der Betroffene vor dem 31. März des folgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW („Beamte des Landes") werden dagegen nicht fingiert, wenn das Beamtenverhältnis zum Land bereits vor dem 1. Dezember des maßgebenden Jahres beendet worden ist. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) fordern eine solche Fiktion im Sinne einer Einheit des öffentlichen Dienstes nicht.

5

Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung wirft der Zulassungsantrag nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Regelungsgehalt der einschlägigen Normen erschließt sich ohne weiteres anhand des Wortlauts. Die Klärung ist somit nicht einem Berufungsverfahren vorzubehalten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.