Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen Verwertungsverbot abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss über ein Verwertungsverbot wurde abgelehnt; damit ist der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung erledigt. Das Gericht verneint das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses und betont die gebotene Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz. Grundsätzliche klärungsbedürftige Fragen zur Abgrenzung Verwertung/Beseitigung sind im Eilverfahren nicht zu entscheiden.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen den Beschluss über das Verwertungsverbot abgelehnt; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung damit erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung setzt voraus, daß der Antrag in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen konkret darlegt, warum das erstinstanzliche Ergebnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist.
Doubts an einzelnen Elementen der Begründung genügen nicht; erforderlich sind Anhaltspunkte, die das gesamte Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der vorläufige Rechtsschutz primär eine Interessenabwägung; die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO gilt regelmäßig, so daß die Anordnung sofortiger Vollziehung besondere, überzeugende Gründe erfordert.
Fragen grundsätzlicher Bedeutung, etwa die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung von Abfällen, sind für das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht zur abschließenden Klärung geeignet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 5223/97
Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 165.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, daß in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konkret und im einzelnen dargetan wird, daß und warum die Richtigkeit der Entscheidung als ernstlich einzustufenden Zweifeln begegnet. Dementsprechend reicht es nicht aus, daß sich aufgrund des Zulassungsantrags Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist vielmehr, daß durch das Antragsvorbringen Zweifel hervorgerufen werden, aufgrund deren sich die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis als - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - unrichtig erweist.
Vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1997 - 20 B 1076/97 - m.w.N.
Derartige Zweifel löst das Antragsvorbringen des Antragsgegners nicht aus; Zweifel vermag es hinsichtlich der Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hervorzurufen, nicht hingegen hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht erzielten Ergebnisses. Die Rüge des Antragsgegners, seine Zuständigkeit zum Erlaß des in Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 29. September 1997 gesehenen Verwertungsverbots sei in dem angefochtenen Beschluß zu Unrecht verneint worden, richtet sich gegen einen Gesichtspunkt der vorgenommenen - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen - Abwägung der gegenläufigen Interessen. In Frage gestellt wird damit die tragende Erwägung für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Verwertungsverbot sei offensichtlich rechtswidrig mit der Folge, daß die Interessenabwägung nach den im angefochtenen Beschluß zugrunde gelegten Kriterien schon deshalb zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Indessen führt diese Rüge nicht zu dem weitergehenden Schluß, das Verbot sei offensichtlich rechtmäßig, so daß ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse begründet oder doch indiziert würde. Der Antragsgegner macht zwar darüber hinaus - in Auseinandersetzung mit ergänzenden, für den angefochtenen Beschluß nicht tragend gewordenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts - geltend, die vorgesehene Behandlung in der Anlage der GmbH & Co. KG gewährleiste keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, jeglichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung auszuräumen. Abgesehen von der zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht umstrittenen Frage, ob das vorgesehene Verfahren der Kaltummantelung auf Dauer einen sicheren Schadstoffeinschluß gewährleistet, stellt sich die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantwortende Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner berechtigt ist, im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe eine solche Verwertungsmaßnahme einer eigenständigen sachlichen Prüfung zu unterziehen, die in einer bestandskräftig genehmigten Abfallbehandlungsanlage durchgeführt werden soll und für die ein (vereinfachter) Verwertungsnachweis geführt worden ist.
Eine Begründung dafür, daß die Interessenabwägung bei den danach jedenfalls als offen zu bewertenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin zu deren Ungunsten ausfallen müsse, hat der Antragsgegner nicht gegeben; überzeugende Gründe, die diesen Schluß rechtfertigen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Einem Anfechtungswiderspruch gegen eine Ordnungsverfügung kommt gemäß § 80 Abs. 1 VwGO im Regelfall aufschiebende Wirkung zu. Deshalb bedarf es besonderer Gegebenheiten, um den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen zurücktreten zu lassen. Solche Gegebenheiten sind nicht erkennbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des ausgesprochenen Verbots hat der Antragsgegner allein mit der Erwartung begründet, die Antragstellerin werde den sonst eintretenden Suspensiveffekt ausnutzen und den belasteten Bodenaushub zu der Anlage der verbringen. Das belegt für sich genommen noch keine besondere Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung des Verbots. Sie ergibt sich auch nicht aus weiteren Umständen. Hierbei ist zu beachten, daß das Material mit der Verbringung zu der Anlage behördlicher Kontrolle keineswegs entzogen wird; es unterliegt dort der Überwachung durch die am Ort der Anlage zuständige Behörde. Der Antragsgegner hat die Bezirksregierung bereits über seine Bedenken gegen den gewählten Entsorgungsweg unterrichtet. Daß diese - bezogen auf den Betrieb der Anlage sachnähere - Behörde dennoch bisher keinen Anlaß zu Maßnahmen gesehen hat, spricht gegen die besondere Dringlichkeit des vom Antragsgegner verfolgten Anliegens. Seine im Vordergrund stehende Befürchtung, das behandelte Material werde mit dem Einbau an verschiedenen Stellen einer von ihm für notwendig erachteten dauerhaften behördlichen Überwachung entzogen, vernachlässigt die in dem für die Anlage erteilten Änderungsbescheid der Bezirksregierung vom 11. September 1997 dagegen getroffenen Vorkehrungen; nach der dem Bescheid beigefügten Auflage Nr. 4.5.4.2 ist jede Einbaumaßnahme unter Beteiligung des Herstellers, des Transporteurs, der Einbaufirma und des Trägers der Baumaßnahme zu dokumentieren und darf nur mit Zustimmung der für den Einbauort zuständigen Behörde (untere Abfallwirtschaftsbehörde, untere Wasserbehörde, Straßenbaubehörde) erfolgen. Berücksichtigt man auf der anderen Seite, daß die Antragstellerin auf eine schnelle Lösung der Entsorgungsfrage angewiesen ist, um ihr Vorhaben fristgerecht fertigstellen zu können, andere Verwertungswege sich aber als nicht gangbar erwiesen haben, und daß sie zudem gegenüber der vertragliche Pflichten eingegangen ist, so erscheint das Ergebnis der erstinstanzlichen Interessenabwägung als zutreffend.
Die Beschwerde kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Da das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine Interessenabwägung - wenn auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache -, nicht dagegen auf eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen behördlichen Entscheidung angelegt ist, kann die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage nach der Abgrenzung zwischen der Verwertung und der Beseitigung von Abfällen im vorliegenden Verfahren keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugeführt werden (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im übrigen würde sich diese Frage nicht einmal im Hauptsacheverfahren stellen, denn der Antragsgegner hat die unter Nr. 1 seiner Ordnungsverfügung getroffene Regelung nicht auf die Erwägung gestützt, der Bodenaushub solle der Beseitigung zugeführt werden, sondern zur Begründung allein darauf verwiesen, daß die vorgesehene Verwertung nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgen könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt sowohl die zu erwartende wirtschaftliche Belastung der Antragstellerin im Falle der Umsetzung des streitigen Verbots als auch den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens.