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Oberverwaltungsgericht NRW·20 E 219/13·28.04.2013

Beschwerde verworfen wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist (§147 Abs.1 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFristversäumnis/RechtsbehelfsfristVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen einen Beschluss, die vom OVG NRW kostenpflichtig verworfen wurde. Zentrales Rechtsproblem war die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach §147 Abs.1 VwGO. Der angegriffene Beschluss wurde am 18.01.2013 zugestellt, die Frist endete am 01.02.2013; die Beschwerde ging erst am 08.02.2013 ein. Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht geltend gemacht, daher blieb die Beschwerde unzulässig.

Ausgang: Beschwerde wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach §147 Abs.1 VwGO als unzulässig verworfen (kostenpflichtig).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde nach § 147 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung nicht eingehalten wird.

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Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung und endet mit Ablauf des letzten Tages der nach § 147 Abs. 1 VwGO geltenden zweiwöchigen Frist.

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Die Versäumung der Beschwerdefrist kann nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden; werden Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht, bleibt die Beschwerde unzulässig.

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Wird die Beschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen, kann dies mit einer Kostenverurteilung verbunden werden.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Sie ist wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO

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- vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift OVG Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 S 269/11 -, juris, m. w. N. -

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unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der angegriffene Beschluss ist dem Kläger am 18. Januar 2013 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief dementsprechend mit Ende des 1. Februar 2013 ab. Die Beschwerde ist erst am 8. Februar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.