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Oberverwaltungsgericht NRW·20 B 337/25·27.02.2026

Waffenrecht: Sofortvollzug beim Widerruf wegen Aufbewahrungsverstößen bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und weitere Maßnahmen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulasten des Antragstellers ausfiel. Bei summarischer Prüfung sei der Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG) offensichtlich rechtmäßig, da mehrere gravierende Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften festgestellt wurden. Die verdachtsunabhängige, unangekündigte Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG sei rechtmäßig; selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit bestünde regelmäßig kein Beweisverwertungsverbot im präventiven Waffenrecht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerdebegründung im Verfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert angreifen; andernfalls bleibt sie ohne Erfolg.

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§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ermächtigt die Waffenbehörde grundsätzlich zu verdachtsunabhängigen und unangekündigten Kontrollen der Waffen- und Munitionsaufbewahrung in den Aufbewahrungsräumen; einer richterlichen Anordnung bedarf es hierfür regelmäßig nicht, solange der Zutritt gestattet wird und keine Wohnungsdurchsuchung erzwungen wird.

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Ein Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften kann die Prognose der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG tragen, ohne dass es einer konkreten Gefährdung im Einzelfall bedarf; bereits die abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit ist maßgeblich.

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Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung greift auch bei nur kurzfristiger Aufgabe der tatsächlichen Kontrolle über Waffen oder Munition, etwa beim Unterbrechen einer Tätigkeit oder beim Öffnen der Haustür nach Klingeln; die hierdurch entstehende Verzögerung ist hinzunehmen.

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Fehlt im Waffenrecht ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot, sind rechtswidrig erlangte Erkenntnisse im Widerrufsverfahren aufgrund einer Abwägung verwertbar; im präventiven Waffenrecht überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz hochrangiger Rechtsgüter der Allgemeinheit.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG§ 36 Abs. 4 WaffG a. F.§ 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F.§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­20 L 133/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.875, - Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

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unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Köln - 20 K 473/25) gegen die unter Nr. 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners getroffenen Maßnahmen anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Antrag sei unbegründet. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs hätten Tatsachen vorgelegen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG schließen lassen würden. Der Antragsteller habe in mehrfacher Hinsicht gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen. Zum einen habe er einen Revolver gemeinsam mit 300 Patronen Revolvermunition in einem Waffentresor der Kategorie B ohne separates Innenfach aufbewahrt. Für den Antragsteller als sogenannten „Altbesitzer“ im Sinne des § 36 Abs. 4 WaffG würden insofern die Vorschriften des Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872; im Folgenden WaffG a. F.) gelten. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. dürften Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolge, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entspreche. Würden Schusswaffen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A oder B aufbewahrt, so genüge für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ein nicht klassifiziertes Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss. Hiergegen habe der Antragsteller ausweislich der bei der am 1. August 2024 durchgeführten Aufbewahrungskontrolle getroffenen Feststellungen verstoßen. Seine nachträglich geäußerte Behauptung, er lagere Munition grundsätzlich nicht gemeinsam mit seinen Waffen, sondern habe am Tag der Kontrolle spezielle Präzisionsmunition aus einer gesicherten Stahlkassette aus dem Keller geholt, sie zur Vorbereitung auf ein anstehendes Schießtraining inspiziert und kurzfristig in den Waffenschrank gelegt, als es an der Tür geklingelt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dieser Aufbewahrungsverstoß sei ihm auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen. Zum anderen habe der Antragsteller gegen die in § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 13 Abs. 2 AWaffV normierten Anforderungen verstoßen, indem er seine Pistole im Zeitpunkt der waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle in einem Transportkoffer außerhalb des Waffenschranks aufbewahrt habe. Die Sonderregelung des § 13 Abs. 9 AWaffV sei insofern nicht einschlägig. Selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers, er habe die Pistole in Vorbereitung auf das am Nachmittag anstehende Schießtraining in den Transportkoffer gelegt und diesen, als es an der Haustür geläutet habe, kurzfristig im Aktenschrank verschlossen, zuträfe, ändere dies nichts an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verstoßes. Durch das Läuten an der Haustür hätte der Antragsteller sich nicht dazu veranlasst sehen dürfen, tragende Sicherheitsvorkehrungen außer Acht zu lassen. Schließlich habe er einen weiteren in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorwerfbaren Aufbewahrungsverstoß begangen, indem er den Schlüssel zu seinem Waffenschrank in einem Fach seines Schreibtischs verwahrt habe.

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Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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1. Der Antragsteller dringt mit seinem Einwand, der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig, weil die am 1. August 2024 durchgeführte Aufbewahrungskontrolle ihrerseits rechtswidrig gewesen sei, nicht durch.

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a) Der Antragsteller zeigt bereits nicht ansatzweise etwas dafür auf, dass die am 1. August 2024 durchgeführte Aufbewahrungskontrolle „handgreiflich rechtswidrig“ bzw. „rechtsstaatswidrig“ gewesen sein könnte.

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Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG haben Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus § 36 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

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Aus dieser Rechtsvorschrift ergibt sich die Befugnis der zuständigen Behörde, verdachtsunabhängig und ohne vorherige Ankündigung die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften hinsichtlich erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen in den Räumen der Waffenbesitzer zu überprüfen. Die Vorschrift berechtigt ferner zum Betreten der Räumlichkeiten, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden. Einer richterlichen Erlaubnis bedarf es dafür grundsätzlich nicht. Inwieweit dies auch für das Betreten von Wohnräumen gilt, wenn der Betroffene den Zutritt verweigert, kann hier dahingestellt bleiben. Es ist schon weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller den Kontrolleuren den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten verweigert hätte. Genauso wenig ist etwas dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass über die Überprüfung des Waffenschranks hinaus die Wohnräume des Antragstellers durchsucht werden sollten oder durchsucht worden wären. Auch waren weder eine vorherige Ankündigung der Kontrolle noch eine Belehrung des Antragstellers über die Möglichkeit, die „Vorortnachschau“ zu verweigern, oder der Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zeugen erforderlich. Inwiefern sich aus einem Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums etwas Abweichendes ergeben soll, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Überdies handelte es sich bei einem Erlass im Ausgangspunkt um eine verwaltungsinterne Regelung, die zwar die Verwaltungspraxis steuerte, aus der sich aber nicht unmittelbar etwas für oder gegen die Rechtmäßigkeit der Kontrolle ableiten ließe.

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b) Ungeachtet dessen schlösse eine - hier nicht gegebene - Rechtswidrigkeit der Aufbewahrungskontrolle es nicht aus, die im Zuge der Kontrolle erzielten Erkenntnisse bei der Entscheidung über den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse des Antragstellers zu berücksichtigten. Soweit - wie im Waffenrecht - ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist im Einzelfall unter Abwägung des Integritätsinteresses des Betroffenen und der sonst beachtlichen Belange darüber zu befinden, inwieweit strafprozessual oder sonstwie rechtswidrig erlangte Erkenntnisse berücksichtigt werden dürfen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 20 A 1210/22 -, n.v., m. w. N.

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Diese Abwägung fällt regelmäßig zulasten des Waffenbesitzers respektive des Inhabers waffenrechtlicher Erlaubnisse aus. Während Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, ist im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten ordnungsrechtlichen Verfahren betreffend den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse mit erheblichem Gewicht der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die von persönlich ungeeigneten oder unzuverlässigen Waffenbesitzern für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit von Menschen ausgehen, in die Abwägung einzustellen. Mit diesem gebotenen Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten oder unzuverlässigen Waffenbesitzern ist es regelmäßig nicht zu vereinbaren, wenn die für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörden daran gehindert wären, (möglicherweise) strafprozessual oder sonstwie rechtsfehlerhaft erzielte Erkenntnisse zu berücksichtigen, und damit wider besseren Wissens die schwerwiegenden Gefahren, die von nicht zuverlässigen Waffenbesitzern ausgehen (können), tatenlos hinnehmen müssten.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 20 A 1210/22 -, n. v., m. w. N.

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Der Antragsteller legt nicht ansatzweise etwas dafür dar, dass vorliegend etwas Anderes anzunehmen ist.

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2. Der Antragsteller zieht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderruf im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefehlt, auch nicht mit dem Einwand in Zweifel, es sei „fraglich“ , ob es überhaupt einen waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstoß darstelle, dass er den Transportkoffer mit der darin befindlichen Waffe in einem Aktenschrank verschlossen und den zu dem Aktenschrank gehörigen Schlüssel für Dritte nicht sichtbar in einer Schrankschublade im Arbeitszimmer verwahrt habe.

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Dies folgt bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme eigenständig tragend auch auf die Erwägung gestützt hat, dass schon die bei Kontrolle festgestellte gemeinsame Aufbewahrung eines Revolvers und 300 Patronen Revolvermunition in einem Waffentresor der Kategorie B ohne separates Innenfach den Schluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG rechtfertige. Dieser Annahme setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts entgegen.

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Unabhängig davon greift der Einwand aber auch in der Sache nicht durch. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat gemäß § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Gemäß § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 AWaffV bzw. gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG i. V. m. § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a. F. i. V. m. § 13 AWaffV i. d. F. 27. Oktober 2003 (BGBl I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen - wie die hier in Rede stehende Kurzwaffe des Antragstellers - in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, das einem gesetzlich näher bestimmten Sicherheitsstandard entspricht. Diese gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen sollen nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie sollen darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 20 B 1171/23 -, n. v., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434 -, juris, Rn. 20.

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Es kommt dabei nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 20 B 1171/23 -, n. v., Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434 -, juris, Rn. 20.

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Die gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition gelten jedenfalls dann, wenn der Besitzer die Ausübung der tatsächlichen Kontrolle über diese Gegenstände aufgibt, sei es auch nur kurzfristig. Das kann z. B. der Fall sein, wenn er die an bzw. mit einer Waffe ausgeübte Tätigkeit wie etwa einen Reinigungsvorgang unterbricht, um einer anderen Beschäftigung nachzugehen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 20 B 1171/23 -, n. v., Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434 -, juris, Rn. 19.

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Auch wenn der Besitzer von Waffen oder Munition die Ausübung der tatsächlichen Kontrolle über diese Gegenstände unterbricht, um die Wohnungstür in Reaktion auf ein Klingeln oder Klopfen zu öffnen, ist er gehalten, zuvor eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufbewahrung von Waffen und Munition sicherzustellen, d. h. diese Gegenstände in einen den gesetzlichen Bestimmungen genügendes Behältnis einzuschließen. Eine daraus resultierende zeitliche Verzögerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Haustür öffnen kann, hat er dabei in Kauf zu nehmen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 20 B 1171/23 -, n. v., vgl. ferner VG Bayreuth, Urteil vom 30. Juli 2019 - 1 K 17.608 -, juris, Rn. 36 f., wonach die gesetzlichen Regelungen über die ordnungsgemäße Waffenaufbewahrung auch bei einem „kurzen Weglegen“ der Waffe zur Ausübung einer anderen Tätigkeit, wie etwa dem Empfang von Besuch, gelten.

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Diesen Anforderungen hat der Antragsteller - selbst wenn man seinem erstinstanzlichen Vorbringen folgt, wonach er sich im Zeitpunkt der Durchführung der Aufbewahrungskontrolle in Vorbereitungen für ein mehrere Stunden später stattfindendes Schießtraining befunden und seine Waffen zu diesem Zweck aus dem Tresor genommen habe, um sie zu zerlegen, zu reinigen und technisch zu überprüfen - nicht genügt, weil er den Mitarbeitern des Antragsgegners die Haustür geöffnet und Zutritt gewährt hat, ohne zuvor die fragliche Pistole in einem den gesetzlichen Anforderungen genügenden Waffenschrank verschlossen zu haben. Es spricht alles dafür, dass der Antragsteller dadurch, dass er ihm unbekannten Personen die Haustür geöffnet hat, ohne zuvor die fragliche Waffe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend weggeschlossen zu haben, eine im Hinblick auf die Einhaltung der sicherheitsrelevanten gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen unzulängliche Einstellung offenbart hat. Insofern ist es im Übrigen ohne Belang, dass der Antragsteller anführt, die Pistole habe sich in einem Transportkoffer befunden, der seinerseits in einem Aktenschrank verschlossen gewesen sei und auch der Schlüssel sei nicht für Dritte sichtbar verwahrt worden, sodass Fremde die Waffe nur bei mehrfacher Verkettung völlig unwahrscheinlicher Zufälle hätten finden können. Den gesetzlichen Anforderungen entsprach dies ersichtlich nicht. Irrelevant ist insofern auch der Verweis des Antragstellers auf die „Kriminalstatistik“ und die „Tatsache, dass in den allerseltensten Fällen Straftäter an der Haustür unbescholtener Bürger läuten, um denen sodann ihre Schusswaffen zu entwenden“. Dies ändert nichts an dem dargelegten Verstoß gegen gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften.

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3. Auch sonst legt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts dar, was die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG als im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig anzusehen, in Frage stellen würde.

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a) Der Verweis auf seinen „jahrzehntelangen einwandfreien waffenrechtlichen Leumund“ vermag diese Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die festgestellten Verstöße des Antragstellers gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition betreffen grundlegende Pflichten eines Waffen- und Munitionsbesitzers, deren Beachtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung von den von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren unerlässlich ist. Sie lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht willens oder nicht in der Lage ist, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Diese Einschätzung wird durch sonstiges Verhalten des Antragstellers nicht widerlegt. Gleiches gilt für dessen - überdies unsubstantiierten - Vortrag, er werde „selbstredend auch die Sicherung von Schlüsseln der Behältnisse nochmals verschärfen“.

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b) Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, er sei durch das „aggressive Vorgehen“ der Behörde nunmehr darüber unterrichtet, dass er ohne Durchsuchungsbeschluss erscheinenden Mitarbeitern der Waffenbehörde zunächst den Zugang zur Wohnung zu verweigern habe, entkräftet dies ebenfalls nicht die Prognose des Verwaltungsgerichts, sondern zeigt im Gegenteil vielmehr, dass er die ihn als Waffenbesitzer treffenden grundlegende Pflichten (etwa nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG) nach wie vor nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. zur Kenntnis nehmen will. Es trifft in der Sache mit Blick auf die dem Antragsgegner obliegende Durchführung von Kontrollen der Waffenaufbewahrung ebenso wenig zu, wenn der Antragsteller einwendet, es sei Aufgabe der Behörde gewesen, ihn - insbesondere angesichts seines Lebensalters - bereits beim Betreten der Wohnung über „gewandelte Anschauungen im Waffenrecht“ zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass er leichtsinnig handele, wenn er die Beamten ohne umfängliche Prüfung in die Wohnung lasse. Es ist vielmehr Sache des Waffen- und Munitionsbesitzers selbst, sich Gewissheit über die einschlägigen gesetzlichen Erfordernisse der Aufbewahrung von Waffen und Munition zu verschaffen und diese zu beachten.

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c) Zu keinem anderen Ergebnis führt der nicht näher substantiierte Einwand des Antragstellers, bei der Auslegung des § 36 Abs. 1 WaffG bestehe „innerhalb der Bundesländer und der Waffenbehörden sowie der einzelnen Verwaltungsgerichte eine Divergenz“. Weder zeigt er auch nur ansatzweise auf, worin die geltend gemachte Divergenz bestehen soll, noch legt er dar, inwiefern hieraus die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung resultieren sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 des bei Eingang der Beschwerde maßgeblichen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Die mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid zugleich erfolgte Gebührenfestsetzung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.