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Oberverwaltungsgericht NRW·20 B 863/10·29.12.2010

Beschwerde wegen Sicherheitsbescheinigung nach §7a AEG zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEisenbahnrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG bis zur Rechtskraft eines Bescheids. Das Gericht verwarf die Beschwerde, da ein Anordnungsgrund fehlt und die Antragsgegnerin den Hilfsantrag bereits anerkannt hat. Zudem löste der Antrag nach § 38 Abs. 5d Satz 2 AEG vorläufige Wirkungen aus. Verfahrens- und Auslegungsfragen zu § 7a AEG wurden der Hauptsache vorbehalten.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung zur Sicherheitsbescheinigung als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung ergangen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) erforderlich; fehlt dieser, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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Die Anerkenntnis der Verwaltungsbehörde beseitigt das streitige Rechtsverhältnis und damit das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsanordnung.

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Die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung kann gemäß § 38 Abs. 5d Satz 2 AEG die vorläufige Geltung einer Sicherheitsbescheinigung bis zur Bestandskraft der Ablehnung zur Folge haben.

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§ 7a Abs. 3 Satz 1 AEG ist als gesetzliche Fiktion zu verstehen, wonach bei Vorhandensein eines bestellten und bestätigten Betriebsleiters die Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem als erfüllt gelten können; die abschließende Auslegung ist der Hauptsache vorbehalten.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 7a Abs. 2 und 3 AEG§ 7a Abs. 1 Satz 1 AEG§ 14 Abs. 7 AEG a. F.§ 38 Abs. 5a bis 5d AEG§ 38 Abs. 5d Satz 2 AEG§ 38 Abs. 5a Satz 2 AEG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Sie ist mit dem sinngemäßen Hauptantrag,

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den angegriffenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr (der Antragstellerin) bis zur Rechtskraft des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2010 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 2 und 3 AEG zu erteilen,

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unbegründet.

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Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht jedenfalls das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegen. Einer im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung bedarf es nicht. Die Antragstellerin muss nicht befürchten, nach dem 31. Dezember 2010 ihren Betrieb wegen fehlender Sicherheitsbescheinigung nicht mehr fortführen zu können. Auch wenn nach § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG der Eisenbahnbetrieb nur mit einer Sicherheitsbescheinigung zulässig ist und die der Antragstellerin im Juni 2006 nach § 14 Abs. 7 AEG a. F. erteilte Sicherheitsbescheinigung gemäß § 38 Abs. 5a Satz 2 AEG mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ihre Gültigkeit verliert, kann sie ihren Betrieb über dieses Datum hinaus erlaubtermaßen fortsetzen. Denn die Antragsgegnerin hat inzwischen durch Anerkennung des entsprechenden Hilfsantrags der Antragstellerin eingeräumt oder zugestanden, dass die Sicherheitsbescheinigung aufgrund des Antrags der Antragstellerin vom 19. Dezember 2008 bis zur Bestandskräftigkeit der Ablehnung vorläufig als erteilt gilt.

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Unabhängig davon bestehen bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel daran, dass der zuvor genannte Antrag der Antragstellerin die Rechtsfolge des § 38 Abs. 5d Satz 2 AEG ausgelöst hat. Weder aus der Begründung des Entwurfs zum Fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften,

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vgl. Bundesrats-Drucksache 626/06, S. 28 (zu § 38 Abs. 5a bis 5d AEG),

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noch sonst ergibt sich, dass die aus § 7a Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 5a Satz 2 AEG resultierende Erforderlichkeit einer (neuen) Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG kein Fall der Erneuerung aus anderen Gründen im Sinne von § 38 Abs. 5d Satz 1 AEG sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 38 Abs. 5b AEG, der lediglich für öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen eine bestimmte Frist für die - durch § 38 Abs. 5a Satz 2 AEG erforderlich gewordene - Beantragung der Sicherheitsbescheinigung (oder nationalen Bescheinigung) nach § 7a AEG bestimmt.

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Mit Blick auf das Hauptsacheverfahren wird darauf hingewiesen, dass gewisse Zweifel bestehen, ob der Begründung des angegriffenen Beschlusses zum Anordnungsanspruch uneingeschränkt gefolgt werden kann. Auf die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte und bejahte Frage, ob die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung an ein Unternehmen mit einem bestellten und bestätigten Betriebsleiter nach § 7a Abs. 2 und 3 AEG die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems im Sinne von § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG voraussetzt, könnte es dann nicht ankommen, wenn § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG bei Vorhandensein eben eines solchen Betriebsleiters hinsichtlich der Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems eine gesetzliche Fiktion enthielte. Darauf deuten der Wortlaut der Vorschrift "Die Anforderungen an die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems gelten ... als erfüllt" und die bereits vom Verwaltungsgericht auf Seite 4 seines Beschlusses zitierte Begründung zum Gesetzentwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hin, auf das der heutige § 7a AEG zurückgeht. In der Begründung heißt es zu § 7a Abs. 3 AEG sinngemäß, Betriebsleiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen stellten sicher, dass die Unternehmen ihren Betrieb mindestens so sicher wie bei Einführung eines den Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG entsprechenden Sicherheitsmanagementsystems führten, und führten auch intern die entsprechenden Nachweise. Insoweit spiegelt die Gesetzesbegründung die Auffassung wider, bei Unternehmen mit Betriebsleiter bestünden bereits Organisationsstrukturen, die an die Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG jedenfalls heranreichten, auch was die interne Nachweisführung anbelangt. Hiervon ausgehend erscheint es folgerichtig, § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG als gesetzliche Fiktion hinsichtlich der Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems zu begreifen, was zudem mit der Befreiung von sämtlichen Nachweispflichten durch § 7a Abs. 3 Satz 2 AEG konform ginge.

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Die abschließende Beantwortung der vorstehend aufgeworfenen Auslegungsfragen muss jedoch gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die weiteren Fragen, ob für den Fall der Annahme einer gesetzlichen Fiktion in § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG diese auch dann greift, wenn das Unternehmen und sein Betriebsleiter die Anforderungen nach den §§ 4 f. EBV nicht erfüllen, und ob dieser Umstand unabhängig von der Annahme einer Fiktion zu einer Versagung der Sicherheitsbescheinigung führt, weil es - wie vom Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom 6. Mai 2010 angenommen - an den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 Nr. 2 AEG mangelt und diesbezüglich § 7a Abs. 3 Satz 2 AEG keine Nachweiserleichterungen vorsieht.

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Der sinngemäße Hilfsantrag der Antragstellerin,

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den angegriffenen Beschluss zu ändern und im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Sicherheitsbescheinigung auf Grund des am 19. Dezember 2008 gestellten Antrags vorläufig als erteilt gilt,

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ist bereits unzulässig. Nachdem die Antragsgegnerin das mit dem Antrag verfolgte Begehren anerkannt hat, fehlt es sowohl an einem streitigen Rechtsverhältnis, in Bezug auf das noch ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin bestehen könnte, als auch an einem Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Sachentscheidung. Darüber hinaus ist durch das Anerkenntnis der Antragsgegnerin auch der Anordnungsgrund entfallen, weil eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit für eine im Wege der einstweiligen Anordnung zu treffende Feststellung nicht mehr besteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Hilfsantrag der Antragstellerin anerkannt hat, kann kostenmäßig keine Berücksichtigung finden, weil die Antragstellerin der durch das Anerkenntnis eingetretenen Erledigung trotz entsprechender gerichtlicher Anfrage keine Rechnung getragen, sondern im Ergebnis an der Sachbescheidung auch ihres Hilfsantrags festgehalten hat.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Da die in der Hauptsache begehrte Sicherheitsbescheinigung mit Blick auf § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG als Ergänzung einer Betriebserlaubnis oder -genehmigung anzusehen ist, erscheint es angemessen, ihre Bedeutung mit der Hälfte des Betrages zu bemessen, der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Mindestbetrag etwa für Gewerbeerlaubnisse vorgesehen ist (15.000,00 € nach Nr. 54.1 des Katalogs). Von einer (weiteren) Halbierung des sich ergebenden Betrages mit Blick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens ist abzusehen, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielte.