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Oberverwaltungsgericht NRW·20 D 45/09.AK·20.06.2012

Gutachtenpflicht nach Bahnverlängerung: Flugbewegungen und Lärm zu untersuchen

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KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen Abwägungsmängel im Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn Paderborn/Lippstadt. Zentrale Frage ist, ob die Verlängerung bis zum Prognosejahr 2023 zu mehr Flugbewegungen oder zu einem geänderten Flugzeugmix und damit zu höherer Lärmbelastung führt. Das OVG hält die bisherige Sachlage für unzureichend und verpflichtet den Beklagten zur Einholung eines sachverständigen Gutachtens. Alte Studien genügen hierfür nicht ohne weiteres; weitere Beweiserhebung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Beklagter zur Durchführung eines Sachverständigengutachtens über mögliche Flugbewegungs- und Lärmzunahmen bis 2023 verpflichtet; Angelegenheit zur Ergänzung der Abwägung zurückgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ergänzende Erhebungen sind anzuordnen, wenn die zur Abwägung erforderlichen Erkenntnisse über mögliche umwelt- oder immissionsrelevante Folgen eines Planvorhabens fehlen.

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Die Verlängerung einer Start- und Landebahn ist grundsätzlich als kapazitätssteigernde Maßnahme zu werten, die für Prognosen zu Flugbewegungen und zum Flugzeugmix berücksichtigt werden muss.

3

Ältere oder methodisch eingeschränkte Gutachten können nicht als ausreichende Grundlage dienen, wenn sie die konkreten Auswirkungen der streitgegenständlichen Maßnahme nicht untersuchen.

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Ist das abwägungsrelevante Material defizitär, kann das Gericht die Behörde verpflichten, ein sachverständiges Gutachten zur Herstellung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen in Auftrag zu geben.

Tenor

Dem Beklagten wird aufgegeben, mittels eines Sachverständigengutachtens darzustellen,

1. ob und gegebenenfalls inwieweit gerade aufgrund der Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Paderborn/Lippstadt um 390 m, wie sie mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 2009 zugelassen worden ist, für das Prognosejahr 2023 eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen und/oder eine Änderung der am Flughafen verkehrenden Flugzeugmuster zu erwarten ist,

2. soweit Nr. 1 ganz oder teilweise bejaht wird, ob und gegebenenfalls inwieweit dadurch eine die Flughafenanwohner und insbesondere die Kläger treffende Lärmzunahme bewirkt wird.

Gründe

2

Ausgehend von einer zulässigen, auf Planergänzung gerichteten Verpflichtungsklage hängt die Begründetheit der Klage wesentlich davon ab, ob die von dem Beklagten vorgenommene Abwägung fehlerfrei ist. Ein Abwägungsmangel läge - verkürzt dargestellt - vor, wenn Lärmschutzinteressen der Kläger als Anwohner des Flughafens durch das planfestgestellte Vorhaben berührt würden und diese Belange entweder nicht Gegenstand der Abwägung gewesen oder aber nicht zutreffend mit gegenläufigen Belangen abgewogen worden wären. Eine in die Abwägung einzustellende Lärmbetroffenheit der Kläger läge vor, wenn der Fluglärm gerade aufgrund des planfestgestellten Vorhabens, das nach der "Erledigung" der Vorfelderweiterung im Wesentlichen noch aus der Verlängerung der Start- und Landebahn und damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen besteht, bis zum Prognosejahr 2023 anstiege.

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Zwar ist die Beigeladene nach der Begründung ihres Planfeststellungsantrags davon ausgegangen, dass das Planvorhaben keine Lärmzunahme zur Folge hat, weil es weder zu einer Verkehrssteigerung noch zu einer Änderung der am Flughafen verkehrenden Flugzeugmuster führt. Dem hat sich der Beklagte ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses angeschlossen. Irgendwelche diese Einschätzung hinreichend belegenden Erkenntnisse sind aber nicht ersichtlich.

4

Auf das Gutachten "Abschätzung des Flugbewegungsaufkommens für den Flughafen Paderborn/Lippstadt" aus Dezember 2005 können sich der Beklagte und die Beigeladene insoweit bereits deshalb nicht berufen, weil die gegebenenfalls eine Lärmzunahme bedingenden Umstände, nämlich die Steigerung der Flugbewegungszahlen und/oder eine Änderung der am Flughafen verkehrenden Flugzeugmuster gerade aufgrund der Bahnverlängerung, nicht Gegenstand der mit dem Gutachten angestellten Untersuchung gewesen sind. Sowohl aus den Ausführungen unter Nr. 1 des Gutachtens (Aufgabenstellung und Zielsetzung) als auch unter Nr. 7 (Zusammenfassung) ergibt sich, dass die Sachverständigen im Rahmen der vorgenommenen Abschätzung des Flugbewegungsaufkommens am Flughafen Paderborn/Lippstadt die maßgeblichen Fragen nach den Flugbewegungszahlen und den Flugzeugmustern nicht aufgrund eigener Untersuchungen beantwortet, sondern von vornherein, quasi im Sinne einer Vorgabe (der Beigeladenen), verneint haben. Zwar mag den Ausführungen unter den Nrn. 2 bis 6 des Gutachtens der eine oder andere Aspekt zu entnehmen sein, der auch zur Beantwortung der nach dem Vorstehenden maßgeblichen Fragen beitragen kann. Eine schlüssige Darstellung liegt darin jedoch nicht.

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Der Sachverständige Prof. Dr. E.     hat zwar in der mündlichen Verhandlung mehrere Aspekte angesprochen, die darauf hindeuten, dass die maßgeblichen Fragen zu verneinen sein könnten. Eine umfassende und schlüssige Darstellung liegt darin jedoch schon deshalb nicht, weil die Grundlagen der in der Verhandlung geäußerten Einschätzungen des Sachverständigen nicht bekannt sind.

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Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es hier greifbar auf der Hand liegt, dass das Planvorhaben - in seiner jetzt noch zu beurteilenden Gestalt - keine Änderungen der Bewegungszahlen und/oder des Flugzeugmixes auslösen oder bewirken wird.

7

Eine Verlängerung der Start- und Landebahn ist vom Grundsatz her eine die Kapazität des Flughafens beeinflussende (steigernde) Maßnahme.

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Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 (Rn. 70).

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Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, auch Destinationen zu erreichen, die bisher aufgrund der kürzeren zur Verfügung stehenden Startstrecke nicht oder jedenfalls nicht ohne Restriktionen erreicht werden konnten. Zudem werden Startmöglichkeiten für Flugzeuge eröffnet, die bisher aufgrund ihres Gewichts in Verbindung mit der Leistung ihrer Triebwerke auf der kürzeren Bahn nicht abheben konnten. In diesen Zusammenhang ist die auch von den Klägern im Verwaltungsverfahren u. a. geäußerte Befürchtung einzuordnen, die Bahnverlängerung könne dem Einstieg in den Interkontinentalverkehr und das Luftfrachtgeschäft dienen. Dass die Beigeladene momentan keine entsprechenden Absichten haben mag, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob sich die durch die verlängerte Bahn eröffneten erweiterten Möglichkeiten bei prognostischer Abschätzung in einer Steigerung der Flugbewegungszahlen und/ oder in einer Änderung der am Flughafen verkehrenden Flugzeugmuster niederschlagen werden. Dies gilt es zu untersuchen. Dabei dürften u. a. auch die folgenden Gesichtspunkte von Belang sein:

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Was die bisher am Flughafen verkehrenden Fluggesellschaften anbelangt, haben diese ihre Maschinen dort trotz der von der Beigeladenen dargestellten Restriktionen eingesetzt. Mit Blick darauf erscheint es nicht völlig fernliegend, dass nach der Bahnverlängerung der Einsatz größerer, schwererer und damit potenziell lauterer Maschinen erwogen wird, auch wenn diese in ähnlicher Weise wie die zuvor auf der kürzeren Bahn eingesetzten kleineren Maschinen Restriktionen unterliegen würden. Ob die in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Auslastungsprobleme größerer Maschinen auch in Ansehung der für das Prognosejahr 2023 vorausgesagten Steigerung der Passagierzahlen von Relevanz sind, ist offen.

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Nimmt man ferner die von der Beigeladenen aufgezeigten, aus der bisherigen Bahnlänge nach ihrem Vorbringen resultierenden Restriktionen ernst, insbesondere die daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nachteile für die Fluggesellschaften, erscheint es zudem nicht von vornherein ausgeschlossen, dass zukünftig auch Fluggesellschaften, die bisher eben wegen der genannten Restriktionen von einem Engagement am Flughafen der Beigeladenen abgesehen haben, die Bahnverlängerung zum Anlass nehmen, ebenfalls Flüge von dort anzubieten.

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Entsprechendes gilt für Frachtflugverkehr, zumal nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung derzeit Überlegungen angestellt werden, aufgrund der bereits bestehenden Möglichkeiten (Geräte) am Flughafen Untersuchungen an Frachtgut durchzuführen, das anschließend auf der Straße zu einem anderen Flughafen transportiert wird.

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Dass aufgrund der verlängerten Bahn bis zum Jahr 2023 neue Destinationen erschlossen werden, erscheint ebenfalls nicht völlig ausgeschlossen. Auch wenn die sog. touristischen Warmwasserziele auf der langen Mittelstrecke sämtlich bereits bedient sein sollten und die Aufnahme von Flügen zu entsprechenden interkontinentalen Zielen unrealistisch erscheinen mag, gibt es jedenfalls nach den dem Gericht aus dem Verfahren betreffend die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück gewonnenen Erkenntnissen ein eher noch im Bereich der langen Mittelstrecke liegendes Marktsegment, das als ethnisch motivierter Verkehr (in Richtung Osten) bezeichnet werden kann und überwiegend ab dem Flughafen Hannover bedient wird. Ob und inwieweit sich gegebenenfalls in diesem Marktsegment für den Flughafen Paderborn/Lippstadt aufgrund der Bahnverlängerung Zuwachsmöglichkeiten ergeben, ist nicht geklärt.

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Die tenorierten Untersuchungen werden dem Beklagten aufgegeben, weil die Ermittlung des abwägungsrelevanten Materials nach den vorstehenden Ausführungen defizitär erscheint. Sollte der Beklagte erwägen, die ihm aufgegebenen Untersuchungen aufbauend auf dem Gutachten "Abschätzung des Flugbewegungsaufkommens für den Flughafen Paderborn/Lippstadt" aus Dezember 2005 durchzuführen oder in Auftrag zu geben, dürfte auch zu prüfen sein, ob dieses Gutachten insoweit eine taugliche Grundlage darstellt, und zwar im Hinblick auf sein Alter im Verhältnis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (März 2009), im Hinblick auf das methodische Vorgehen, das unter anderem die Berücksichtigung von Daten aus noch weiter zurückliegenden Jahren einschließt, sowie im Hinblick auf die auf den ersten Blick eher spärlich erscheinenden Ableitungen für den über das Jahr 2015 hinausreichenden Zeitraum. Eine (weitere) Beweiserhebung seitens des Gerichts bleibt vorbehalten.