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Oberverwaltungsgericht NRW·20 E 1091/18.PVL·01.08.2019

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung im Personalvertretungsrecht zurückgewiesen

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtKostenrecht (Anwaltsvergütung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren auf den Auffangwert von 5.000 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG. Das OVG NRW weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es fehle an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine abweichende Schätzung; die allgemeine Bedeutung solcher Verfahren schließt meist individuelle Aufwertungen aus. Die Höhe des Arbeitsentgelts bleibt bei der Wertermittlung außer Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.000 EUR als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren fehlt es in der Regel an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine abweichende Schätzung, so dass regelmäßig der einfache Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG zugrunde zu legen ist.

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Eine Abweichung vom Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG ist nur nach Lage des Falles gerechtfertigt und setzt das Vorliegen wertbildender Umstände voraus, insbesondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Interesse des Auftraggebers sowie die Bedeutung der Sache.

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Bei Verfahren zur Zustimmungsersetzung in außerordentlichen Kündigungsfällen ist der Gegenstandswert primär nach der Schutzfunktion der Personalvertretung (Unabhängigkeit, Kontinuität) zu bemessen; die Höhe des Arbeitsentgelts des betroffenen Beschäftigten ist nicht maßgeblich.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch die Fachkammer ist nur zu korrigieren, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Umstände für eine niedrigere oder höhere Wertermittlung dargelegt und belegt werden.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG§ 8 BRAGO§ 103 BetrVG§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 11349/17.PVL

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Beschlussverfahren zutreffend auf den Auffangwert in Höhe von 5.000,‑ Euro gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG festgesetzt.

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Da es in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Allgemeinen an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung fehlt, ist regelmäßig von einem Gegenstandswert in Höhe des einfachen Auffangwertes nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG auszugehen. Dem entspricht es, dass es die dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren üblicherweise beizulegende allgemeine Bedeutung in der Regel ausschließt, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten.

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Grundsätzlich eröffnet § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG zwar die Möglichkeit, nach Lage des Falles den Gegenstand niedriger oder höher als den Auffangwert festzusetzen. Für die von den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. begehrte Höherfestsetzung besteht vorliegend aber keine Veranlassung.

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Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG gibt nichts dafür her, welche Umstände die Lage des Falles ausmachen und berücksichtigungsfähig bzw. berücksichtigungsbedürftig sind. Nach ihrem Zweck soll die Regelung die Angemessenheit der (gesetzlichen) Vergütung des Rechtsanwalts im Gegenleistungsverhältnis des Dienstvertrags gewährleisten. In den Blick zu nehmen sind deshalb alle Umstände, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache abzustellen. Sie sind es, die die Arbeit des Rechtsanwalts nach Dauer und Intensität bestimmen. Sodann sind das Interesse des Auftraggebers, die Bedeutung der Sache und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2011 ‑ 16 E 33/11.PVL ‑ und ‑ 16 E 34/11.PVL ‑, jeweils m. w. N.

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Gemessen daran und im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung in der Regel ausschließt, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2005 ‑ 6 P 9.05 ‑, Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1 = NVwZ 2006, 216 = PersR 2006, 344, m. w. N.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005 ‑ 1 E 741/05.PVL ‑, juris,

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gibt es vorliegend nichts, was die Annahme einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache bei der Bewertung des Gegenstandswertes als unangemessen ausweist und zu einer Abweichung nach oben oder unten Veranlassung geben könnte.

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Den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. ist zwar zuzugeben, dass in den Fällen der Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes ‑ wie hier ‑ die Bemessung des Gegenstandswertes im personalvertretungsrechtlichen Verfahren eine Anlehnung an die Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte zu den vergleichbaren Streitigkeiten nach § 103 BetrVG und damit an den Maßstab des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nahe legen könnte. Es ist indes an der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Fachsenats

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‑ vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2011 ‑ 16 E 33/11.PVL ‑ und ‑ 16 E 34/11.PVL ‑, und vom 18. Juli 2005 ‑ 1 E 74105.PVL ‑, a. a. O. ‑

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und auch der ansonsten vorherrschenden Auffassung der Fachspruchkörper für Personalvertretungssachen

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‑ vgl. etwa: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. August 1994 ‑ PL 15S 1817/94 ‑, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 6. April 2009 ‑ 17 P 09.166 ‑, DÖD 2010, 27, vom 3. Mai 2005 ‑ 17 P 04.467 ‑, PersV 2006, 347, und vom 16. Juni 1999 ‑ 17 P 98.1575 ‑, PersR 2000, 22 = PersV 2000, 22; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 22. Juni 2018 ‑ 61 PV 10.17 ‑, juris, und vom 30. November 2009 ‑ 60 PV 18.07 ‑, NZA-RR 2010, 156; OVG Bremen, Beschluss vom 26. März 2007 ‑ P S 85/07.PVL u.a. ‑, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 ‑ 22 TE 3060/06 ‑, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 ‑ 9 E 79/15.PL ‑, juris; ebenso zum Gegenstandswert in Verfahren zum Sonderkündigungsschutz bei schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 ‑ 5 C 39.89 ‑, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 68; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. August 2002 ‑ 9 S 1197/02 ‑, juris ‑

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festzuhalten, wonach die Höhe des Arbeitsentgelts keine Berücksichtigung findet, auch wenn sie für den Beschäftigten, dessen Weiterbeschäftigung im Streit steht, sehr wichtig ist. In Verfahren der vorliegenden Art geht es nämlich nicht um die rechtlichen Folgewirkungen der Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren für den Beschäftigten, sondern vor allem um den Schutz der ungestörten Ausübung des Personalratsamtes, der Unabhängigkeit der Amtsausübung und der Kontinuität der personellen Zusammensetzung der Personalvertretung. Die individualrechtlichen Interessen der Dienststelle oder des betroffenen Arbeitnehmers werden insoweit nur reflexartig mit berührt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2011 ‑ 16 E 33/11.PVL ‑ und ‑ 16 E 34/11.PVL ‑, und vom 18. Juli 2005 ‑ 1 E 74105.PVL ‑, a. a. O.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.