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Oberverwaltungsgericht NRW·20 B 222/25·03.12.2025

Eilverfahren: Aufschiebende Wirkung gegen Widerruf der Waffenbesitzkarte angeordnet

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie Folgeanordnungen. Das OVG NRW änderte den VG-Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung an. Zwar liege objektiv ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung vor, dieser rechtfertige hier aber mangels besonderer subjektiver Vorwerfbarkeit und angesichts zeitnaher Abhilfe keine negative Zuverlässigkeitsprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Auch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG trage den Widerruf nicht; damit seien auch Rückgabe- und Unbrauchbarkeits-/Überlassungsanordnungen rechtswidrig.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; aufschiebende Wirkung der Klage gegen Widerruf und Folgeanordnungen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erfordert eine umfassende Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände; ein festgestellter Verstoß führt nicht automatisch zur negativen Prognose.

2

Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen sind, soweit der Berechtigte nicht durchgängig tatsächliche Gewalt über sie ausübt, in einem Behältnis aufzubewahren, das den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen für die Aufbewahrung der verwahrten Waffen und Munition entspricht; die Annahme dauernder tatsächlicher Gewalt ist insbesondere wegen des Schlafbedürfnisses regelmäßig lebensfremd.

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Ein einmaliger, nicht unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften kann eine Unzuverlässigkeitsprognose tragen; je geringer jedoch die subjektive Vorwerfbarkeit und je eher der Verstoß als situative Nachlässigkeit einzuordnen ist, desto eher ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen.

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Soweit sich erhöhte Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung erst aus einer vertieften Auslegung der gesetzlichen Regelungen ergeben und noch nicht allgemein etabliert sind, kann von einem nicht beteiligten Waffenbesitzer deren Beachtung regelmäßig erst nach behördlicher Information und Aufforderung unter Einräumung einer angemessenen Frist erwartet werden.

5

Fehlt es an hinreichender subjektiver Vorwerfbarkeit des Aufbewahrungsverstoßes, scheidet eine Stützung des Widerrufs auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (gröblicher Verstoß) grundsätzlich aus; sind die Widerrufsvoraussetzungen nicht gegeben, sind auch die auf § 46 WaffG gestützten Folgeanordnungen rechtswidrig.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG§ 36 WaffG§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­20 L 2355/24

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Köln 20 K 7738/24) gegen die unter Nr. 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 8. November 2024 getroffenen Maßnahmen wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

2

unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Köln 20 K 7738/24) gegen Nr. 1 bis Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 8. November 2024 anzuordnen,

3

hat Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte (Nr. 1 des Bescheids) stelle sich auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als offensichtlich rechtmäßig dar. Der Antragsteller sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs hätten Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigen würden, er werde zukünftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Der Antragsteller habe objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen verstoßen, indem er den Schlüssel zu seinem Waffenschrank jedenfalls bis zur Lieferung des am 7. Oktober 2024 bestellten Schlüsselaufbewahrungsverhältnisses nicht ordnungsgemäß verwahrt habe. Waffen und Munition seien nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet seien. Der Waffenbesitzer sei nicht nur verpflichtet, das Aufbewahrungsbehältnis der Schusswaffen verschlossen zu halten, sobald es nicht mehr unter seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit stehe. Vielmehr müsse er auch die zugehörigen Schlüssel gesichert aufbewahren. Diesen Anforderungen sei nach den gesetzlichen Regelungen jedenfalls genügt, wenn und solange der Waffen- und oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel ausübe. Es bedürfe indes entsprechender Sicherungsmaßnahmen, wenn und solange der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel nicht ausübe, sondern diesen anderweitig verwahre. In diesem Fall sei der Schlüssel in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der betreffenden Waffen und Munition entspreche. Diesen Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- bzw. Munitionsbehältnissen sei der Antragsteller nicht gerecht geworden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zu seinem Waffenschrank innegehabt habe. Eine derartige Annahme erweise sich im Grundsatz als lebensfremd. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlüssel jedenfalls während des Schlafens regelmäßig nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb im Fall des Antragstellers ausnahmsweise doch von einer dauerhaften Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Schlüssel auszugehen sein sollte. Der Antragsteller habe seinen Waffenschrankschlüssel für einen beträchtlichen Zeitraum – nämlich jedenfalls bis zur Lieferung des am 7. Oktober 2024 bestellten Schlüsselaufbewahrungsbehältnisses – auch nicht in einem Behältnis aufbewahrt, das seinerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffenschrank verwahrten Waffe genüge. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass der festgestellte erhebliche objektive Verstoß dem Antragsteller ausnahmsweise nicht auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen sei. Der Antragsteller sei spätestens seit der am 15. Juli 2024 bei ihm durchgeführten Aufbewahrungskontrolle über die grundsätzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffenschränken informiert gewesen. Von ihm sei zu erwarten gewesen, dass er sich unverzüglich nach Durchführung der Kontrolle mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen vertraut mache und in der Folge gleichermaßen unverzüglich ein den Anforderungen entsprechendes Schlüsselaufbewahrungsbehältnis anschaffe und verwende. Gleichwohl habe er bis zum 7. Oktober 2024 zugewartet, bevor er ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Schlüsselaufbewahrungsbehältnis bestellt habe. Die Anordnung der Rückgabe der Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde (Nr. 2 des Bescheids) beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und sei offensichtlich rechtmäßig. Die Aufforderung, die näher bezeichnete Waffe und Munition binnen bestimmter Frist nachweislich unbrauchbar machen zu lassen, einem Berechtigten zu übergeben oder zur Vernichtung abzugeben (Nr. 3 des Bescheids), sei ebenfalls offensichtlich rechtmäßig und beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

5

Diese Erwägungen halten einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren im Ergebnis nicht stand. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Anordnungen und dem Interesse des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von einer Vollziehung verschont zu bleiben, zugunsten des Antragstellers aus. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage rechtswidrig, weil der von dem Verwaltungsgericht zu Recht festgestellte Aufbewahrungsverstoß des Antragstellers unter den gegebenen Umständen noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

6

1. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

7

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.

8

Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.

9

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 33 f., m. w. N.

10

Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.

11

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.

12

Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 37 f., m. w. N.

14

Insbesondere begründet ein Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Bestimmungen mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf ihre Beachtung regelmäßig ein plausibles Risiko dafür, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen wird.

15

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 68.

16

Allerdings führt ein nachgewiesener Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht unweigerlich zu einer negativen Prognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Das wäre mit dem prospektiven Charakter dieses Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar.

17

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 39 f., m. w. N.

18

Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Prognose ist, wie ausgeführt, anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dazu zählen auch entlastende Umstände.

19

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 41.

20

Insgesamt ist entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.

21

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 42 f., m. w. N.

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Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden.

23

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 44 f., m. w. N.

24

Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.

25

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 46 f., m. w. N.

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2. Nach diesen Maßgaben kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls noch nicht davon ausgegangen werden, dass der von dem Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Verstoß (a) im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Der in Rede stehende Aufbewahrungsverstoß ist dem Antragsteller nämlich in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen (b).

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a) Anders als der Antragsteller geltend macht, ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht von einem objektiven Aufbewahrungsverstoß ausgegangen. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern, und deren Einzelheiten sich aus den in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV näher geregelten Vorgaben für die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ergeben.

28

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 B 1296/19 -, juris, Rn. 18, m. w. N.

29

Mit Urteil vom 30. August 2023 hat der Senat die hieraus folgenden Anforderungen für den Fall konkretisiert, dass ein Waffen- oder Munitionsbehältnis lediglich mittels eines Schlüssels verschlossen wird. Hiernach sind die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere, weil der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrte Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen dazu führte, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden. Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Erwartung, ein Waffen- und Munitionsbesitzer könne stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel ausüben, lebensfremd sei.

30

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 63 ff., 72.

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Gegen die sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebende Verpflichtung, seinen Waffenschrankschlüssel in einem seinerseits den Sicherungsanforderungen aus § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV genügenden Behältnis aufzubewahren, hat der Antragsteller nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zur Beschaffung eines entsprechenden Schlüsseltresors verstoßen. Das mit dem Beschwerdevorbringen wiederholte Vorbringen des Antragstellers, er habe diese Verpflichtung in zulässiger Weise dadurch umgehen können, dass er zu jeder Zeit in hinreichender Weise die tatsächliche Gewalt über den Waffenschrankschlüssel ausgeübt habe, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gelten lassen. Eine solche Handhabung ist bereits im Hinblick auf das menschliche Schlafbedürfnis als ungeeignet zurückzuweisen.

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b) Allerdings ist der in Rede stehende Aufbewahrungsverstoß dem Antragsteller in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen. Der Antragsteller musste nicht ohne weiteres erkennen, dass die Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Die gesetzlichen Regelungen selbst lassen konkretere und klarere Vorgaben zum weiteren Umgang mit einem Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis vermissen. Ein solches Erfordernis ergibt sich vielmehr erst aus einer eingehenderen Auslegung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition insbesondere unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs und ihres Sinns und Zwecks. Das muss sich jedenfalls einem juristischen Laien – wie dem Antragsteller – nicht ohne weiteres erschließen.

33

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 72.

34

Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 30. August 2023 die einschlägigen Vorschriften dahingehend ausgelegt hat, dass die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels denselben gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der im dem Schrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Dieses rechtskräftige Urteil des Senats bindet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO im Ausgangspunkt allein die Beteiligten des betreffenden Rechtsstreits. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Urteil über den entschiedenen Rechtsstreit hinaus insofern Relevanz besitzt, als es das vom Senat vertretene Verständnis der einschlägigen Vorschriften aufzeigt und damit allen Rechtsanwendern Orientierung bei der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung bietet. Jedenfalls solange, wie die durch den Senat entwickelten Maßgaben noch nicht als allgemein etabliert angesehen werden können, kann von einem an dem durch das Urteil entschiedenen Rechtsstreit nicht beteiligten Waffen- und Munitionsbesitzer allerdings erst ab dem Zeitpunkt eine Beachtung dieser Maßgaben erwartet werden, zu dem er verlässliche Kenntnis von ihnen erlangt hat und die für ihn zuständige Waffenbehörde entsprechende Sicherungsmaßnahmen einfordert. Zwar ist ein Waffen- oder Munitionsbesitzer grundsätzlich gehalten, sich fortlaufend über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen und Munition damit im Einklang steht. Dieser Grundsatz wird jedoch jedenfalls dann überspannt, wenn von einem nicht an dem betreffenden Rechtsstreit beteiligten Waffen- und Munitionsbesitzer detaillierte Kenntnisse der Entscheidungsgründe der eine noch nicht allgemein abschließend geklärte Rechtsfrage betreffenden Senats­ent­scheidung erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als die bloße Kenntnis der betreffenden Entscheidungsgründe im vorliegenden Fall für sich genommen auch noch nicht in jeder Hinsicht genügt, um anhand dessen Erkenntnisse über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu erlangen, es dafür vielmehr darüber hinaus der zutreffenden Einordnung der maßgeblichen Urteilsaussagen in den gesetzlichen Zusammenhang bedarf, was einen gewissen juristischen Fachverstand erfordert.

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Hiernach muss ein Waffen- oder Munitionsbesitzer nach gegenwärtigem Stand erst dann in Betracht ziehen, dass von ihm vorgehaltene Waffenschrankschlüssel entsprechend dem für die Aufbewahrung seiner Waffen vorgeschriebenen Sicherheitsstandard aufzubewahren sind, wenn ihm die zuständige Behörde dies unter Bezugnahme auf das im besagten Urteil des Senats vertretene Verständnis der einschlägigen Vorschriften mitteilt und ihn dazu auffordert entsprechende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wobei dem Betroffenen nach dem Rechtsgedanken von § 36 Abs. 6 WaffG eine angemessene Frist verbleiben muss, um ggf. für entsprechende Abhilfe sorgen zu können.

36

Vorstehendes zugrunde gelegt, genügt die Feststellung des betreffenden objektiven Aufbewahrungsverstoßes hier nicht, um künftig ein plausibles Risiko für waffenrechtlich problematisches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu begründen. Vielmehr war der betreffende Aufbewahrungsverstoß im Zeitpunkt seiner Feststellung durch den Antragsgegner anlässlich der Aufbewahrungskontrolle am 15. Juli 2024 dem Antragsteller in subjektiver Hinsicht nicht im besonderen Maße schwerwiegend vorwerfbar. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, lässt sich mangels entsprechender Belege nicht feststellen, dass der Antragsteller das Schreiben vom 27. Februar 2024 erhalten hat, in dem der Antragsgegner umfassende Hinweise über die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln erteilt hat. Ausgehend davon hat der Antragsgegner den Antragsteller aber erst anlässlich der am 15. Juli 2024 durchgeführten Aufbewahrungskontrolle hinlänglich von den betreffenden Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln informiert. Dies hat der Antragsteller sodann zum Anlass genommen, diesen Anforderungen noch zeitnah gerecht zu werden, sodass von einer mangelnden Einsicht oder Bereitschaft, waffenrechtliche Bestimmungen zu beachten, nicht die Rede sein kann. Unstreitig hat er am 7. Oktober 2024, und damit noch innerhalb einer angemessenen Frist nach der durchgeführten Aufbewahrungskontrolle einen Wertschutztresor mit dem Widerstandsgrad 0/N nach der Norm DIN/EN 1143-1 bestellt und damit für eine den in Rede stehenden Anforderungen entsprechende Waffenaufbewahrung gesorgt. Die Prognose wird schließlich auch dadurch bekräftigt, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit keine anderweitigen Verletzungen waffengesetzlicher Bestimmungen anzulasten sind.

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Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse kann auch nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gestützt werden. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen fehlt es für die Annahme eines gröblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz an einer hinreichenden subjektiven Vorwerfbarkeit des in Rede stehenden waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstoßes. Zudem liegen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Abweichung von der bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG in der Regel gegebenen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

38

Ausgehend von Vorstehendem erweisen sich auch die weiteren angefochtenen Maßnahmen als rechtswidrig.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 50.2 und 1.5 des bei Eingang der Beschwerde noch maßgeblichen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.