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Oberverwaltungsgericht NRW·21 A 1363/03.A·15.12.2005

Berufung zu Abschiebungshindernissen wegen fehlender medizinischer Versorgung abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAsyl-/AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin aus Sri Lanka beantragte die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder medizinischer Versorgung und hilfebedürftiger Alltagsversorgung. Das OVG NRW wies die Berufung als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass erhebliche konkrete Gefahren nicht substantiiert dargelegt wurden und medizinische Versorgung bzw. familiäre Unterstützung bzw. Beschaffungsmöglichkeiten von Medikamenten anzunehmen sind.

Ausgang: Berufung der Klägerin auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; unzureichende Behandlungsmöglichkeiten können ein Abschiebungshindernis begründen, wenn eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung der Gesundheit in einem angemessenen Prognosezeitraum zu erwarten ist.

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Auch wenn erforderliche medizinische Leistungen grundsätzlich im Zielstaat verfügbar sind, kann ein Abschiebungshindernis vorliegen, wenn dem Betroffenen die notwendige Behandlung oder Medikation aus individuellen Gründen (z. B. finanzielle Unzugänglichkeit) nicht zugänglich ist.

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Für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses trägt der Ausländer die Darlegungs- und Beweispflicht; pauschale oder nicht substantiiert belegte ärztliche Atteste und Behauptungen genügen nicht.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene Unterstützung durch Angehörige oder andere Dritte sowie die Möglichkeit der Beschaffung erforderlicher Medikamente hat, können die Annahme eines Abschiebungshindernisses entkräften.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz§ 53 Ausländergesetz§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufentG§ 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz§ 125 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 7332/02.A

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die am 7. Juli 1944 in W.         geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszughörigkeit. Sie beantragte erstmals am 27. August 1999 die Anerkennung als Asylberechtigte. Nach eigenen Angaben bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – Bundesamt – reiste sie am 22. August 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

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Mit Bescheid vom 6. September 1999 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die  Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.

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Das Verwaltungsgericht Minden wies die daraufhin erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 27. Februar 2001 – 10 K 2980/99.A – ab. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos, OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 – 21 A 1703/01.A –.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2002 beantragte die Klägerin die Abänderung des Bescheides vom 6. September 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung rechnen könne. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung der praktischen Ärztin Dr. S.     vom 15. März 2001 sowie ärztliche Atteste des Prof. Dr. G.          , Chefarzt der tropenmedizinischen Abteilung der missionsärztlichen Klinik X.        , vom 2. Mai 2002 und vom 10. Juni 2002 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. September 2002 ab.

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Dagegen hat die Klägerin am 14. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzend ein ärztliches Attest der Fachärztin T.         vom 11. Dezember 2002 vorgelegt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. September 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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Mit Urteil vom 17. Februar 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung ist mit Beschluss vom 24. Januar 2005 zugelassen worden, soweit die Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufentG) zu verpflichten. Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden.

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Zur Begründung der Berufung nimmt die Klägerin auf die vorgelegten ärztlichen Atteste Bezug und macht geltend, sie sei auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, die sie in Sri Lanka nicht erhalten könne. Nach dem Attest der Fachärztin T.         vom 22. April 2005 benötigt die Klägerin die Wirkstoffe Glucophage (Metformin) 1000 mg, Gabapentin 600 mg, Tramadolor (Tramadol) und Viani Inhalator. Die Klägerin trägt ferner vor, sie sei zur verlässlichen Einnahme der Medikamente und für allgemeine Hilfestellungen im täglichen Leben auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen. Sie würde bei einer Rückkehr in eine hilfslose Lage geraten. Es würde zu einer Existenzgefährdung kommen. Ihr sei es nicht möglich, sich vollständig allein zu versorgen. Ihre Kinder unterstützten sie bei allen anfallenden Aufgaben im Alltag und besuchten sie mehrmals täglich, um ihre Versorgung sicher zu stellen. In Sri Lanka gebe es niemanden, der sich um sie kümmern könne.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. September 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Über die Berufung kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch den Berichterstatter entschieden werden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO.

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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 25. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Ob die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, kann auf sich beruhen; ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist jedenfalls nicht gegeben.

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§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs.  7 Satz 1 AufenthG kann auch wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung im Heimatstaat begründet sein. Das ist anzunehmen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität alsbald zu erwarten ist, nämlich wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten ‑ finanziellen oder sonstigen ‑ Gründen nicht zugänglich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 ‑ 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats vom 30. November 2005, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Der Senat hat in diesem Beschluss im Einzelnen ausgeführt, dass die medizinische Versorgung der Klägerin in Sri Lanka gewährleistet sei. Soweit ein Teil der benötigten Medikamente in Sri Lanka möglicherweise nicht kostenfrei verfügbar sei, sei davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage wäre, Mittel für den Erwerb kostenpflichtiger Arzneimittel in Sri Lanka jedenfalls mit Hilfe ihrer – nach den Angaben der Klägerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 30. August 1999 vorhandenen - Verwandtschaft im Colombo und ihrer in Deutschland lebenden Kinder aufzubringen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste enthielten auch keine substantiierten Angaben zu der Behauptung der Klägerin, dass sie für allgemeine Hilfestellungen im täglichen Leben auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen sei. Im Übrigen sei zu erwarten, dass - wie dies in Sri Lanka üblich sei (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Oktober 2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - die in Sri Lanka lebende Verwandtschaft gegebenenfalls erforderlich werdende Betreuungsaufgaben übernehme oder jedenfalls deren Kosten trage.

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Die Klägerin hat keine ergänzenden Angaben gemacht. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die abweichend von der dargelegten Einschätzung des Senats zur Annahme eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2  VwGO nicht gegeben sind.