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Oberverwaltungsgericht NRW·21 A 1349/03·07.07.2004

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Urteil für wirkungslos erklärt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das OVG NRW stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos erklärt. Das Gericht regelte die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO und setzte den Streitwert anhand des GKG/Streitwertkatalogs fest.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt, Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; eine materielle Entscheidung entfällt.

2

Ein vorinstanzliches Urteil kann wegen Erledigung der Hauptsache für wirkungslos erklärt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).

3

Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und berücksichtigt dabei insbesondere Verursachung der Erledigung sowie das prozessuale Verhalten der Parteien.

4

Die Streitwertfestsetzung in Genehmigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG und den Leitlinien des Streitwertkatalogs; als Orientierungsgröße kann 2,5 % der ermöglichten Investitionssumme zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.§ 14 Abs. 1 GKG a.F.§ 73 Abs. 1 GKG a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1511/01

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Dezember 2002 - 11 K 1511/01 - ist wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.895,22 EUR (entspricht 35.000,-- DM) festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2004 (Kläger) und vom 7. Juli 2004 (Beklagter) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; für eine Sachentscheidung ist kein Raum mehr. Zur Klarstellung ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2002 - 11 K 1511/01 - für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO) sowie über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht hier der Billigkeit, die Kosten wie tenoriert zu verteilen. Einerseits hat der Beklagte mit dem Erlass der Genehmigung dem Begehren des Klägers entsprochen und damit die Ursache für den Eintritt der Erledigung gesetzt. Andererseits ist der Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens auf die Forderung des Beklagten zu einem - wenn auch geringen - Teil eingegangen und zudem war angesichts der schwierigen für die Entscheidungsfindung relevanten Rechts- und Tatsachenfragen nicht absehbar, dass das Berufungsverfahren sicher im vollen Umfang zugunsten des Klägers entschieden worden wäre. Im Übrigen entspricht die tenorierte Kostenentscheidung dem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag des Klägers, den dieser dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26. November 2003 unterbreitet hat.

4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 73 Abs. 1 GKG a.F. und orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - an Abschnitt II Nr. 16.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 606 = NVwZ 1996, 563). Danach sind 2,5 % der mit der Genehmigung ermöglichten Investitionssumme, hier also 2,5 % der im Genehmigungsantrag veranschlagten Investitionssumme von 1.400.000,-- DM, zugrunde zu legen.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.