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Oberverwaltungsgericht NRW·20 E 269/02·25.04.2002

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Waffenbesitzkartenverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rügen die vom Verwaltungsgericht auf 8.000 DM festgesetzte Streitwertbemessung und beantragen Erhöhung auf 10.000 DM für die Eintragung zweier Waffen in die Waffenbesitzkarte. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, dass bei überwiegendem ideellem Interesse der Auffangwert nach § 13 GKG anzusetzen ist und bei bis zu vier Waffen regelmäßig ausreicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 8.000 DM zurückgewiesen; Verfahren im Übrigen eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG ist die Bedeutung der Sache für den Kläger nach seinem Interesse am erlaubten Waffenbesitz maßgeblich; bei überwiegendem ideellem Interesse und fehlender geldlicher Bezifferbarkeit ist der Auffangwert anzusetzen.

2

Die bloße Anzahl der Waffen begründet nicht allein eine höhere Streitwertbemessung; die Zahl der Waffen kann jedoch indizielle Bedeutung für die Gewichtung des Interesses haben, insbesondere bei Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis.

3

Bei Streitigkeiten über Eintragung oder Widerruf einer Waffenbesitzkarte deckt der Auffangwert regelmäßig das Interesse bei bis zu vier Waffen ab; bei einer größeren Anzahl kann eine angemessene Erhöhung, in der Regel bis zur Verdoppelung des Auffangwerts, in Betracht kommen.

4

Von einer Abweichung vom Auffangwert ist nur dann auszugehen, wenn neben der reinen Stückzahl weitere für die Bedeutung des Rechtsstreits relevante Umstände vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 4787/01

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird zurückgewiesen; im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die nur noch von den Prozessbevollmächtigten weiter verfolgte Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des Auffangwertes auf 8.000,-- DM festgesetzten Streitwertes auf den Betrag von 10.000,-- DM begehrt wird, hat keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu niedrig bemessen.

3

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Richtet sich der Klageantrag auf die Erteilung bzw. gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte oder begehrt der Kläger - wie hier - die Eintragung weiterer Waffen in eine Waffenbesitzkarte, ergibt sich die Bedeutung der Sache für den Kläger aus seinem Interesse an dem erlaubten/zu erlaubenden Waffenbesitz. Dabei kann das klägerische Interesse aus unterschiedlichen Bereichen stammen und etwa auf den persönlichen Schutz, eine sportliche Betätigung oder - wie hier - auf das Sammeln von Waffen gerichtet sein. Fehlen zureichende Anhaltspunkte für eine geldliche Bezifferung dieses Interesses, was regelmäßig der Fall ist, wenn das Schwergewicht des Streites auf dem ideellen Interesse liegt, die in Rede stehenden Waffen für bestimmte Zwecke dauerhaft besitzen bzw. nutzen zu dürfen, und wenn keine wirtschaftliche Nutzung im Raum steht, ist zunächst der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Ansatz zu bringen.

4

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2001 - 20 E 186/01 -, vom 15. Dezember 1998 - 20 A 1787/96 -, vom 7. Februar 1997 - 20 E 102/97 - und vom 13. Februar 1996 - 20 A 259/95 -.

5

Dem Vorschlag Nr. 49.2 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, 567), bei Streitigkeiten betreffend Waffenbesitzkarten den Auffangwert linear je Waffe um 1.000,- DM zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die genaue Zahl der Waffen, die angesichts des gegebenen und durch eine Erlaubniserteilung anerkannten oder anzuerkennenden Interesses in Rede stehen (können), stellt kein allein oder auch nur maßgeblich mitbestimmendes Kriterium für die Gewichtung des Interesses dar. Das Interesse kann - wie oben gezeigt - seiner Art nach sehr unterschiedlich sein und damit auch der Zahl der in Rede stehenden Waffen ein sehr unterschiedliches Gewicht geben, wie sich schon daran zeigt, dass etwa das Sammlerinteresse regelmäßig eine Vielzahl an Waffen umfasst, sich in der Bedeutung für den Kläger aber nicht vergleichbar nachhaltig etwa von dem Interesse am Behaltendürfen einer einzigen ererbten wertvollen Waffe unterscheideen muss.

6

Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die Zahl der Waffen häufig die Einschätzung der Bedeutung der waffenrechtlichen Erlaubnis beeinflussen kann. Insbesondere bei Widerruf und Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird ihr deshalb regelmäßig als Ausdruck der Gewichtigkeit des Interesses indizielle Bedeutung zukommen, auf die sich die gerichtliche Streitwertfestsetzung pauschalierend stützen kann. Ebenso regelmäßig ist aber das Gewicht des Interesses nicht schon an jeder einzelnen Waffe manifest zu machen, weshalb der Senat - wie bisher - bei Streitigkeiten bis zu einer Anzahl von vier Waffen oder Waffenteilen das Interesse des Waffenbesitzers mit dem Auffangwert als abgedeckt ansieht; wird um eine größere Zahl gestritten, so kann der Auffangwert angemessen erhöht werden, wobei seine Verdoppelung in der Regel den äußeren Rahmen abgeben dürfte.

7

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 1999 - 20 E 680/99 -, vom 26. November 1998 - 20 A 2508/96 - und vom 13. Februar 1996, a.a.O.

8

Davon ausgehend ist hier eine Abweichung vom Auffangwert nicht geboten, da der Kläger mit seiner Klage die Eintragung von lediglich zwei Waffen in seine Waffenbesitzkarte für Sammler begehrt hat und sonstige, die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger erhöhende Gesichtspunkte weder geltend gemacht noch ersichtlich sind.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.