Antrag auf Besorgnis der Befangenheit wegen Fluglärm als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters, da dessen Wohngrundstück Fluglärm des beklagten Flughafens wahrnehmbar sei. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen verneinte die Befangenheit. Es betonte, dass allgemeine Wahrnehmung von Immissionen und räumliche Nähe allein keine begründete Befangenheit begründen; erforderlich ist eine deutlich über das Alltagsniveau hinausgehende Parallelität der Interessenlage.
Ausgang: Antrag auf Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters K. als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nur gerechtfertigt, wenn die Entscheidung unmittelbare persönliche Interessen des Richters berührt, sodass das Obsiegen oder Unterliegen für ihn positive oder negative Folgen haben kann.
Die bloße Wahrnehmbarkeit von Immissionen (z. B. Fluglärm) im privaten Umfeld des Richters begründet nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit; von Richtern ist zu erwarten, Alltagserfahrungen bei der amtlichen Entscheidungsfindung objektiv zu kontrollieren.
Bei Verfahren über Immissionen verlangt die begründete Besorgnis der Befangenheit eine eindeutige Verbundenheit oder Parallelität zwischen der persönlichen Betroffenheit des Richters und der Interessenlage der Parteien, die über die gewöhnlichen, gemeinsamen Lebenserfahrungen hinausgeht.
Allein räumliche Nähe des Wohnorts zur Immissionsquelle (z. B. etwa 5 km) rechtfertigt die Befangenheitsvermutung nicht; es bedarf konkreter Darlegungen, dass die Belästigung den Richter in vergleichbarer Weise und Intensität trifft wie die Kläger.
Tenor
Eine begründete Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters K. ist nicht gegeben.
Gründe
Nachdem der ehrenamtliche Richter K. - vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt - u. a. mitgeteilt hat, dass sein von ihm bewohntes Grundstück in einem Bereich liegt, in dem der Lärm des Nachtflugbetriebs vom Flughafen der Beigeladenen aus wahrnehmbar ist, hat der Senat nach § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48 und 42 ZPO zu entscheiden, ob ihm gegenüber die Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Das ist zu verneinen.
Die Befürchtung, ein Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden, kann objektiv berechtigt sein, wenn der Ausgang des Verfahrens und die dabei heranzuziehenden Grundsätze auch seine Interessen berühren, wenn also das Obsiegen oder Unterliegen einer Seite zugleich für ihn positive oder negative Folgen haben kann. An diese Möglichkeit ist grundsätzlich zu denken, wenn in einem Verfahren um die Minderung von Immissionen gestritten wird, die auch den zur Entscheidung berufenen Richter treffen oder - je nach den Maßnahmen zur eventuellen Minderung - treffen können. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass es Immissionsarten und -quellen gibt, die Bereiche von beträchtlicher Ausdehnung betreffen, bei eventuellen Veränderungen gegebenenfalls zusätzliche Bereiche belasten und in vergleichbarer Art auch anderweitig festzustellen sind. Das kann dazu führen, dass sich eine Betroffenheit durch bestimmte Immissionen als eine Erscheinung innerhalb der Vielfalt allgemeiner Lebensumstände darstellt, denen auch Richter ausgesetzt sind und die auch deren Kenntnis- und Erfahrungshorizont mitbestimmen. Bestimmte Vorstellungen und Eindrücke aus den Alltagserfahrungen bei der richterlichen Tätigkeit unter Kontrolle zu halten, gehört zum Selbstverständlichen in der Wahrnehmung der der Objektivität verpflichteten richterlichen Aufgabe; einem Richter die Bereitschaft und Fähigkeit dazu zuzutrauen, kann und muss von den Prozessbeteiligten grundsätzlich erwartet werden. Andernfalls wäre bei der Vielfalt denkbarer individueller Umstände, die bei konkreten Streitgegenständen eine Rolle spielen können, ein geordneter Verfahrensablauf unter Berücksichtigung der für alle Verfahrensbeteiligten geltenden Garantie des gesetzlichen Richters kaum möglich. Für eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit ist daher eine über den Bereich gleicher oder ähnlicher Erfahrungen, wie sie im konkreten Prozess zum Tragen kommen, hinausgehende eindeutige Verbundenheit mit oder Parallelität zu der streitbefangenen Situation und in Rede stehenden Interessenlage erforderlich. Davon ist vorliegend noch nicht auszugehen. Der ehrenamtliche Richter gibt die Entfernung seines Wohnsitzes von dem des ihm am nächsten wohnenden Klägers unwidersprochen mit etwa 5 km an. Ein solcher Abstand kann bei der gegebenen relativen Nähe zum Flugplatz angesichts vorgegebener Flugrouten - auch bei Berücksichtigung gewisser Abweichungen von ihnen - bereits zu einer spürbar veränderten Lärmbelastung führen und die Interessenlage abweichend prägen. Dies spiegelt sich in der Darstellung des ehrenamtlichen Richters wieder, der im Hinblick auf den Fluglärm für sich weder Vor- noch Nachteile sieht. Das steht nicht im Widerspruch zu der von ihm dargetanen Wahrnehmbarkeit des Fluglärms; denn das Entfallen eines lediglich wahrnehmbaren Geräusches ist nicht zwingend mit einem empfundenen Vorteil gleich zu setzen. Gegenteiliges haben auch die Verfahrensbeteiligten nicht aufgezeigt. Insbesondere haben sich die Kläger - in Kenntnis der Angaben des ehrenamtlichen Richters zum empfundenen Lärm - nicht darauf berufen, der ehrenamtliche Richter befinde sich tatsächlich in einer Situation, die der ihren vergleichbar sei oder vom ihm als vergleichbar empfunden werden müsse, von ihm aber ganz anders - und damit aus Klägersicht falsch - gewertet werde, noch sieht der Beklagte einen Gleichklang der Interessen der Kläger und des ehrenamtlichen Richters; auch die Beigeladene hegt keine Besorgnis, sondern hält eine solche lediglich für möglich, ohne diese Möglichkeit allerdings weiter zu untermauern.