OVG NRW: Wiederherstellung der aW bei Tierhaltungsuntersagung nach § 16a TierSchG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich im Eilverfahren gegen die sofort vollziehbare Untersagung, Tiere für Tierversuche zu halten bzw. zu betreuen. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG (grobe/wiederholte Verstöße, erhebliche Leiden/Schäden, Wiederholungsprognose) hinreichend gesichert vorlagen. Das OVG sah die Rechtmäßigkeit der Untersagung als offen an, u.a. wegen unzureichend gesicherter Tatsachengrundlagen zur Verantwortlichkeit, Schwere der Verstöße und Prognose. In der Interessenabwägung überwog daher das Aufschubinteresse der als Wissenschaftlerin erheblich betroffenen Antragstellerin; die aufschiebende Wirkung wurde wiederhergestellt.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Tierhaltungsuntersagung wiederhergestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG gestützte Tierhaltungs- bzw. Betreuungsuntersagung im Wege summarischer Prüfung darauf zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen verlässlich feststehen und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.
Bestehen im Eilverfahren erhebliche, nicht ausräumbare Zweifel, ob grobe oder wiederholte Verstöße gegen § 2 TierSchG vorliegen, ob hierdurch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen/Leiden bzw. erhebliche Schäden verursacht wurden oder ob eine tragfähige Wiederholungsprognose besteht, ist eine an den Erfolgsaussichten ausgerichtete Entscheidung zulasten des Betroffenen regelmäßig ausgeschlossen.
Der Umstand, dass Tiere zu Tierversuchszwecken gehalten werden oder eine Haltung/Handhabung außerhalb genehmigter Räume erfolgt, begründet für sich genommen nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen § 2 TierSchG mit den für § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Beeinträchtigungen der Tiere.
Der Begriff „unverzüglich“ in tierschutzrechtlichen Kontexten kann im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB verstanden werden und erfordert Abhilfe ohne schuldhaftes Zögern, lässt jedoch eine nach den Umständen bemessene Prüf- und Entscheidungsfrist zu.
Bei arbeitsteiliger Durchführung von Tierversuchen begründet die Leitungsverantwortung eine Pflicht zu geeigneten organisatorischen Vorkehrungen und Kontrollen, führt aber nicht ohne Weiteres zur Zurechnung jeder einzelnen Zuwiderhandlung ohne hinreichend gesicherte Feststellungen zur individuellen Verantwortlichkeit.
In der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann bei tiefgreifenden Eingriffen in die grundrechtlich geschützte Berufsausübung das Aufschubinteresse überwiegen, wenn das Risiko weiterer tierschutzwidriger Verstöße nach der aktuellen Sachlage als fernliegend erscheint.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 2222/17
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. I.1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. I.1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin durch die Anordnung unter Nr. I.1 der Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2017 das Halten und Betreuen von Tieren, die zum Einsatz in Tierversuchen gezüchtet und gehalten werden, untersagt.
Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung vorgenommen und daran orientiert, dass sich die Anordnung bei summarischer Prüfung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG als offensichtlich rechtmäßig erweise und ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung bestehe. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragstellerin habe als Halterin von Tierversuchsmäusen grob gegen die Anforderungen nach § 2 TierSchG verstoßen. Dadurch habe sie jedenfalls den Mäusen in den Boxen 9 bis 11 erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Dabei habe es sich nicht um einen genehmigten Tierversuch gehandelt. In dem Kellerraum habe ein Tierversuch nicht durchgeführt werden dürfen. Die Schmerzen der Mäuse seien auch über das mit den genehmigten Tierversuchen unerlässlich verbundene Maß hinausgegangen. Es sei mit weiteren Zuwiderhandlungen der Antragstellerin zu rechnen. Die Untersagung sei auch unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Berufstätigkeit der Antragstellerin verhältnismäßig.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin stellt die Erwägungen durchgreifend in Frage, aufgrund deren das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, die Untersagungsanordnung sei offensichtlich rechtmäßig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Rahmen der danach umfassend vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragstellerin der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist, ergeben sich auch keine anderen tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch gegen die Untersagungsanordnung mit dem für eine Orientierung an den Erfolgsaussichten notwendigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Bei der von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung kommt dem Aufschubinteresse der Antragstellerin der Vorrang zu vor dem mit der Ordnungsverfügung verfolgten öffentlichen Vollzugsinteresse.
An der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung bestehen Zweifel, die im vorliegenden Verfahren nicht ausgeräumt werden können und deren Gewicht eine ausschlaggebend an den Erfolgsaussichten der Hauptsache ausgerichtete Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin ausschließt. Die Sach- und Rechtslage, bei deren Prüfung nicht zuletzt zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin durch die Untersagungsanordnung nicht lediglich in Randbereichen, sondern im Kernbereich ihrer beruflichen Betätigung als Wissenschaftlerin betroffen wird, wirft in mehrfacher Hinsicht Fragen auf, deren abschließende Beantwortung als offen einzuschätzen ist. Das gilt insbesondere in tatsächlicher Hinsicht. Eine gegebenenfalls erforderliche weitergehende Aufklärung des Sachverhalts bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dabei kommt es entgegen der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin nicht darauf an, ob bei Erlass der Untersagungsanordnung Veranlassung bestand, zusätzliche und unterbliebene Ermittlungen vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem gegenwärtigen Stand aller Erkenntnisse hinreichend verlässlich gesichert ist, dass die Voraussetzungen für die auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützte Untersagungsanordnung sämtlich erfüllt sind und die Antragsgegnerin von der dann bestehenden Befugnis zu einem entsprechenden Tätigwerden ("kann") fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Ferner begegnet eine ins Detail gehende Würdigung aller Gesichtspunkte unter Einbeziehung sämtlicher von der Antragsgegnerin und der bei der Universität C. gebildeten "Kommission Tierhaltung" zusammengetragenen Erkenntnisse sowie der Ergebnisse des gegen die Antragstellerin und weitere Personen geführten Strafverfahrens beträchtlichen, vorliegend nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu überwindenden Schwierigkeiten.
Die Untersagungsanordnung beruht im Wesentlichen auf dem zu Beginn des Verwaltungsverfahrens erstellten "Protokoll zur außerplanmäßigen Kontrolle" der Tierversuchshaltung unter anderem der Antragstellerin vom 20. Juni 2017 und dem amtstierärztlichen Gutachten der Amtsveterinärin der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2017. Sonstige aussagekräftige Beweismittel, vor allem solche in Gestalt von Unterlagen, deren inhaltliche Richtigkeit vollständig außer Frage steht, sind allenfalls punktuell vorhanden. Soweit Aussagen von Personen, die mit dem Halten der Mäuse und/oder mit den Tierversuchen befasst waren, überhaupt aktenkundig sind, ist hinsichtlich ihres Beweiswerts zu berücksichtigen, dass die Betreffenden sich möglicherweise selbst im Zusammenhang mit den in der Ordnungsverfügung aufgegriffenen Geschehnissen dem Vorwurf eines Fehlverhaltens mit erheblich nachteiligen Konsequenzen ausgesetzt sehen. Die Grundlagen für die Feststellungen in dem Bericht der "Kommission Tierhaltung" vom 5. Februar 2018, der nicht vollständig vorliegt, sind, soweit sie sich nicht aus dem Bericht selbst ergeben, lediglich insoweit bekannt, als sie bis zu demjenigen Zeitpunkt zur Strafakte gelangt sind, in dem diese vom Verwaltungsgericht ausgewertet und abgelichtet werden konnte. Es ist nicht Aufgabe des Senats, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung potentiell relevanten Tatsachen anhand einer vollständigen Fassung des Berichts und/oder des ihm zugrunde liegenden Erkenntnismaterials nachzugehen oder sonst in eigene Ermittlungen zum Sachverhalt einzutreten. Ein Bestreiten von nach dem Vorbringen der Antragstellerin ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Möglichkeiten dafür, dass die der Untersagungsanordnung zu ihren Lasten zugrunde gelegten Tatsachen nicht oder allenfalls abgeschwächt zutreffen, trägt zu einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit des Widerspruchs nichts Wesentliches bei.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, eine Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die auf der Grundlage unter anderem von § 2a TierSchG erlassene Tierschutz-Versuchstierverordnung enthält konkretisierende Anforderungen.
Ausgehend von der Ordnungsverfügung und dem ihr zugrunde liegenden Protokoll sowie dem amtstierärztlichen Gutachten vom 7. Juli 2017 kommt als tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Untersagungsanordnung lediglich das Handeln bzw. Unterlassen der Antragstellerin hinsichtlich der drei am 20. Juni 2017 vor Ort zur Vermeidung weiterer erheblicher Schmerzen und Leiden getöteten Mäuse in Betracht. Diese Mäuse waren - mit weiteren Mäusen - in den Boxen 9 bis 11 in einem Kellerraum der Hautklinik der Universität N. untergebracht. In Rede steht, dass die Mäuse nicht rechtzeitig, gemessen an ihrem schlechten körperlichen Zustand sowie ihren Schmerzen und Leiden, getötet worden sind und der Maus in der Box 9 außerdem eine Rückenverletzung zugefügt worden ist, die oder deren Versorgung keinem genehmigten Tierversuch zugeordnet werden kann.
Der Umstand, dass die drei Mäuse zur Durchführung von Tierversuchen gehalten worden sind und der Kellerraum, in dem sie bei der Kontrolle am 20. Juni 2017 untergebracht waren, mangels Einbeziehung in die diesbezüglich erteilten Genehmigungen nicht für Tierversuche genutzt werden durfte, stellt als solcher keine Zuwiderhandlung gegen § 2 TierSchG mit den in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG voraussetzten Beeinträchtigungen der Tiere dar. Darüber hinaus ist mit einer erneuten - ungenehmigten - Nutzung des Kellerraums für das Halten von Mäusen für Tierversuche nicht zu rechnen. Der Antragstellerin und den Mitgliedern ihrer Forschungsgruppe ist am 20. Juni 2017 durch Änderung des Zugangscodes für die Tür die Zugangsmöglichkeit zu dem Raum entzogen worden. Die Nutzung des Raums ist in dem Bericht der "Kommission Tierhaltung" als Verstoß gegen das Erfordernis der Genehmigung von Tierversuchen erkannt worden. Die Universität N. ist ausweislich des Berichts darum bemüht sicherzustellen, dass mit Tieren für Tierversuche ausschließlich unter strikter Beachtung des Genehmigungserfordernisses und nach Maßgabe der erteilten Genehmigungen umgegangen wird.
Bezogen auf die Begehung der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen ist zumindest zweifelhaft, ob deren Anzahl und Ausmaß von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung richtig erfasst worden ist. Etwaige Mängel der Ordnungsverfügung in dieser Hinsicht können sowohl auf die Prognose weiterer Zuwiderhandlungen als auch auf die Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung durchschlagen. Entgegen der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin liegt es nicht auf der Hand, dass auch ein Teil der fraglichen Zuwiderhandlungen ausreicht, die Untersagungsanordnung im Ergebnis zu tragen. Zu berücksichtigen ist insoweit unter anderem, dass es für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung auch einer Ermessensausübung bedarf und diese fehlerfrei sein muss. Gestützt ist die Untersagungsanordnung zumindest auf vermeintlich grobe Zuwiderhandlungen der Antragstellerin hinsichtlich der drei Mäuse in den Boxen 9 bis 11.
Hinsichtlich der Maus in der Box 10 beruht die Untersagungsanordnung darauf, dass diese Maus seit spätestens dem 19. Juni 2017 ein hochgradig stereotypes Verhalten in Gestalt eines Laufens im Kreis gezeigt habe. Die zeitliche Einschätzung geht zurück auf Angaben im "Bestandsbuch" der Antragstellerin, in dem es unter dem 19. Juni 2017 für den Käfig 13041 heißt: "Hautverletzung bei Weibchen, vermutlich durch Kampf mit Männchen, Männchen verhaltensauffällig". Aus dieser Datierung wird im amtstierärztlichen Gutachten auf ein lang anhaltendes Leiden der Maus geschlossen. Die Angaben sind - mit hoher Wahrscheinlichkeit - von Herrn C. , einem Mitglied der Forschungsgruppe der Antragstellerin, in das Bestandsbuch eingetragen worden. Nach den Angaben von Herrn C. gegenüber der "Kommission Tierhaltung" war die Maus bis zum Morgen des 20. Juni 2017 zusammen mit der bei der Kontrolle in der Box 9 aufgefundenen Maus in einem Käfig untergebracht und hat sie dort gejagt. Ein sicherer Beleg dafür, dass die angegebene Verhaltensauffälligkeit bzw. das Jagen der weiblichen Maus gleichzusetzen ist mit dem von der Amtsveterinärin am folgenden Tag erkannten ausgeprägten stereotypen Verhalten des Tieres, fehlt. Darüber hinaus ist die Verlässlichkeit der Angaben von Herrn C. nicht in jeder Hinsicht zweifelsfrei. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist ein Teil seiner Einlassungen als reine Schutzbehauptung zu werten. Trifft das zu, ist die Glaubwürdigkeit von Herrn C. auch in Bezug auf andere Punkte seiner Angaben berührt. Dazu kann der Zeitpunkt gehören, zu dem die Verhaltensauffälligkeit aufgetreten bzw. bemerkt worden ist.
Versteht man die Angaben von Herrn C. gegenüber der "Kommission Tierhaltung" dahin, er habe das stereotype Verhalten der Maus (möglicherweise) irrtümlich als Jagen des weiblichen Tieres interpretiert, stellt sich die Frage, ob ein Unterbleiben einer früheren Tötung der Maus als eine grobe, also nach den Gesamtumständen schwerwiegende, Zuwiderhandlung zu bewerten ist. Insoweit ist neben der fachlichen Vertretbarkeit der (Fehl-)Interpretation des Verhaltens der Maus zu bedenken, dass die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung davon ausgeht, entsprechend dem Rechtsgedanken von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchVersV sei, soweit die Zufügung vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt worden sei, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. In die gleiche Richtung geht die Verpflichtung des Leiters eines Versuchsvorhabens nach § 30 Abs. 2 Satz 1 TierSchVersV sicherzustellen, dass, sobald bei der Durchführung des Versuchsvorhabens vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden bei einem Tier verursacht werden, dies unverzüglich unterbunden wird. Versteht man den Begriff "unverzüglich" dahin, dass auf die Definition in § 121 Abs. 1 Abs. 1 BGB Bezug genommen wird, war es hiernach erforderlich, die durch das Verhalten der Maus veranlassten Gegen-/Abhilfemaßnahmen ohne schuldhaftes Zögern zu bewirken. Das ist nicht gleichbedeutend mit der Notwendigkeit sofortigen Handelns. Vielmehr besteht eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Prüfungs- und Entscheidungsfrist.
Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 -, NJW 2014, 1967; Palandt, BGB, 77. Aufl., § 121 Rn. 3.
Insoweit dürfte unter anderem die Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen der Maus bedeutsam sein. Hält man entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin, die in ihrer erstinstanzlichen Antragserwiderung bezogen auf die Maus in der Box 9 bei einer am 19. Juni 2017 erlangten Kenntnis vom schlechten Zustand des Tieres einen Entschluss zu seiner Tötung spätestens am 20. Juni 2017 für unerlässlich erachtet, eine Überlegungsfrist von bis zu einem Tag für im Allgemeinen noch hinnehmbar, ist deren Versäumung fraglich. Insoweit ist einzustellen, dass die Maus ab dem späten Vormittag des 20. Juni 2017 dem Zugriff der Antragstellerin und der Mitglieder ihrer Forschungsgruppe entzogen war. Nach dem Bericht der "Kommission Tierhaltung" hat ein Mitarbeiter der Universität N. an diesem Tag die zuvor vorhandenen Schließberechtigungen für die Tür zu dem Kellerraum gegen 11.00 Uhr aufheben lassen. Herr C. hat die Verhaltensauffälligkeit der Maus nach seinen Angaben gegenüber der "Kommission Tierhaltung" (frühestens) am Nachmittag des 19. Juni 2017 bemerkt. Danach kann eine Tötung der Maus am Nachmittag des 20. Juni 2017 noch unverzüglich gewesen und nicht als grob fehlerhaft zu beurteilen sein. Die Möglichkeit, dass die Maus ohne das Einschreiten der Amtsveterinärin überhaupt nicht am 20. Juni 2017 getötet worden wäre, ist hypothetischer Art.
Gründe für die Annahme, dass die nach § 2 Nr. 1 TierSchG gebotene "angemessene" Pflege der Maus deren Tötung zwingend zu einem früheren Zeitpunkt erfordert hätte, als dies nach den Vorgaben der Tierschutz-Versuchstierverordnung geboten gewesen sein kann, sind von der Antragsgegnerin nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Maus in der Box 11 gelten die vorstehenden Erwägungen zum Unterlassen einer unverzüglichen und/oder in angemessener Zeit vorzunehmenden Tötung des Tieres entsprechend. Die Hautverletzung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Maus können sich nach dem Bericht der "Kommission Tierhaltung" im Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis zum folgenden Tag wesentlich verschlimmert haben. Die diesbezügliche Beurteilungskompetenz der "Kommission Tierhaltung" mag insofern angesichts ihrer personellen Zusammensetzung und der fachlichen Qualifikation ihrer Mitglieder Bedenken begegnen. Die Antragsgegnerin benennt indessen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass der bei der Kontrolle am 20. Juni 2017 vorgefundene Zustand der Maus schon seit längerer Zeit bestand. Das amtstierärztliche Gutachten vom 7. Juli 2017 bietet keinen Anhaltspunkt für aus dem Zustand der Maus an diesem Tag zu ziehende Rückschlüsse auf die zeitliche Entwicklung der Hautläsion und/oder der Schmerzen und Leiden. Die Antragsgegnerin zeigt auch keine Umstände dafür auf, dass das für die Tierversuche geltende Abbruchkriterium einer Größe der Hautläsion von mehr als 2 cm² mit der Notwendigkeit einer Tötung in einem gegenüber dem Vorstehenden kürzeren Zeitraum nach Erreichen dieser Schwelle einherging.
Angesichts der vorstehenden, die Mäuse in den Boxen 10 und 11 betreffenden Erwägungen können die hinsichtlich der Maus in der Box 9 vorgeworfenen Zuwiderhandlungen in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.
Des Weiteren nicht offensichtlich ist, dass gerade die Antragstellerin hinsichtlich der Mäuse in den Boxen 9 bis 11 grob gegen die Vorgaben nach § 2 TierSchG und/oder der Tierschutz-Versuchstierverordnung verstoßen und dadurch die in Rede stehenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Tiere hervorgerufen hat. Die Stellung der Antragstellerin als Leiterin der Forschungsgruppe, die mit den Mäusen Tierversuche durchgeführt hat, dürfte ihre Verantwortlichkeit für einen anforderungsgerechten Umgang mit den Tieren begründen. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihr sämtliche Zuwiderhandlungen, die gegenüber den Tieren begangen worden sind, zuzurechnen sind. Als Leiterin der Versuche hatte sie die Einhaltung der Vorschriften und der sonstigen Anforderungen sicherzustellen (§ 30 Abs. 1 und 2 TierSchVersV). Angesichts des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer Personen bei der Durchführung der Tierversuche erforderte die von der Antragstellerin die Schaffung geeigneter organisatorischer und personeller Vorkehrungen dafür, dass im Ergebnis mit den Tieren anforderungsgerecht umgegangen wurde. An die Eignung der Vorkehrungen ist, ausgehend von der vorgeschriebenen Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen, ein hoher Maßstab anzulegen. Lückenlose Kontrollen durch die Antragstellerin und detaillierte Anweisungen zu allen jeweils vorzunehmenden Arbeitsschritten und zu jeder im Einzelfall gebotenen Maßnahme bedeutet das allerdings schwerlich. Es versteht sich auch keineswegs von selbst, dass die fraglichen Zuwiderhandlungen einen Mangel der von der Antragstellerin ergriffenen Vorkehrungen belegen.
Die Antragstellerin hat Arbeitsanweisungen an die Tierpfleger erlassen, wonach unter anderem die Tiere täglich zu kontrollieren und die Wissenschaftler über Auffälligkeiten zeitnah zu informieren waren. Die mit der (auch) den Wissenschaftlern der Forschungsgruppe obliegenden Führung des Bestandsbuchs verbundene Dokumentation schloss, wie die Bemerkungen zu den Mäusen in den Boxen 9 und 10 zeigen, im Bedarfsfall Angaben zum Verhalten und zum körperlichen Zustand der Tiere ein. Die Dokumentation war, worauf das von der Antragstellerin herausgegebene Standard Operating Procedure (SOP) hindeutet, wahrscheinlich der Antragstellerin und allen ihren Mitarbeitern, die mit den Tieren Umgang hatten, zugänglich. Die Angaben von Herrn C. gegenüber der "Kommission Tierhaltung" deuten darauf hin, dass sich die Antragstellerin zusätzlich zum Bestandsbuch durch gesonderte Mitteilungen von aufgetretenen Besonderheiten in Kenntnis setzen ließ und sich ferner die Entscheidungen zu wesentlichen Aspekten der Durchführung der Tierversuche vorbehielt bzw. derartige Entscheidungen auf der Grundlage von ihr gegebenen Informationen selbst traf. Dem Bericht der "Kommission Tierhaltung" zufolge führte die Antragstellerin außerdem in der Tierhaltung regelmäßige und engmaschige Kontrollen durch, während sie die wissenschaftlichen Mitglieder ihrer Forschungsgruppe im Kellerraum weitgehend unbeaufsichtigt tätig werden ließ. Das ist, was die in Rede stehenden drei Mäuse angeht, nicht weiter aufgeklärt. Welche Kontrollmechanismen bzw. Aufsichts-/ Leitungsmaßnahmen die Antragstellerin hinsichtlich der Mäuse, vor allem derjenigen in dem Kellerraum, zusätzlich hätte ergreifen müssen oder welche individuellen Fehlentscheidungen sie hinsichtlich der Mäuse in den Boxen 9 bis 11 getroffen hat, wird in der Ordnungsverfügung nicht konkretisiert. Unter anderem ist bezogen auf die Maus in der Box 9 ausgehend von der Eintragung im Bestandsbuch und den Angaben von Herrn C. gegenüber der "Kommission Tierhaltung" nicht gesichert, dass die Antragstellerin nicht nur über die Rückenverletzung der Maus informiert war, sondern auch über ihren bei der Kontrolle am 20. Juni 2017 festgestellten sonstigen sehr schlechten körperlichen Zustand. Ebenfalls nicht gesichert ist, dass die Antragstellerin die Maus aufgrund der Mitteilungen von Herrn C. oder aufgrund ihrer allgemeinen Verantwortung persönlich in Augenschein hätte nehmen müssen. Wer der Maus in der Box 9 die Rückenverletzung durch einen - an dieser Stelle unterstellten - Hautschnitt zugefügt hat, ist nicht bekannt. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren ebenso wie mehrere ihrer Mitarbeiter an Eides statt versichert, den Hautschnitt nicht vorgenommen zu haben. Der im Bericht der "Kommission Tierhaltung" gesehene Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Wahrnehmung von nach dem jeweiligen Tätigkeits-/Aufgabenbereich gestuften Verantwortlichkeiten ist allgemein gehalten und weist konkrete Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Antragstellerin nicht aus. Der Ordnungsverfügung ist für die seitens der Antragsgegnerin vertretene Wertung, die Antragstellerin habe es nicht geschafft, eine klare Anweisung zum Wohl der Tiere zu treffen und sich zu Ungunsten der Tiere für ihre wissenschaftliche Tätigkeit entschieden, als Tatsachengrundlage allenfalls der angetroffene Zustand der Tiere zu entnehmen. Darauf, was gerade die Antragstellerin im Vorfeld zur Vermeidung dieses Zustands hätte unternehmen müssen und versäumt hat, geht die Ordnungsverfügung nicht ein.
Hinsichtlich der Prognose, die Antragstellerin werde weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen, stellen sich ebenfalls bislang nicht zu Lasten der Antragstellerin verlässlich geklärte Fragen. Die Prognose ist in der Ordnungsverfügung im Wesentlichen auf die Annahme gestützt, die Antragstellerin ordne die Anforderungen an einen anforderungsgerechten Umgang mit den Tieren in unvertretbarer Weise ihren wissenschaftlichen Interessen an der Durchführung der Tierversuche unter. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gehen in die gleiche Richtung. Damit stehen die innere Einstellung der Antragstellerin und ihre Bereitschaft zur Beachtung der Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung von Tierversuchen im Mittelpunkt. Dass diese Einstellung tatsächlich fehlerhaft ist und zukünftig trotz der in Rede stehenden Beanstandungen der Antragsgegnerin, der Strafverfahren und der Maßnahmen der Universität N. in einem vorschriftswidrigen Umgang der Antragstellerin mit den Tieren zum Tragen kommen wird, steht nicht fest. Bei den von der Amtsveterinärin am 20. Juni 2017 getroffenen Feststellungen zu Zuwiderhandlungen mit Auswirkungen im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr.3 Halbsatz 1 TierSchG handelt es sich, soweit ersichtlich, um die erste Beanstandung dieser Art bei - wahrscheinlich - vielen von der Antragstellerin geleiteten Tierversuchen. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Gegebenheiten - mit Ausnahme der Nutzung des Kellerraums - repräsentativ sind für bislang wiederkehrende Verhältnisse beim Umgang mit Mäusen für Tierversuche. Ob und wann eine Maus zur Vermeidung weiterer Schmerzen und Leiden getötet werden muss, wird im jeweiligen Einzelfall anhand der dann gegebenen Umstände zu entscheiden sein.
Die Nutzung des Kellerraums für die Haltung der Mäuse ist auch dann, wenn er über die bloße Unterbringung der Mäuse hinaus für die Durchführung der eigentlichen Tierversuche in Anspruch genommen worden sein sollte, eher unergiebig, was die Anlegung eines generell verfehlten Entscheidungsmaßstabs bei der gebotenen Berücksichtigung des Wohlbefindens der Tiere durch die Antragstellerin angeht. Sollte mit der Nutzung des Kellerraums auch bezweckt gewesen sein, Kontrollen seitens der zuständigen Behörden und/oder der Universität bzw. des Universitätsklinikums zu unterlaufen, ist zum einen ungewiss, ob die Verhältnisse in dem Kellerraum, soweit es nicht um die Rechtswidrigkeit seiner Nutzung als solche geht, bezogen auf die Anforderungen nach § 2 TierSchG und der Tierschutz-Versuchstierverordnung wirklich unhaltbar waren, und ist dem zum anderen die Grundlage dadurch entzogen worden, dass der Kellerraum, wie ausgeführt, vorbehaltlich seiner Einbeziehung in die Genehmigung von Tierversuchen wahrscheinlich bereits wegen fehlender Zugangsmöglichkeit nicht mehr wie bisher genutzt werden kann.
Ferner enthält der Bericht der "Kommission Tierhaltung" Vorschläge zur Verbesserung der Kontrollinstrumente zur Durchsetzung der Anforderungen an die Durchführung von Tierversuchen. Mit der Umsetzung der Vorschläge verbessern sich unter anderem die Möglichkeiten des/der Tierschutzbeauftragten, die strikte Einhaltung der Anforderungen zu überwachen.
Bei der von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache losgelösten Abwägung der wechselseitigen Interessen ist dem Aufschubinteresse der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen. Die Antragstellerin wird durch die Untersagungsanordnung daran gehindert, ihre im Ausgangspunkt grundrechtlich geschützte berufliche Betätigung als Wissenschaftlerin durch die eigenverantwortliche Durchführung von Tierversuchen auszuüben. Sie darf die Tiere nicht einmal betreuen. Das ist im Nachhinein, sollte die Untersagungsanordnung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben werden, nicht rückgängig zu machen. Die Durchführung von Tierversuchen macht auch, wie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verdeutlicht hat, einen ganz wesentlichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten aus. Dem steht auf Seiten des öffentlichen Vollzugsinteresses das Risiko entgegen, dass die Antragstellerin sich während des Hauptsacheverfahrens als Halterin oder Betreuerin von Tieren an Tierversuchen beteiligt und dabei die einzuhaltenden Anforderungen mit unter Umständen schwerwiegenden Nachteilen für die betroffenen Tiere nicht erfüllt. Dieses Risiko fällt angesichts des hohen Rangs, der dem Tierschutz auch bei Tierversuchen zukommt, erheblich ins Gewicht. Seine Verwirklichung liegt aber zumindest deshalb ausgesprochen fern, weil die Tätigkeiten der Antragstellerin schon wegen des Wegfalls der Nutzbarkeit des Kellerraums stärkeren Kontrollmöglichkeiten als zuvor unterliegen. Das gilt auch für die praktische Handhabung der Abbruchkriterien der Tierversuche und den von der Antragsgegnerin vermissten "sensiblen" Umgang mit den Tieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Bemessung des Streitwerts liegt das Interesse der Antragstellerin zugrunde, die von der Untersagungsanordnung ausgehenden Einschränkungen ihrer beruflichen Betätigung abzuwehren. Diese Folgen der Untersagungsanordnung sind aufgrund ihrer geltend gemachten Tragweite in Anlehnung an Nrn. 35.2, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Hauptsacheverfahren mit (mindestens) 15.000,00 Euro zu bewerten. Wegen des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens ist die Hälfte dieses Betrages in Ansatz zu bringen. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend anzupassen.