Widerruf der Ausbilderzulassung nach LuftSiSchulV wegen fehlerhafter Fortbildungsnachweise
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf ihrer Ausbilderzulassung und -zertifizierung nach der LuftSiSchulV. Streitpunkt war insbesondere, ob Verfahrensfehler (Anhörung) und die Annahme schwerwiegender Mängel in der Ausbildung entgegenstehen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil der Widerruf bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV gebunden sei. Schwerwiegende Mängel lägen bereits darin, dass Fortbildungsbescheinigungen ohne hinreichende Prüfung ausgestellt und in den Rechtsverkehr gelangten; eine Heilung durch verlängerte Fortbildungsunterweisung sei nicht zu erwarten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.
Die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts kann wegen eines Verfahrensfehlers (z.B. fehlender Anhörung) nach § 46 VwVfG NRW nicht verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat.
Der Widerruf der Ausbilderzulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine gebundene Entscheidung; ein Entscheidungsspielraum der Behörde besteht nicht.
Mängel in der Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV können auch in Unzulänglichkeiten der Durchführung und Dokumentation der Ausbildung liegen, insbesondere in der Ausstellung und Nachweisführung von Fortbildungsbescheinigungen nach der LuftSiSchulV.
Schwerwiegende Mängel in der Ausbildung können bereits darin liegen, dass Fortbildungsnachweise ohne hinreichende tatsächliche Prüfung ausgestellt und dadurch eine behördliche Kontrolle der Fortbildungsvorgaben mit Blick auf die Luftverkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 1629/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Aachen 2 K 3950/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2017 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aufschubinteresse der Antragstellerin in materieller Hinsicht daran orientiert, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2017, mit dem die Zulassung sowie die Zertifizierung der Antragstellerin als Ausbilderin im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LuftSiSchulV widerrufen worden sind, offensichtlich rechtmäßig sei. Ein etwaiger Anhörungsmangel könne als geheilt angesehen werden, da die Antragstellerin im gerichtlichen Eil- und Klageverfahren habe Stellung nehmen können, der Antragsgegner deren Stellungnahmen berücksichtigt und ausdrücklich an seiner der Widerrufsentscheidung festgehalten habe. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Ausbilderzulassung und -zertifizierung sei § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV. Nach summarischer Prüfung sei ein schwerwiegender Mangel im Sinne der Vorschrift in der Ausbildung des mit Luftsicherheitsaufgaben am Flughafen betrauten und im Widerrufsbescheid genannten Personals der Beigeladenen anzunehmen, da die Durchführung der in den 19 Schulungsbescheinigungen der Beigeladenen ausgewiesenen Personalfortbildungen nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang habe nachgewiesen werden können. Dies lasse den Rückschluss zu, dass die erforderliche Ausbildung bzw. Fortbildung des zu schulenden Personals mangelhaft gewesen sei, da sie nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang erfolgt sei. Als zugelassene Ausbilderin sei die Antragstellerin für diese schwerwiegenden Mängel in der Ausbildung des zu schulenden Personals auch verantwortlich, da sie die ordnungsgemäße (Regel-)Fortbildung bescheinigt habe. Ein Mangel sei auch anzunehmen, wenn der Ausbilder Schulungsbescheinigungen ausstelle, obwohl die Schulung/Fortbildung des Personals mangelhaft sei, weil die Fortbildung, für die auch der Ausbilder (mit-)zuständig bzw. verantwortlich sei, insgesamt nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt worden sei. Das korrekte und zuverlässige Ausstellen von Schulungsbescheinigungen gehöre zu dem Aufgabenbereich eines jeden Ausbilders, sei Teil seiner Ausbildertätigkeit und selbstverständlicher Teil seiner Qualifikation als Ausbilder. Im Hinblick auf die Interessenabwägung ergebe sich keine andere Bewertung aus der grundgesetzlich gewährleisteten Berufsfreiheit, weil der Widerruf der Ausbilderzulassung die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit im Bereich der Luftsicherheitskontrollkräfte unberührt lasse und insbesondere ein Widerruf der Zertifizierung der Antragstellerin als Luftsicherheitskontrollkraft nicht erfolgt sei.
Dieser Interessenabwägung setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
Dies gilt zunächst insoweit, als sie weiterhin geltend macht, der Widerrufsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend angehört worden sei. Dabei kann dahin stehen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der fragliche Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt worden ist, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren wie im Hauptsacheverfahren zum Widerrufsbescheid Stellung nehmen konnte und der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen an seiner Widerrufsentscheidung festgehalten hat. Jedenfalls kommt eine Aufhebung des Widerrufsbescheides allein wegen eines etwaigen Anhörungsmangels schon mit Rücksicht auf § 46 VwVfG NRW nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es hier. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerrufsbescheid nichtig sein könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der fragliche Anhörungsmangel stellt gegebenenfalls einen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW und damit gegen eine Vorschrift über das Verfahren dar. Er ist schließlich ohne Einfluss auf die Entscheidung geblieben. Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, kommt als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Zulassung und der Zertifizierung als Ausbilderin § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV in Betracht. Danach ist die Ausbilderzulassung nach Satz 1 der Vorschrift zu widerrufen, wenn schwerwiegende Mängel in der Ausbildung festgestellt werden und nicht zu erwarten ist, dass diese durch eine Fortbildungsunterweisung nach Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift zu beheben ist. Entsprechendes gilt für die Zertifizierung als Ausbilder, zumal diese in ihren Rechtswirkungen der Ausbilderzulassung nach nationalem Recht gleichkommt. Gemäß Ziffern 11.0.2, 11.5.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ‑ DVO (EU) 2015/1998 - ist eine solche Zertifizierung als Ausbilder die förmliche Bewertung und Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die betreffende Person über die erforderliche Qualifikation als Ausbilder verfügt. Ausgehend von dem Vorstehenden handelt es sich - was auch die Antragstellerin in anderem Zusammenhang einräumt - bei dem Widerruf der Zulassung und der Zertifizierung als Ausbilder aufgrund von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV um eine strikt gebundene Entscheidung, ohne dass der Behörde dabei ein Spielraum eröffnet wäre. Deshalb ist es von Rechts wegen ausgeschlossen, dass sich eine unterbliebene oder unzureichende Anhörung auf die Widerrufsentscheidung ausgewirkt hat.
Der Widerrufsbescheid im Übrigen stellt sich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar.
Wie ausgeführt, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV die Zulassung bzw. Zertifizierung als Ausbilder im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LuftSiSchulV zu widerrufen, wenn schwerwiegende Mängel in der Ausbildung festgestellt werden und nicht zu erwarten ist, dass diese durch eine Fortbildungsunterweisung nach Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift zu beheben sind. Diese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Erkenntnisstand erfüllt.
Es dürften Mängel in der Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LuftSiSchulV gegeben sein.
Solche Mängel sind zuvorderst Unzulänglichkeiten, die das Ergebnis bzw. den Erfolg der Ausbildung, also die Vermittlung und/oder den Erwerb einschlägiger Kompetenzen, betreffen. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut der Regelung und entspricht der sicherheitsrechtlichen Zielsetzung der Regelung, die Luftverkehrssicherheit zu gewährleisten bzw. zu erhöhen. Für die Luftverkehrssicherheit kommt es maßgeblich auf das Ergebnis bzw. den Erfolg der Ausbildung, d. h. darauf an, ob das ausgebildete Personal über die einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Ein solches Normverständnis wird zudem der korrespondierenden unionsrechtlichen Regelung gerecht. Nach Ziffer 11.5.4 Satz 1 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 hat die zuständige Behörde unter anderem dann, wenn sie feststellt, dass die Schulung durch einen Ausbilder nicht mehr zu den einschlägigen Qualifikationen führt, entweder die Genehmigung für die Schulung zu entziehen oder je nach Sachlage sicherzustellen, dass der betreffende Ausbilder suspendiert oder von der Liste der qualifizierten Ausbilder gestrichen wird. Wird demnach für den Entzug der Ausbilderzulassung darauf abgestellt, ob die Ausbildung die einschlägigen Qualifikationen nicht (mehr) vermittelt, kommt es insoweit maßgeblich auf das Ergebnis der Ausbildung durch den Ausbilder an.
Mängel in der Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV können ferner Unzulänglichkeiten sein, die die Durchführung und den Ablauf der Ausbildung betreffen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, zumal unter "Ausbildung" nach allgemeinem Sprachgebrauch die Tätigkeiten des "Ausbildens", des "Ausgebildetwerdens" sowie des "Sichausbildens" verstanden werden.
Vgl. "www.duden.de/rechtschreibung/Ausbildung", abgerufen am 12. Dezember 2018.
Bestätigt wird Vorstehendes durch die im Zusammenhang damit in § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV bestimmte weitere Voraussetzung für einen Zulassungswiderruf, wonach nicht zu erwarten sein darf, dass diese Mängel durch eine Fortbildungsunterweisung nach Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift zu beheben sind. Diese in Bezug genommene Regelung hat ausdrücklich eine "Fortbildungsunterweisung des Ausbilders" zum Gegenstand und zielt damit auf dessen Tätigkeit. Zweck der verstärkten Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LuftSiSchulV ist es unter anderem gerade "Mängel in deren Ausbildungstätigkeit auszugleichen".
Vgl. Begründung des Bundesministeriums des Innern zum Entwurf der Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen, BR-Drucks. 32/08, Seite 26.
Welche Tätigkeiten im Einzelnen zur Durchführung und zum Ablauf der Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV gehören und damit Bezugspunkt entsprechender Mängel sein können, bestimmt sich neben dem Wortlaut der Regelung auch nach deren Regelungszusammenhang sowie deren Sinn und Zweck.
Der Wortlaut der Regelung streitet angesichts der aufgezeigten Bedeutung des verwendeten Begriffs "Ausbildung" dafür, dass der Ausbildung und deren Durchführung insbesondere solche Maßnahmen zuzuordnen sind, die unmittelbar auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet sind. Als solches sind nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung Schulungsmaßnahmen einschließlich entsprechender Lernerfolgskontrollen und Prüfungen (vgl. § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 bis § 17, § 19 LuftSiSchulV) sowie Fortbildungsmaßnahmen (vgl. § 3 Abs. 5 LuftSiSchulV) vorgesehen, und zwar unter detaillierterer Regelung der Anforderungen an ihren Gegenstand und ihre Durchführung. Vorstehendes entspricht zudem ohne Weiteres der sicherheitsrechtlichen Zielsetzung von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV, die Luftverkehrssicherheit zu gewährleisten, für die es - wie ausgeführt - maßgeblich auf das Ergebnis bzw. den Erfolg der Ausbildung durch den Ausbilder ankommt. Gerade Unzulänglichkeiten der auf die Vermittlung und den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten gerichteten Tätigkeiten und Maßnahmen können das Ergebnis bzw. den Erfolg der Ausbildung mindern.
Bei summarischer Prüfung dürften darüber hinaus jedenfalls auch die Erteilung einer Schulungsbescheinigung, die nach § 20 Abs. 1 LuftSiSchulV dem Ausbilder obliegt, und die nach § 3 Abs. 5 Satz 5 LuftSiSchulV vorgeschriebene Nachweisführung hinsichtlich durchgeführter Fortbildungen Maßnahmen sein, die der Ausbildung bzw. deren Durchführung im vorstehenden Sinne zuzuordnen sind. Dafür spricht, dass die Luftsicherheits-Schulungsverordnung nach Art einer Ausbildungsordnung insgesamt die Ausbildung von Luftsicherheitspersonal und Luftsicherheitskontrollkräften sowie von sonstigen Personen, die unbegleitet Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Verkehrsflughafens haben, regelt (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 LuftSiSchulV) und damit den rechtlichen Rahmen der entsprechenden Ausbildung bestimmt. Demnach betreffen auch die vorgenannten Regelungen zur Erteilung einer Schulungsbescheinigung und zur Nachweisführung hinsichtlich der Fortbildungen die Ausbildung im Sinne der Luftsicherheits-Schulungsverordnung und kennzeichnen diese. Außerdem knüpfen diese Maßnahmen unmittelbar an die auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichteten Schulungen und Fortbildungen an und stehen damit im Zusammenhang. Ebenso spricht der Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV dafür, die vorgeschriebene Erteilung von Schulungsbescheinigungen und die für Fortbildungen vorgesehene Nachweisführung der Ausbildung im Sinne der Vorschrift zuzuordnen. Die Bescheinigungs- und Nachweisführungspflichten sollen die behördliche Überwachung der Einhaltung und Beachtung der an die Durchführung der Ausbildung gestellten Anforderungen ermöglichen und dienen damit ebenfalls der Gewährleistung der Luftverkehrssicherheit. Diesbezügliche Unzulänglichkeiten können sich ebenfalls im für die nach der luftsicherheitsrechtlichen Zielsetzung von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV maßgeblichen Ergebnis bzw. Erfolg der Ausbildung nachteilig auswirken. Dies gebietet es, entsprechende Mängel im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiG zu berücksichtigen.
Mängel in der Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV können schließlich in der Person des Ausbilders begründet sein, insbesondere wenn der Ausbilder im Hinblick auf die betreffende Ausbildung nicht (mehr) über die einschlägige Qualifikation und/oder Befähigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV verfügt, zumal dies nicht ohne (nachteilige) Auswirkungen auf die Ausbildungstätigkeit und den Ausbildungserfolg bleiben kann. Dies wird ebenfalls durch die Inbezugnahme von § 2 Abs. 3 Satz 2 LuftSiSchulV in § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV bestätigt, da die verstärkte Fortbildungsverpflichtung unter anderem bezweckt, "eine bessere Qualifizierung der Ausbilder" zu erreichen.
Vgl. Begründung des Bundesministeriums des Innern zum Entwurf der Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen, BR-Drucks. 32/08, Seite 26.
Nach den vorstehenden Maßstäben begründet es bei summarischer Prüfung nach dem bisherigen Erkenntnisstand Mängel in der Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV, dass die Antragstellerin auf Anweisung des damaligen örtlichen Betriebsleiters der Beigeladenen - Herrn E. - unter dem 28. November sowie 12., 13., 19., 23., 29. und 30. Dezember 2016 unter ihrem Namen, unter der Bezeichnung als Referentin für Luftsicherheit und unter Bezugnahme auf ihre Ausbilderzulassung für 19 damalige Luftsicherheitskräfte der Beigeladenen Bescheinigungen über (Regel‑)Fortbildungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 LuftSiSchulV erstellt, unterschrieben und diese Dokumente dem örtlichen Personalreferenten und/oder dem örtlichen Betriebsleiter der Beigeladenen überlassen hat, ohne die Richtigkeit der darin von ihr bescheinigten Angaben hinreichend überprüft zu haben.
Vorstehendes ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht weitgehend bereits aus den eigenen Angaben der Antragstellerin, weshalb es entgegen deren Auffassung nach bisherigem Erkenntnisstand keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. So hat sie in ihrer mündlichen Anhörung am 20. April 2017 gegenüber dem Beklagten ‑ sinngemäß - ausgeführt, dass sie Anfang November 2016 wegen Erkrankung des örtlichen Personalreferenten der Beigeladenen vertretungsweise dessen Position übernommen habe, Schulungsbescheinigungen für 2016 habe "fertig machen" sollen, ohne Teilnehmerübersichten für einzelne Fortbildungsveranstaltungen heranzuziehen, und zu diesem Zweck von dem damaligen Betriebsleiter der Beigeladenen - Herrn E. - und deren Dienst- bzw. Einsatzplaner ‑ Herrn E1. - eine "Excel-Liste" bzw. "Excel-Tabelle" mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt bekommen habe, diese gebe vollumfänglich den richtigen Fortbildungsstand wieder; entsprechend sei sie - so sinngemäß ihre weiteren Ausführungen - verfahren. Damit stimmen die Angaben in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 2. Mai 2017 gegenüber dem Beklagten im Wesentlichen überein, wonach ihre erste durch den Betriebsleiter erteilte Aufgabe gewesen sei, "Schulungsbescheinigungen" für 2016 anzufertigen, dieser ihr hierzu eine Gesamtübersicht über "99,1 % der abgeschlossenen Mitarbeiterschulungen" vorgelegt habe und sie diese unter dem Druck und der Anweisung des Betriebsleiters angefertigt und in einem braunen Briefumschlag auf dem Tisch im Büro des Personalreferenten der Beigeladenen zurückgelassen habe. Demnach hat die Antragstellerin bei der Erstellung und Unterzeichnung der fraglichen Fortbildungsbescheinigungen lediglich die Daten aus der ihr überlassenen Excel-Tabelle übernommen, ohne diese auf ihre Richtigkeit ober zumindest darauf hin zu prüfen, inwieweit diese mit den sonstigen Dokumentationen über die Tätigkeiten der betreffenden Luftsicherheitskräfte insbesondere mit den Listen der Teilnehmer durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen, den Dienst‑ bzw. Einsatzplänen und den täglichen Tätigkeitserfassungen (sog. Timesheets) übereinstimmten.
Damit hat die Antragstellerin mindestens fahrlässig, wenn nicht sogar bedingt vorsätzlich gegen Anforderungen verstoßen, die bei der Führung von Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 5 LuftSiSchulV ‑ um solche handelt es sich bei den hier in Rede stehenden, von ihr erstellten Fortbildungsbescheinigungen - zu beachten sind. Die Führung von Nachweisen über die Regelfortbildung von Luftsicherheitskräften gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 LuftSiSchulV ist für die Gewährleistung der Luftverkehrssicherheit von erheblicher, grundlegender Bedeutung. Sie dient dazu, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Überwachung der Einhaltung bzw. Beachtung der materiellen Anforderungen an die (Regel‑)Fortbildung von Luftsicherheitskräften zu ermöglichen. Dies verdeutlicht die in § 3 Abs. 5 Satz 5 LuftSiSchulV zudem bestimmte Pflicht, die Nachweise auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks der Nachweisführung hinsichtlich der (Regel‑)Fortbildung dürfen die Nachweise nicht ohne hinreichende tatsächliche Grundlage quasi ins Blaue hinein ausgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer mit der verkehrsüblichen Sorgfalt vorzunehmenden Prüfung, inwieweit die jeweilige Luftsicherheitskraft tatsächlich an Maßnahmen der (Regel‑)Fortbildung teilgenommen hat. Dies erfordert es grundsätzlich, zumindest die Schlüssigkeit listenförmiger Zusammenstellungen Dritter über angeblich erfolgte Fortbildungen anhand von geeigneten Prüfvermerken oder Aufzeichnungen zu kontrollieren und hierzu neben der Teilnahme der Luftsicherheitskraft an solchen Fortbildungsmaßnahmen auch die sonstigen Tätigkeiten der Luftsicherheitskraft nachzuhalten und dies miteinander abzugleichen, um zeitliche Überschneidungen derselben oder sonstige diesbezügliche Unstimmigkeiten auszuschließen und so die Richtigkeit der aufgrund dessen im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 5 LuftSiSchulV bescheinigten Angaben in einem hinreichenden Mindestmaß zu gewährleisten. Dem ist die Antragstellerin nicht gerecht geworden. Wie ausgeführt, hat sie die hier in Rede stehenden 19 Fortbildungsbescheinigungen ohne jedwede nähere Prüfung allein aufgrund einer ihr überlassenen tabellarischen Übersicht in Form einer Excel-Liste erstellt und unterschrieben.
Vorstehendes Verhalten muss sich die Antragstellerin auch in ihrer Eigenschaft als Ausbilderin im Sinne der Luftsicherheits-Schulungsverordnung zurechnen lassen, zumal sie die fraglichen Fortbildungsbescheinigungen zumindest auch als solche erstellt und unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, ist in den Bescheinigungen unter der Bezeichnung des Ausstellers im Dokumentenkopf nicht nur jeweils der Name der Antragstellerin aufgeführt, sondern auch, dass diese "Referentin für Luftsicherheit" und als Ausbilderin im Sinne der Luftsicherheits-Schulungsverordnung zugelassen ("Zugelassen durch: Bezirksregierung Düsseldorf NRW-BRD Nr. 144") ist. Dass sie die fraglichen Bescheinigungen erstellt und unterschrieben hat, hat die Antragstellerin auch eingeräumt. Soweit sie einwendet, dass Unterschriften gefälscht (worden) sein, bezieht sich dies ersichtlich nicht auf die Unterzeichnung der in Rede stehenden Fortbildungsbescheinigungen.
Bei summarischer Prüfung ist es der Antragstellerin ebenso zuzurechnen, dass die von ihr erstellten und unterzeichneten Fortbildungsbescheinigungen - was unstreitig ist - im Zuge der Rezertifizierung der betreffenden Luftsicherheitskontrollkräfte verwendet und der Luftsicherheitsbehörde durch den damaligen Personalreferenten der Beigeladenen - Herrn L. - vorgelegt wurden und somit in den Rechtsverkehr gelangt sind. Daran ändert auch das Vorbringen der Antragstellerin nichts, sie habe die Bescheinigungen ungestempelt gesammelt in einem Umschlag am Arbeitsplatz des Personalreferenten der Beigeladenen zurückgelassen, auf dem sie sinngemäß kenntlich gemacht habe, dass die Bescheinigungen noch nicht verteilt werden sollten. Die Antragstellerin hat die von ihr erstellten und unterschriebenen Fortbildungsbescheinigungen dem damaligen örtlichen Personalreferenten der Beigeladenen bzw. deren damaligen örtlichen Betriebsleiter überlassen und diesen die Verwendung dieser Dokumente ermöglicht, indem sie diese am Arbeitsplatz des Personalreferenten der Beigeladenen offen sichtbar zurückgelassen und sich damit der weiteren Möglichkeit, auf diese zuzugreifen, begeben hat. Um eine Verwendung durch den damaligen örtlichen Personalreferenten und/oder den damaligen örtlichen Betriebsleiter der Beigeladenen auszuschließen, genügte der bloße Vermerk auf dem betreffenden Umschlag, wonach sinngemäß die Bescheinigungen noch nicht zu verteilen seien, sondern noch geprüft würden bzw. werden sollten, ersichtlich nicht. Auf etwaige Zusagen des Betriebsleiters oder anderer Personen, die Bescheinigungen würden noch geprüft, durfte sich die Antragstellerin nicht verlassen. Entgegen ihrer Auffassung entlastet es sie daher nicht, dass Dritten - hier insbesondere dem besagten Personalreferenten und dem besagten Betriebsleiter - in diesem Zusammenhang ebenfalls ein - noch gröberes - Fehlverhalten vorzuwerfen sein mag.
Das vorstehende Fehlverhalten der Antragstellerin betrifft die Nachweisführung bezüglich der Regelfortbildung im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 5 LuftSiSchulV und ist damit nach dem oben dargelegten Maßstab der Ausbildung im Sinne der Luftsicherheits-Schulungsverordnung zuzuordnen.
Die dadurch begründeten Mängel in der Ausbildung wiegen bei summarischer Prüfung schwer. Mit Blick auf den Schutzzweck von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV, die Luftverkehrssicherheit zu gewährleisten, sind jedenfalls solche Mängel in der Ausbildung schwerwiegend, die geeignet sind, die Erreichung bzw. Verwirklichung dieses Zwecks zu gefährden oder zu mindern. Dies dürfte hier anzunehmen sein. Wie ausgeführt, ist die Führung von Nachweisen über die Regelfortbildung von Luftsicherheitskräften gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 LuftSiSchulV für die Gewährleistung der Luftverkehrssicherheit von erheblicher, grundlegender Bedeutung, zumal sie der zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Überwachung der Einhaltung bzw. Beachtung der materiellen Anforderungen an die Regelfortbildung von Luftsicherheitskräften ermöglichen soll. Unzulänglichkeiten der entsprechenden Nachweisführung berühren mithin nicht nur die zu gewährleistende Luftverkehrssicherheit, sondern können diese gefährden bzw. mindern. Mindestens potentiell ist zu besorgen, dass durch eine - wie hier - ohne hinreichende Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgte Ausstellung von Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 5 LuftSiSchulV gegenüber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde entgegen den tatsächlichen Verhältnissen eine den materiellen Anforderungen entsprechende (Regel‑)Fortbildung bescheinigt wird und demzufolge Personen als Luftsicherheitskräfte weiter zugelassen bzw. rezertifiziert werden, die nicht den materiellen Anforderungen entsprechend fortgebildet worden sind. Kommt dem Fehlverhalten der Antragstellerin mithin schwerwiegende Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV zu, gilt mit Blick auf den aufgezeigten, höchst bedeutsamen und gewichtigen Schutzzweck dieser Vorschrift auch unter Berücksichtigung der gemäß Art. 12 GG grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin nichts anderes.
Nach alledem kommt es bei summarischer Prüfung nicht (mehr) darauf an, ob sich feststellen lässt, inwieweit die Angaben in den von der Antragstellerin erstellten, unterschriebenen und Dritten überlassenen Fortbildungsbescheinigungen unzutreffend sind oder nicht. Auch insoweit bedarf es daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen, wobei das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend aufgezeigt hat, dass mindestens in drei Fällen die von der Antragstellerin ausgestellten Fortbildungsbescheinigungen sich mit den über die sonstigen Tätigkeiten der jeweiligen Luftsicherheitskräften geführten Nachweisen nicht in Übereinstimmung bringen lassen.
Ist bereits nach dem Vorstehenden von schwerwiegenden, der Antragstellerin zuzurechnenden Mängeln in der Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV auszugehen, kann ferner dahin stehen, ob ein solches auch mit Blick darauf anzunehmen sein dürfte, dass sie durch ihr dargestelltes Fehlverhalten eine mangelhafte Einstellung in Bezug auf die Beachtung bzw. Einhaltung der Vorschriften der Luftsicherheits-Schulungsverordnung offenbart hat und deshalb nicht (mehr) über die als Ausbilderin erforderliche Befähigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV verfügen könnte.
Schließlich ist bei summarischer Prüfung auch die weitere Voraussetzung von § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV für einen Widerruf der Zulassung und der Zertifizierung erfüllt, wonach nicht zu erwarten sein darf, dass die betreffenden Mängel durch eine Fortbildungsunterweisung im Sinne von Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift behoben werden können. Das folgt bereits daraus, dass eine solche (verlängerte) Fortbildungsunterweisung nicht darauf gerichtet ist, dem hier die Mängel in der Ausbildung begründenden Fehlverhalten der Antragstellerin zu begegnen.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LuftSiSchulV kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde die Fortbildungsunterweisung die Fortbildungsunterweisung des Ausbilders um bis zu zwölf Stunden verlängern, wenn sie "bei geschultem Personal" Mängel in der Ausbildung feststellt. Damit zielt die (verlängerte) Fortbildungsunterweisung bereits dem Wortlaut der Regelung nach allein auf Unzulänglichkeiten, die die Qualifikation bzw. Befähigung des geschulten Personals betreffen. Dies bestätigt auch der Zweck der Vorschrift, wonach durch die verlängerte Fortbildungsunterweisung nicht nur eine besseren Qualifizierung der Ausbilder, sondern "auch des von diesen Ausbildern geschulten Personals" erreicht werden soll.
Vgl. Begründung des Bundesministeriums des Innern zum Entwurf der Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen, BR-Drucks. 32/08, Seite 26.
Um solche, beim geschulten Personal festgestellten Mängel in der Ausbildung handelt es sich vorliegend indes nicht. Wie ausgeführt, steht insoweit ein Fehlverhalten der Antragstellerin in Rede, das nicht unmittelbar auf die Vermittlung oder den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist.
Zu keinem anderen Ergebnis würde es Übrigen führen, wenn der Widerrufsbescheid hinsichtlich der Zulassung der Antragstellerin als Ausbilderin vom 27. Mai 2015 mit Blick auf deren bis zum 3. Juli 2018 befristete Gültigkeit inzwischen infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden sein sollte. Für diesen Fall ist bereits nicht erkennbar, dass die Antragstellerin insoweit (noch) ein gewichtiges Interesse daran hätte, von einer sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids verschont zu bleiben. Abgesehen davon hätte auch eine in der Hauptsache auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids gerichtete Klage mit Blick darauf, dass dieser - wie dargestellt - rechtmäßig ist, keine Aussicht auf Erfolg.
Für die von der seitens der Antragstellerin angeregten Beiladung der Frau T. G. Security Services GmbH nach § 65 Abs. 1 VwGO besteht kein hinreichender Anlass. Zwar ist dieses Unternehmen nach dem Vorbringen der Antragstellerin seit dem 1. Februar 2018 infolge Betriebsübergangs ihre neue Arbeitgeberin. Die Umstände, die für den Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheid maßgeblich (gewesen) sind, rühren indes aus einer Zeit noch vor dem Betriebsübergang her.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.