Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Widerruf der Waffenbesitzkarte
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte sowie Folgeanordnungen. Streitentscheidend war, ob ein festgestellter Verstoß bei der Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG) trägt. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die objektive Pflichtverletzung der Antragstellerin subjektiv nicht besonders schwerwiegend vorwerfbar sei und mangels weiterer Verstöße kein plausibles Risiko künftigen bedenklichen Verhaltens begründe. Die Folgeanordnungen teilen im Eilverfahren voraussichtlich das Schicksal des rechtswidrigen Erlaubniswiderrufs.
Ausgang: Beschwerde der Waffenbehörde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Prognose der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfordert eine umfassende Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände und richtet sich nach dem Zweck des Waffengesetzes.
Für die Annahme fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftigen nicht ordnungsgemäßen Umgangs; ein Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.
Ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften kann die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG tragen; er führt jedoch nicht zwingend zu einer negativen Prognose, wenn die Gesamtwürdigung ein plausibles Wiederholungsrisiko nicht ergibt.
Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen sind, soweit der Berechtigte nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die den Anforderungen an die Waffenaufbewahrung genügen.
Bei noch nicht allgemein etablierten, aus Auslegung entwickelten Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung kann ein objektiver Verstoß im Einzelfall subjektiv nicht besonders schwerwiegend vorwerfbar sein, wenn verlässliche Kenntnis und behördliche Einforderung fehlten und der Betroffene nach Hinweis zeitnah Abhilfe schafft.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 137/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2025 - 20 L 137/25 - zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Köln - 20 K 481/25 -) gegen die unter Nr. 1 bis Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 16. Januar 2025 getroffenen Maßnahmen anzuordnen, abzulehnen,
hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig und begründet. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte (Nr. 1 des Bescheids). Als Rechtsgrundlage für den Widerruf komme allein § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und als Versagungsgrund nur das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG in Betracht. Der Antragsgegner sei voraussichtlich zu Unrecht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ausgegangen. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 - seien Waffenschrankschlüssel, soweit der Waffenbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübe, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den Anforderungen genügten, die für die Waffenaufbewahrung gälten. Bis zum 15. November 2024 habe die Antragstellerin ein solches Behältnis zur Aufbewahrung ihres Waffenschrankschlüssels nicht besessen. Sie habe aber eidesstattlich versichert, den Schlüssel ständig – auch nachts – unter der Kleidung an einer Kette um den Hals getragen zu haben. Ob hierin ein objektiver Aufbewahrungsverstoß zu sehen sei, sei unsicher, bedürfe hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn von einem objektiven Verstoß auszugehen sein sollte, dürfte der Antragstellerin dieser in subjektiver Hinsicht jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend vorzuwerfen sein. Von der Antragstellerin habe selbst bei Kenntnis des genannten Urteils nicht erwartet werden können, dass sie die darin nicht geklärte Rechtsfrage zu Umfang und Grenzen der tatsächlichen Gewalt über den Schlüssel so deute, dass ihre besondere Sicherungsart des ständigen Mitsichführens um den Hals einen Aufbewahrungsverstoß darstelle. Dass der Antragstellerin kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könne, werde durch weitere Umstände bestätigt. So habe sie sich bei ihrem Bruder, der Rechtsanwalt sei, über die Gesetzmäßigkeit ihrer Sicherungsmethode vergewissert. Zudem habe sie unmittelbar nach der Aufbewahrungskontrolle ein vorschriftsmäßiges Behältnis angeschafft. Im Übrigen könne der Antragstellerin auch kein schwerwiegend fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, weil sie bereits einfachste Maßnahmen unterlassen hätte, um eine Ansichnahme des Waffenschrankschlüssels durch unbefugte Dritte oder ein sonstiges Abhandenkommen desselben zu verhindern. Nach alledem liege kein plausibles Risiko dafür vor, dass die Antragstellerin (erneut) waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen werde. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Antragstellerin in der Vergangenheit keine anderweitigen Verletzungen waffengesetzlicher Bestimmungen anzulasten seien. Auch hinsichtlich der auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Folgeanordnungen (Nr. 2 und 3 des Bescheids) überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich diese wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Erlaubniswiderrufs bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtswidrig erweisen würden.
Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein objektiver Aufbewahrungsverstoß unter den gegebenen Umständen in subjektiver Hinsicht nicht als besonders schwerwiegend vorzuwerfen ist und in Ermangelung sonstiger Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen in der Vergangenheit noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass die Antragstellerin künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird.
1. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 33 f., m. w. N.
Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 37 f., m. w. N.
Insbesondere begründet ein Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Bestimmungen mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf ihre Beachtung regelmäßig ein plausibles Risiko dafür, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 68.
Allerdings führt ein nachgewiesener Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht unweigerlich zu einer negativen Prognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Das wäre mit dem prospektiven Charakter dieses Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 39 f., m. w. N.
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Prognose ist, wie ausgeführt, anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dazu zählen auch entlastende Umstände.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 41.
Insgesamt ist entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 42 f., m. w. N.
Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 44 f., m. w. N.
Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 46 f., m. w. N.
2. Nach diesen Maßstäben kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls noch nicht davon ausgegangen werden, dass der hier vorliegende objektive Aufbewahrungsverstoß im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Annahme rechtfertigt, dass die Antragstellerin künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Der in Rede stehende Aufbewahrungsverstoß ist der Antragstellerin nämlich in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen.
a) Klarstellend ist indes vorab darauf hinzuweisen, dass bis zur Beschaffung eines geeigneten Schlüsseltresors objektiv von einem Aufbewahrungsverstoß auszugehen ist. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern, und deren Einzelheiten sich aus den in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV näher geregelten Vorgaben für die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ergeben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 B 1296/19 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
Mit Urteil vom 30. August 2023 hat der Senat die hieraus folgenden Anforderungen für den Fall konkretisiert, dass ein Waffen- oder Munitionsbehältnis lediglich mittels eines Schlüssels verschlossen wird. Hiernach sind die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere, weil der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrte Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen dazu führte, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden. Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Erwartung, ein Waffen- und Munitionsbesitzer könne stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel ausüben, lebensfremd sei.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 63 ff., 72.
Gegen die sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebende Verpflichtung, ihren Waffenschrankschlüssel in einem seinerseits den Sicherungsanforderungen aus § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV genügenden Behältnis aufzubewahren, hat die Antragstellerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zur Beschaffung eines entsprechenden Schlüsseltresors verstoßen. Ihre Annahme, diese Verpflichtung in zulässiger Weise dadurch umgehen zu können, dass sie zu jeder Zeit in hinreichender Weise die tatsächliche Gewalt über den Waffenschrankschlüssel ausüben könne, indem sie ihn an einer Kette um den Hals trage, ist bereits im Hinblick auf das menschliche Schlafbedürfnis als ungeeignet zurückzuweisen.
b) Allerdings musste die Antragstellerin nicht ohne weiteres erkennen, dass die Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Die gesetzlichen Regelungen selbst lassen konkretere und klarere Vorgaben zum weiteren Umgang mit einem Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis vermissen. Ein solches Erfordernis ergibt sich vielmehr erst aus einer eingehenderen Auslegung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition insbesondere unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs und ihres Sinns und Zwecks. Das muss sich jedenfalls einem juristischen Laien – wie der Antragstellerin – nicht ohne weiteres erschließen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 72.
Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 30. August 2023 die einschlägigen Vorschriften dahingehend ausgelegt hat, dass die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels denselben gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der im dem Schrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Dieses rechtskräftige Urteil des Senats bindet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO im Ausgangspunkt allein die Beteiligten des betreffenden Rechtsstreits. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Urteil über den entschiedenen Rechtsstreit hinaus insofern Relevanz besitzt, als es das vom Senat vertretene Verständnis der einschlägigen Vorschriften aufzeigt und damit allen Rechtsanwendern Orientierung bei der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung bietet. Jedenfalls solange, wie die durch den Senat entwickelten Maßgaben noch nicht als allgemein etabliert angesehen werden können, kann von einem an dem durch das Urteil entschiedenen Rechtsstreit nicht beteiligten Waffen- und Munitionsbesitzer allerdings erst ab dem Zeitpunkt eine Beachtung dieser Maßgaben erwartet werden, zu dem er verlässliche Kenntnis von ihnen erlangt hat und die für ihn zuständige Waffenbehörde entsprechende Sicherungsmaßnahmen einfordert. Zwar ist ein Waffen- oder Munitionsbesitzer grundsätzlich gehalten, sich fortlaufend über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen und Munition damit im Einklang steht. Dieser Grundsatz wird jedoch jedenfalls dann überspannt, wenn von einem nicht an dem betreffenden Rechtsstreit beteiligten Waffen- und Munitionsbesitzer detaillierte Kenntnisse der Entscheidungsgründe der eine noch nicht allgemein abschließend geklärte Rechtsfrage betreffende Senatsentscheidung erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als die bloße Kenntnis der betreffenden Entscheidungsgründe im vorliegenden Fall für sich genommen auch noch nicht in jeder Hinsicht genügt, um anhand dessen Erkenntnisse über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu erlangen, es dafür vielmehr darüber hinaus der zutreffenden Einordnung der maßgeblichen Urteilsaussagen in den gesetzlichen Zusammenhang bedarf, was einen gewissen juristischen Fachverstand erfordert.
Hiernach muss ein Waffen- oder Munitionsbesitzer nach gegenwärtigem Stand erst dann in Betracht ziehen, dass von ihm vorgehaltene Waffenschrankschlüssel entsprechend dem für die Aufbewahrung seiner Waffen vorgeschriebenen Sicherheitsstandard aufzubewahren sind, wenn ihm die zuständige Behörde dies unter Bezugnahme auf das im besagten Urteil des Senats vertretene Verständnis der einschlägigen Vorschriften mitteilt und ihn dazu auffordert entsprechende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wobei dem Betroffenen nach dem Rechtsgedanken von § 36 Abs. 6 WaffG eine angemessene Frist verbleiben muss, um ggf. für entsprechende Abhilfe sorgen zu können.
Vorstehendes zugrunde gelegt, genügt die Feststellung des betreffenden objektiven Aufbewahrungsverstoßes hier nicht, um künftig ein plausibles Risiko für waffenrechtlich problematisches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu begründen. Vielmehr war der betreffende Aufbewahrungsverstoß im Zeitpunkt seiner Feststellung durch den Antragsgegner anlässlich der Aufbewahrungskontrolle am 23. Oktober 2024 der Antragstellerin in subjektiver Hinsicht nicht im besonderen Maße schwerwiegend vorwerfbar. Mangels entsprechender Belege lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin das Schreiben vom 27. Februar 2024 erhalten hat, in dem der Antragsgegner umfassende Hinweise über die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln erteilt hat. Ausgehend davon hat der Antragsgegner die Antragstellerin aber erst frühestens im Oktober 2024 hinlänglich über die betreffenden Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln informiert, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob diese Information – wie mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemacht – bereits am 7. Oktober 2024 im Rahmen eines telefonischen Kontakts, oder erst am 23. Oktober 2024 im Rahmen der durchgeführten Aufbewahrungskontrolle erfolgt ist. Dies hat die Antragstellerin sodann zum Anlass genommen, diesen Anforderungen zeitnah gerecht zu werden, sodass von einer mangelnden Einsicht oder Bereitschaft, waffenrechtliche Bestimmungen zu beachten, nicht die Rede sein kann. Unstreitig hat sie bis zum 15. November 2024, und damit nur wenige Wochen später einen Kurzwaffentresor mit dem Widerstandgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 bestellt und damit für eine den in Rede stehenden Anforderungen entsprechende Waffenaufbewahrung gesorgt. Die Prognose wird schließlich auch dadurch bekräftigt, dass der Antragstellerin in der Vergangenheit keine anderweitigen Verletzungen waffengesetzlicher Bestimmungen anzulasten sind.
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse kann auch nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gestützt werden. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen fehlt es für die Annahme eines gröblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz an einer hinreichenden subjektiven Vorwerfbarkeit des in Rede stehenden waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstoßes. Zudem liegen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Abweichung von der bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG in der Regel gegebenen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
Ausgehend von Vorstehendem erweisen sich auch die weiteren angefochtenen Maßnahmen als rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 des bei Eingang der Beschwerde maßgeblichen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.