Waffenrecht: Unzuverlässigkeit durch versuchte Teilnahme an „Ausbruch 60“
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich mit Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins und Folgeanordnungen. Das OVG NRW lehnte den Eilantrag ab, weil nach summarischer Prüfung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller habe Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt. Die beabsichtigte Mitwirkung an der rechtsextremistisch geprägten Veranstaltung „Ausbruch 60“ könne eine aktive individuelle Betätigung darstellen, auch wenn die Ausreise polizeilich verhindert wurde. Das öffentliche Sofortvollzugsinteresse überwiege wegen der mit Waffen verbundenen Gefahren.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG erfasst die elementaren Verfassungsgrundsätze, insbesondere Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip.
Der Gedanke der Völkerverständigung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb WaffG umfasst die Idee friedlicher Verständigung der Völker; gegen ihn richten sich Tätigkeiten, die der friedlichen Überwindung von Interessengegensätzen zuwiderlaufen, insbesondere durch Hineintragen von Gewalt in das Verhältnis von Völkern.
Das Verfolgen verfassungsfeindlicher oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteter Bestrebungen durch Einzelne setzt eine aktive individuelle Betätigung voraus; bloße kritische oder ablehnende Meinungsäußerungen genügen ohne darüberhinausgehende, auf Zielerreichung gerichtete Aktivitäten nicht.
Für die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genügt ein tatsachengegründeter Verdacht sowohl hinsichtlich der aktiven Betätigung als auch hinsichtlich der Schutzgutgerichtetheit der Bestrebungen; vage, nicht tatsachengestützte Anhaltspunkte reichen nicht.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit eines waffenrechtlichen Widerrufs regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug angesichts der Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit (§ 45 Abs. 5 WaffG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1663/25
Leitsatz
1. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.
2. Der Begriff des Gedankens der Völkerverständigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb WaffG nimmt auch auf die Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze Bezug. Gegen den Gedanken der Völkerverständigung ist eine Tätigkeit gerichtet, die der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird.
3. Für das Verfolgen von gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG genannten Schutzgüter gerichteten Bestrebungen durch den Einzelnen bedarf es einer aktiven individuellen Betätigung. Dabei reicht es nicht aus, dass der Einzelne sich kritisch oder ablehnend gegen diese Schutzgüter wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Entscheidend ist, ob der Einzelne als solcher nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung bzw. dem Gedanken der Völkerverständigung einnimmt.
4. Die aktive individuelle Betätigung muss auf eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Ordnung bzw. des Gedankens der Völkerverständigung abzielen und objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Die Aktivitäten müssen über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. des Gedankens der Völkerverständigung abzielen. Der Einzelne muss auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Insoweit bedarf es der erwähnten kämpferisch-aggressiven Haltung, nicht aber eines kämpferisch-aggressiven oder gar illegalen Verhaltens. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist.
5. Mit der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 2020, 7) vorgenommenen Streichung der in der vorherigen Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Gegenwartsform formulierten weiteren Tatbestandsalternativen („verfolgen oder unterstützen“) geht keine Einschränkung einher. Die Streichung sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Privilegierung derjenigen Personen bewirken, die entsprechende Bestrebungen zum jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch gegenwärtig noch verfolgen.
6. Hinsichtlich des an das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG zu stellenden Nachweises soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse eines risikointoleranteren Ansatzes ein „tatsachengegründeter Verdacht“ hinsichtlich des Vorliegens eines Regelunzuverlässigkeitstatbestands ausreichen, wenn sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären lässt.
7. Für die Verwirklichung des Tatbestands von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genügt ein tatsachengegründeter Verdacht nicht nur hinsichtlich der aktiven individuellen Betätigung der betroffenen Person, sondern auch im Hinblick darauf aus, dass ihre Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. die weiteren genannten Schutzgüter gerichtet sind.
8. Zur Frage, ob der Versuch der Teilnahme an der Veranstaltung „Ausbruch 60“ die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG begründet.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.
Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Köln 20 K 5386/25) gegen die unter Nr. 1 bis 4 und 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 26. Mai 2025 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juli 2025 getroffenen Regelungen wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, - Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag,
den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die unter Nr. 1 bis 4 und 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 26. Mai 2025 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juli 2025 getroffenen Regelungen anzuordnen bzw. wiederherzustellen, abzulehnen,
hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem nach teilweiser Antragsrücknahme verbleibenden Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig und begründet. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Die angegriffenen Regelungen erwiesen sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1 des Bescheids) könne nicht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt werden. Der Umstand, dass der Antragsteller im Februar 2025 einen Zug nach Budapest in der Absicht bestiegen habe, dort erstmals an der Veranstaltung „Ausbruch 60“ teilzunehmen, führe nach summarischer Prüfung nicht zu seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Zwar dürfte es sich bei der seit dem Jahr 2006 jährlich als Teil des sogenannten „Tages der Ehre“ stattfindenden Veranstaltung „Ausbruch 60“ aus den im Einzelnen durch das Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen um eine Bestrebung handeln, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung und gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei. Da der Antragsteller nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt habe, komme allenfalls der Tatbestand der Unterstützung einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG in Betracht. Der Antragsteller habe jedoch keine Unterstützungshandlung erbracht. Denn er habe an der Veranstaltung nicht teilgenommen, sondern sei auf dem Weg dorthin an der Ausreise aus Deutschland gehindert worden. Der lediglich beabsichtigte Besuch der Veranstaltung stelle zwar ein Indiz für eine entsprechende Weltanschauung oder Gesinnung dar, könne aber mangels objektiver Förderungshandlung nicht als eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bewertet werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Teilnahme an der Veranstaltung nicht wegen eines entsprechenden Sinneswandels des Antragstellers, sondern aufgrund eines polizeilichen Ausreiseverbots unterblieben sei. Dementsprechend seien auch das Waffenbesitz- und Erwerbsverbot (Nr. 2 des Bescheids) sowie die begleitenden Regelungen (Nr. 3, 4 und 6 des Bescheids) rechtswidrig.
Diese Entscheidung hält einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren im Ergebnis nicht stand. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene und in erster Linie an den Erfolgsaussichten der Hauptsache auszurichtende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Regelungen und dem Interesse des Antragstellers, vor einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Vollziehung verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht einiges dafür, dass die in der Hauptsache angefochtenen Regelungen rechtmäßig sind. Auch die wegen der bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache noch verbleibenden Unsicherheiten ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung gebietet keine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht einiges dafür, dass die in der Hauptsache angefochtenen Regelungen rechtmäßig sind. Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt wiederum nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Unter den gegebenen Umständen spricht einiges für die Annahme, dass der Antragsteller im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs jedenfalls deshalb nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügte, weil - was das Verwaltungsgericht nur am Rande in den Blick genommen hat - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG Bestrebungen verfolgt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet waren. Hiervon ausgehend erweisen sich überdies auch das Verbot des Besitzes und Erwerbs von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition sowie die weiteren streitgegenständlichen Maßnahmen, gegen die eigenständig tragende Einwände weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, als voraussichtlich rechtmäßig.
a) Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG besitzen Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23.
Gleiches gilt, soweit das Gesetz in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb WaffG alternativ auf das Tatbestandsmerkmal Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, abstellt.
aa) Für die Auslegung des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23, m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 B 61/22 -, juris, 8, m. w. N.
Dieser Rückgriff auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG und die damit einhergehende Begrenzung auf die elementaren Grundsätze der Verfassung steht im Einklang mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers. Die Aufnahme des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 2002, 73) erfolgte „in Anlehnung an die verfassungsrechtliche Umschreibung in Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes“.
Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 24. April 2002, BT-Drs. 14/8886, S. 110.
Soweit in Bezug auf den zuvor alternativ erwogenen, letztlich aber nicht aufgenommenen Begriff der „verfassungsfeindlichen Bestrebungen“ im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt worden war, dass zu dessen Auslegung die einschlägigen bzw. wesensverwandten Begriffsbestimmungen in § 92 Abs. 2 StGB und § 4 BVerfSchG herangezogen werden könnten,
vgl. Gesetzentwürfe der Bundesregierung vom 17. August und vom 7. Dezember 2001, BT-Drs., 596/01, S. 103, bzw. BT-Drs. 14/7758, S. 55,
ergibt sich daraus nichts Abweichendes. Die katalogartige Aufzählung einzelner Rechtsinstitute in diesen Vorschriften veranlasst nicht zu einem erweiterten Verständnis des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung, sondern knüpft an die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, die nicht die Kernelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. der verfassungsmäßigen Ordnung, sondern die sich daraus ergebenden Ableitungen in den Vordergrund gestellt hatte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1217/22 -, juris, Rn. 116 f., m. w. N., für das Verfassungsschutzrecht und den dort maßgeblichen Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
bb) Zur Auslegung des Begriffs des Gedankens der Völkerverständigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb WaffG kann auf die hierzu im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, an denen sich der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs orientiert hat.
Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 24. April 2002, BT-Drs. 14/8886, S. 110.
Danach reicht der „Gedanke der Völkerverständigung“ weiter als das beispielhaft zur Konkretisierung angeführte „friedliche Zusammenleben der Völker“, wie schon durch die unterschiedlichen Formulierungen deutlich wird. Er nimmt auch Bezug auf die Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze. Gegen den Gedanken der Völkerverständigung ist eine Tätigkeit gerichtet, die der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris, Rn. 18, m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2022 - 6 B 240/22 -, juris, 12, m. w. N.
cc) Das Verfolgen von gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG genannten Schutzgüter gerichteten Bestrebungen durch den Einzelnen setzt nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers eine aktive individuelle Betätigung voraus.
Vgl. Gesetzentwürfe der Bundesregierung vom 17. August und vom 7. Dezember 2001, BT-Drs., 596/01, S. 103, bzw. BT-Drs. 14/7758, S. 55.
Dabei reicht es nicht aus, dass der Einzelne sich kritisch oder ablehnend gegen diese Schutzgüter wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei „darauf ausgeht“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob der Einzelne als solcher nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung bzw. dem Gedanken der Völkerverständigung einnimmt. Dazu genügt, dass er die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Er muss seine Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23, m. w. N.
Die aktive individuelle Betätigung muss auf eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Ordnung bzw. des Gedankens der Völkerverständigung abzielen und objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Die Aktivitäten müssen über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. des Gedankens der Völkerverständigung abzielen. Der Einzelne muss auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Insoweit bedarf es der erwähnten kämpferisch-aggressiven Haltung, nicht aber eines kämpferisch-aggressiven oder gar illegalen Verhaltens. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 22.24 -, juris, Rn. 53 ff., m. w. N., und OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1217/22 -, juris, Rn. 150 f., m. w. N., jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, § 16 BVerfSchG; OVG S.-H., Beschluss vom 20. Januar 2026 - 4 MB 29/23 -, juris, Rn. 13, m. w. N., und Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2025 - 24 BV 24.320 -, juris, Rn. 63 f., m. w. N., zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG.
dd) Mit der einschränkenden Formulierung des Tatbestandsmerkmals „in den letzten fünf Jahren“ schließt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit aus, wenn das Verfolgen der genannten Bestrebungen zum jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. Mit der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 2020, 7) vorgenommenen Streichung der in der vorherigen Fassung in der Gegenwartsform formulierten weiteren Tatbestandsalternativen („verfolgen oder unterstützen“) geht keine Einschränkung einher. Die Streichung sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Privilegierung derjenigen Personen bewirken, die entsprechende Bestrebungen zum jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch gegenwärtig noch verfolgen. Sie erfolgte vielmehr vor dem Hintergrund, dass die zusätzlichen Alternativen nach Auffassung des Gesetzgebers sachlich überflüssig waren, weil mit ihnen keine zusätzlichen Sachverhalte erfasst wurden.
Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 11. Dezember 2019, BT-Drs. 19/15875, S. 36.
ee) Hinsichtlich des an das Vorliegen der vorgenannten Tatbestandsmerkmale zu stellenden Nachweises hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2017, 44) die Beweisanforderungen reduziert. Es genügt insofern, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt bzw. verfolgt hat. Hierfür soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse eines risikointoleranteren Ansatzes ein „tatsachengegründeter Verdacht“ hinsichtlich des Vorliegens eines Regelunzuverlässigkeitstatbestands ausreichen, wenn sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären lässt. Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen jedoch nicht.
Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 17. Mai 2017, BT-Drs. 18/12397, S. 13.
Abweichend von der sonst gemäß § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit reichen daher tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen aus. Das Maß der erforderlichen Überzeugung wird damit abgesenkt.
Vgl. OVG S.-H., Beschluss vom 20. Januar 2026 - 4 MB 29/23 -, juris, Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. Mai 2025 - 7 A 10038/25.OVG -, juris, Rn. 36.
Dabei genügt für die Verwirklichung des Tatbestands von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG ein tatsachengegründeter Verdacht nicht nur hinsichtlich der aktiven individuellen Betätigung der betroffenen Person, sondern auch im Hinblick darauf aus, dass ihre Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. die weiteren genannten Schutzgüter gerichtet sind. Der einleitende Halbsatz in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, in dem das für den Rechtsanwender erforderliche Maß an Überzeugung von dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift näher bestimmt ist („… bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren…“), bezieht sich hinsichtlich der Tatbestandsvariante in Buchst. a auf beide Aspekte.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. Mai 2025 - 7 A 10038/25.OVG -, juris, Rn. 40, m. w. N.; vgl. zur Reichweite des reduzierten Beweismaßstabs im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2025 - 20 A 1506/24 -, juris, Rn. 40 ff., m. w. N.
b) Ausgehend von diesen Maßstäben spricht einiges dafür, dass wegen des nur durch das gleichsam in letzter Minute erteilte polizeiliche Ausreiseverbot unterbundenen Versuchs des Antragstellers, an der im Rahmen des „Tages der Ehre“ unter dem Motto „Ausbruch 60“ öffentlichkeitswirksam durchgeführten „Wanderung“ teilzunehmen und nach den auf der Grundlage einer summarischen Prüfung getroffenen und im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Charakter dieser Veranstaltung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolgt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt hat, die gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG genannten Schutzgüter gerichtet sind.
aa) Das Verwaltungsgericht ist selbst zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei der jährlich als Teil des „Tages der Ehre“ unter dem Motto „Ausbruch 60“ durchgeführten sog. Wanderung um eine Veranstaltung handelt, die trotz des im Ausland belegenen Veranstaltungsorts gegen die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands und auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Dieser Einschätzung tritt der Senat nach summarischer Prüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugänglichen Erkenntnismittel bei. Hiernach ist davon auszugehen, dass bei der maßgeblich von ungarischen Rechtsextremisten organisierten Veranstaltung „Tag der Ehre“ der Angehörigen von Einheiten ungarischer Faschisten sowie der Waffen-SS gedacht wird, die bei der Befreiung Budapests durch die Rote Armee 1945 gefallen sind. Insbesondere der positive Bezug zur Waffen-SS und ihre Glorifizierung spielen dabei eine bedeutende Rolle. Der „Tag der Ehre“ hat sich darüber hinaus zu einer wichtigen Veranstaltung der neonationalsozialistischen Szene mit Beteiligten aus verschiedenen europäischen Staaten - auch aus Deutschland - entwickelt. Die Veranstaltung bietet deutschen Neonationalsozialisten regelmäßig die Möglichkeit, sich mit Rechtsextremisten aus dem europäischen Ausland zu vernetzen. Bei der im Rahmen des „Tages der Ehre“ durchgeführten Veranstaltung „Ausbruch 60“ absolvieren die Teilnehmer eine 60 Kilometer lange Wanderung, die in geschichtsrevisionistischer Manier an die Kämpfe zwischen der Roten Armee und den deutschen sowie ungarischen Truppen 1945 erinnern soll. Dabei beziehen die Teilnehmer sich auch positiv auf die Waffen-SS. Etliche Rechtsextremisten tragen dabei historische Uniformen, so dass die Veranstaltung einen paramilitärischen Charakter bekommt.
Vgl. etwa Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 111; Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Lagebild Rechtsextremismus (Stand: März 2025), S. 22; Staatsministerium des Innern des Freistaats Sachsen, Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2024, S. 92, und Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2020, S. 56; Bayerisches Staatsministerium des Innern für Sport und Integration, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 166; Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig Holstein, Verfassungsschutzbericht 2024 Schleswig Holstein, S. 66; Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg 2022, S. 60.
Diese Erkenntnisse legen es nahe, dass sich die Teilnehmer der Veranstaltung „Ausbruch 60“ nicht nur zum gegenseitigen Meinungsaustausch oder aus Gründen eines rein historischen Interesses versammeln, sondern darüber hinaus anlässlich und mit dem Mittel des Aufmarsches rechtsextremistische Bestrebungen verfolgen, die im vorstehenden Sinne gegen die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands und auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind; sei es, dass sich die Teilnehmer anlässlich der Veranstaltung grenzüberschreitend vernetzen, um weitere Aktivitäten vorzubereiten, die jedenfalls in ihrer langfristigen Wirkung auf die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands wie der europäischen Friedensordnung insgesamt abzielen, sei es, dass sich die Teilnehmer jedenfalls durch ihre Mitwirkung an dem öffentlichkeitswirksam inszenierten Aufzug selbst dessen Anliegen zu eigen machen und für die mit ihm verfolgten politischen Zielsetzungen werben. Insoweit ginge eine Mitwirkung an der Veranstaltung auch über den rein passiven Besuch eines von einem rechtsextremistischen Kreis organisierten Konzerts hinaus, bei dem nach den Umständen des Einzelfalls der individuelle Musikkonsum im Vordergrund stehen und ein Überschreiten der Schwelle für das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach den vorstehend wiedergegebenen Maßstäben zweifelhaft sein mag.
Vgl. OVG S.-H., Beschluss vom 20. Januar 2026 - 4 MB 29/23 -, juris, Rn. 53, m. w. N.
Die näheren Feststellungen zum Charakter des „Tages der Ehre“ und der Veranstaltung „Ausbruch 60“ müssen allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
bb) Dies zugrunde gelegt spricht überdies einiges dafür, dass auch dem Antragsteller persönlich das Verfolgen gegen die Schutzgüter des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb WaffG gerichteter Bestrebungen vorgehalten werden kann. Namentlich dürften Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die Reise nach Budapest angetreten hat, um an der Veranstaltung „Ausbruch 60“ mitzuwirken und hierdurch das Anliegen der Veranstaltung durch einen eigenen Beitrag zu fördern. Gegenüber der Bundespolizei hat er ausdrücklich angegeben, an der Wanderung teilnehmen zu wollen. Auch der Zeitpunkt der Reise und die von dem Antragsteller mitgeführten Gegenstände (u.a. Wanderstiefel sowie Sport- und Outdoorbekleidung, die wie das T-Shirt mit dem Motto „Kampf der Nibelungen“ nach summarischer Prüfung Bezüge zur rechtsextremen Szene aufweisen) weisen darauf hin, dass er eine Teilnahme an der Wanderung „Ausbruch 60“ konkret beabsichtigt hatte. In der Gesamtschau dieser Umstände dürfte zudem vieles dafür sprechen, dass dem Antragsteller der Charakter der Veranstaltung „Ausbruch 60“ bewusst war und es sich bei seinem gegenüber der Bundespolizei geäußerten Hinweis, es handele „sich ja nur um eine geschichtliche Wanderung“, um eine bewusst verharmlosende Schutzbehauptung handelt. Alles in allem dürfte der Antragsteller mit seinem buchstäblich nur in letzter Minute durch das polizeiliche Ausreiseverbot vereitelten Versuch der Teilnahme an der Veranstaltung „Ausbruch 60“ - sollten sich die vorgenannten Umstände und deren Beurteilung im Hauptsacheverfahren bestätigen - die Schwelle von einer bloßen verfassungsfeindlichen bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Gesinnung hin zu einer eigenen aktiven individuellen Betätigung überschritten haben.
2. Die im Hinblick auf die dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene abschließende Sachverhaltsfeststellung und -beurteilung ergänzende Folgenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Spricht jedenfalls einiges dafür, dass sich der Erlaubniswiderruf und die weiteren streitgegenständlichen Maßnahmen als rechtmäßig erweisen, ist es unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen, dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf etwaige verbleibende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs und der weiteren Maßnahmen zu geben. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren für so hochrangige Schutzgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) überwiegt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer oder -nutzer geschützt zu werden, regelmäßig das gegenläufige Interesse des jeweiligen Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Waffen und Munition weiter benutzen zu dürfen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2024 - 20 B 969/23 -, juris, Rn. 54.
So verhält es sich auch hier. In Anbetracht der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter ist es dem Antragsteller auch vor dem Hintergrund seines erstinstanzlich unterbreiteten Vortrags, wonach er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit „auf die Verwendung von Werkzeugen angewiesen ist, die möglicherweise unter die weitgefasste Definition von ‚Waffen‘ fallen könnten“, zuzumuten, einstweilen auf die Ausnutzung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis zu verzichten und das Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition zu befolgen.
Vgl. allg. zu einem mit dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis einhergehenden Eingriff in die Berufsfreiheit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2024 - 6 S 221/24 -, juris, Rn. 32 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 50.1.2 und 50.5 des Streitwertkatlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.