Verwerfung einer Divergenzrüge nach §78 AsylVfG mangels Darlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung seines Rechtsmittels mit einer Divergenzrüge gegenüber Entscheidungen des BVerwG und BVerfG. Das OVG verwirft die Rüge, weil der Kläger keine gegenüberstellenden, abstrakten und tatsächlich voneinander abweichenden Rechtssätze hinreichend darlegte und den konkreten Widerspruch nicht aufzeigte. Bloße Verallgemeinerungen oder Wertungen genügen nicht. Die Kostenentscheidung geht zu Lasten des Klägers.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels wegen nicht hinreichend dargelegter Divergenz gemäß §78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt die konkrete Gegenüberstellung eines inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes und eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 genannten Gerichte sowie die Darlegung des tatsächlichen Widerspruchs in der Anwendung derselben Rechtsvorschrift voraus.
Ist in der angefochtenen Entscheidung kein abstrakter Rechtssatz ausdrücklich aufgestellt, darf ein solcher nur dann für die Divergenzdarlegung herausgearbeitet werden, wenn die Entscheidungsgründe hinreichend deutlich und frei von vernünftigen Zweifeln erkennen lassen, daß ein derartiger tragender Rechtssatz zugrunde gelegt wurde; andernfalls ist ein bloßer Anwendungsfehler und damit keine Divergenz gegeben.
Allgemeine Erwägungen, wertende Schlussfolgerungen oder die Übertragung von Erwägungen aus einer anderen konkreten Sachverhaltskonstellation begründen keine Divergenz; es kommt auf die konkrete, abstrakt gefasste und tatsächlich abweichende Normauslegung an.
Der Vortrag, eine zitierte Entscheidung enthalte eine bestimmte Rechtsaussage, ist nur dann ausreichend, wenn die angeführte Entscheidung die behauptete abstrakte Rechtsformel tatsächlich enthält; unzutreffende oder ungenaue Zitierung kann die Divergenzrüge nicht begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3714/97.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe
Die vom Kläger allein nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erhobene Rüge, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgericht ab, ist nicht in einer dem Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) genügenden Weise dargetan und auch nicht gegeben.
Die ordnungsgemäße Darlegung der Divergenz ist für die darauf gestützte Zulassung des Rechtsmittels unverzichtbar. Die Rüge der Divergenz ist nur dann hinreichend dargetan, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angegriffene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz und ein ebensolcher in der herangezogenen Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte benannt werden (Gegenüberstellung voneinander abweichenden Rechtssätzen) und ferner aufgezeigt wird, worin in Anwendung derselben Rechtsvorschrift der Widerspruch zwischen beiden zu sehen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 -, Buchholz 310, § 133 VwGO Nr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 11. A., § 133 Rdnr. 16 zu den entsprechend heranzuziehenden Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen einen abstrakten Rechtssatz nicht aufgestellt, kommt es darauf an, ob die Entscheidungsgründe hinreichend deutlich und frei von vernünftigen Zweifeln erkennen lassen, daß der Entscheidung ein divergenzfähiger Rechtssatz als tragend zugrundegelegt worden ist. Dieser ist dann für die Darlegung der Divergenz herauszuarbeiten, um die Möglichkeit eines bloßen Fehlers bei der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung ausschließen zu können; denn ein solcher ist kein die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellender prinzipieller Auffassungsunterschied und daher für eine Divergenz unerheblich.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. September 1999 - 21 A 1479/99.A -; GK- AsylVfG, § 78 Rdnr. 176 ff.
Den vorgenannten Anforderungen an die Darlegung der Divergenz genügt die Antragsschrift nicht.
In seiner Begründung zur Rüge der Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1995 - 9 C 305/94 - hat der Kläger zwar seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, der von ihm zitierten Passage aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils lasse sich der Rechtssatz entnehmen, "daß eine fünfzehntägige Inhaftierung keinen asylrechtlich relevanten Ausgrenzungscharakter hat". Daß dieser Rechtssatz tatsächlich der Entscheidung des Verwaltungsgericht als tragend zugrundegelegt worden ist, hat er jedoch nicht hinreichend deutlich und frei von vernünftigen Zweifeln herausgearbeitet. Vielmehr legt die vom Kläger zitierte Passage des angefochtenen Urteils ("Selbst wenn die Angaben des Klägers zu seiner Verhaftung durch das Militär am 2. Dezember 1996 zutreffen sollten, zeigt seine Entlassung am 17. Dezember 1996, daß staatlicherseits kein Interesse an seiner Person mehr bestanden hat.") eher die Schlußfolgerung nahe, daß das Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Antragsschrift - gerade nicht verneint hat, daß die in Rede stehende fünfzehntägige Inhaftierung "einen asylrechtlich relevanten Ausgrenzungscharakter hat"; das Verwaltungsgericht hat letztlich offengelassen, ob dem Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt wurden und ob die Inhaftierung als Maßnahme politischer Verfolgung zu qualifizieren ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger angeführten schweren körperlichen Mißhandlungen, die das Verwaltungsgericht nicht einmal erwähnt hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht offenkundig dem Umstand der Freilassung des Klägers entscheidende Bedeutung beigemessen. Aus ihr hat es gefolgert, "daß staatlicherseits kein Interesse an seiner Person (mehr) bestanden hat", daß der Kläger mithin mit (weiteren) ihn treffenden Maßnahmen seitens der srilankischen Stellen nicht (mehr) zu rechnen gehabt habe. Offenkunfig wollte das Verwaltungsgericht damit, ohne dies freilich in der gebotenen Weise näher auszuführen und zu begründen, zum Ausdruck bringen, der Kläger habe sich angesichts der erfolgten Freilassung nicht (mehr) in einer solch ausweglosen Lage befunden, daß er sich ihr nur durch die Ausreise habe entziehen können. Angesichts dessen ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, daß dem angefochtenen Urteil der vom Kläger in der Antragsschrift angeführte Rechtssatz, "eine fünfzehntägige Inhaftierung (habe) keinen asylrechtlich relevanten Ausgrenzungscharakter", als tragend zugrunde gelegt worden ist.
Abgesehen davon hat der Kläger in der Antragsschrift diesem von ihm angeführten Rechtssatz auch keinen davon abweichenden Rechtssatz aus der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1995 gegenübergestellt. Der Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe in jenem Falle "eine Vorverfolgungssituation für eine dreitägige Inhaftierung eines Tamilen angenommen", findet so keine Entsprechung in der angeführten Entscheidung und verkürzt die mit der asylrechtlich erheblichen Vorverfolgung zusammenhängenden Fragen unzulässig. Der vom Kläger dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts sinngemäß entnommene Rechtssatz, "die Freilassung eines zuvor Inhaftierten zeige, daß keinerlei staatliches Verfolgungsinteresse mehr bestehe", verhilft der Divergenzrüge auch nicht im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des Bundesverfasssungsgerichts vom 28. Januar 1993 zum Erfolg. Dies ergibt sich schon daraus, daß sich die in der Antragsschrift als davon abweichend herausgestellte Aussage des Bundesverfassungsgericht gar nicht zur Frage verhält, welche Schlußfolgerungen aus der Freilassung eines zuvor Inhaftierten im Hinblick auf das Bestehen einer "Vorverfolgungssituation" gezogen werden dürfen. Vielmehr hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem in der Antragsschrift zitierten Satz ("Der Umstand, daß ein von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen Betroffener sein Heimatland auf legalem Weg verläßt, trägt für sich allein noch nicht notwendig die Schlußfolgerung, er habe sich nicht mehr ... in einer ausweglosen Lage befunden, welcher er sich allein durch Flucht habe entziehen können") lediglich zur Problematik einer legalen Ausreise geäußert, nicht dagegen zur Frage, welche Schlußfolgerungen aus der "Freilassung eines zuvor Inhaftierten" gezogen werden dürfen. Die am Ende der Antragsschrift zum Ausdruck gebrachte wertende Schlußfolgerung des Klägers vermag eine Divergenz ebenfalls nicht zu begründen. Zwar dürfte das Verwaltungsgericht in der Tat verkannt haben, daß allein die erfolgte Freilassung eines unter dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE für fünfzehn Tage in Sri Lanka Inhaftierten und während dieser Zeit körperlich schwer mißhandelten Asylsuchenden in aller Regel nicht die Schlußfolgerung auf ein fehlendes (weiteres) Verfolgungsinteresse trägt. Eine Divergenz zu der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt darin jedoch nicht. Denn der vom Kläger in der Antragsschrift angeführte Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1993 enthält nicht die vom Kläger gezogene Schlußfolgerung. Ein Rückgriff auf in der Antragsschrift nicht hinreichend abstrahierte allgemeine Erwägungen, die in der Bewertung einer anderen tatsächlichen Konstellation Niederschlag gefunden haben und lediglich in einem weiteren Sinne auf den konkreten Fall erstreckt werden können, vermag der Divergenzrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Ergänzend wird angemerkt: Ob die Beanstandungen, die der Kläger zu der Wertung des Verwaltungsgerichts anbringt, daß die von ihm behauptete Inhaftierung im Hinblick auf seine Freilassung eine mögliche Bedeutung für das Asylbegehren verloren habe, den - nicht angebrachten - Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, tragen könnten, erscheint zweifelhaft. Denn es liegt auf der Hand und bedarf daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens, daß der bloßen Tatsache der Freilassung ohne Berücksichtigung der vielfältigen Faktoren, die für einen berechtigterweise empfundenen Verfolgungsdruck und für die Zumutbarkeit eines Verbleibens im Heimatland nach einem erheblichen Übergriff von Bedeutung sind, kein Aussagegehalt zukommt. Insofern zeigt auch die vorbehandelte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur etwas im Grunde Selbstverständliches auf. Einer weitergehenden grundsätzlichen Klärung dürfte die Vielfalt der in Betracht zu ziehenden Umstände entgegenstehen, die herauszuarbeiten und zu bewerten Sache des im Einzelfall angerufenen Gerichts ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.