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Oberverwaltungsgericht NRW·20 B 2133/03·21.01.2004

Zuverlässigkeitsüberprüfung LuftVG: Widerspruch gegen Rücknahme/Widerruf hat aufschiebende Wirkung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die Verneinung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit und die an seinen Arbeitgeber gerichtete Untersagung weiterer Zutrittsberechtigungen. Das OVG stellte fest, dass sein Widerspruch gegen die (als Rücknahme zu deutende) Abweichung von der früheren Zuverlässigkeitsbejahung sowie gegen den (sinngemäßen) Widerruf der behördlichen Zustimmung aufschiebende Wirkung hat. Weder LuftVG noch LuftVZÜV sehen eine automatische einjährige Befristung der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung oder der Zustimmung vor. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung dürfen aus der negativen Neubewertung keine nachteiligen Konsequenzen gezogen werden.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen Rücknahme/Widerruf festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bejahung der Zuverlässigkeit nach der LuftVZÜV ist ein begünstigender Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit ohne Rücknahme oder Widerruf nicht allein durch Zeitablauf endet, sofern eine gesetzliche oder behördlich verfügte Befristung fehlt.

2

§ 9 Abs. 3 LuftVZÜV begründet nur das Erfordernis einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung, regelt aber nicht das Erlöschen der Wirksamkeit einer früheren positiven Zuverlässigkeitsfeststellung.

3

Weicht die Luftfahrtbehörde nach erneuter Überprüfung von einer früheren positiven Zuverlässigkeitsfeststellung aufgrund bereits damals vorliegender Tatsachen ab, ist die Erklärung regelmäßig als Rücknahme des früheren Verwaltungsakts auszulegen.

4

Die luftfahrtbehördliche Zustimmung zur Erteilung einer Zugangsberechtigung für sicherheitsempfindliche Flughafenbereiche ist ein begünstigender Verwaltungsakt; sie bleibt ohne Rücknahme oder Widerruf wirksam, solange sie nicht wirksam befristet oder mit auflösender Nebenbestimmung versehen ist.

5

Gegen Rücknahme/Widerruf einer Zuverlässigkeitsbejahung und gegen den Widerruf der Zustimmung zur Zugangsgestattung entfaltet der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung, solange die sofortige Vollziehung nicht angeordnet ist.

Relevante Normen
§ 19b Abs. 1 Nr. 3 LuftVG§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG§ 29d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVG§ 6 Abs. 3 LuftVZÜV§ 9 Abs. 2 LuftVZÜV§ 9 Abs. 3 LuftVZÜV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2096/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verneinung seiner Zuverlässigkeit in dem an ihn gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2003 und der gegen den Widerruf der Zustimmung zur Erteilung der Zugangsberechtigung an den Antragsteller in dem an die Firma V. gerichteten Bescheid vom selben Tage aufschiebende Wirkung haben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.000 EUR.

Rubrum

1

Gründe I. Der 1978 geborene Antragsteller war seit dem 8. April 1998 als Teilzeitmitarbeiter (Lader) bei der Firma V. Q. T. (V. ) auf dem Flughafen Köln/Bonn beschäftigt. Er wurde aus Anlass seiner Einstellung erstmals luftverkehrsrechtlich auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft und erhielt eine Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Flughafenbereichen. Im Juli 2002 wurde der Antragsteller erneut mit positivem Ergebnis überprüft. Erst aufgrund eines weiteren Überprüfungsantrags vom 10. Mai 2003 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller dreimal (am 3. Januar, 15. Mai 2000 und 11. Februar 2001) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden war, nämlich zu Geldstrafen von 20 und 40 Tagessätzen und schließlich zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen, mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 28. August 2003 auf zwei Jahre verkürzten Bewährungsfrist, die am 5. Oktober 2003 abgelaufen ist. Nach Anhörung des Antragstellers untersagte die Antragsgegnerin der Firma V. mit Bescheid vom 28. Juli 2003, dem Antragsteller eine weitere Zugangsberechtigung zu erteilen. Mit Bescheid vom selben Tag unterrichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller hiervon und verwies zur Begründung darauf, dass nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestünden, weshalb sie seinen Antrag habe ablehnen müssen. Der Antragsteller, dem noch am 28. Juli 2003 von der Firma V. gekündigt worden war, legte mit Schreiben vom 8. August 2003 Widerspruch ein und stellte am selben Tag den verwaltungsgerichtlichen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, der Firma V. zu gestatten, ihm die Berechtigung zum Zutritt zu den sicherheitsrelevanten Bereichen auf Flughäfen zu erteilen und die Untersagungsverfügung vom 28. Juli 2003 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. September 2003 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller geltend macht: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass er den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes erstrebe, sei unzutreffend. Vielmehr sei die ihm (zuletzt) im April 2002 erteilte Zugangsberechtigung durch Rücknahme bzw. Widerruf entzogen worden; sein hiergegen eingelegter Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Rechtsirrig sei auch die Auffassung, die Feststellung der Zuverlässigkeit und die Zustimmung zur Zugangsberechtigung würden jeweils nur ein Jahr gelten. Eine Befristung der Zustimmung oder der Zugangsberechtigung, die sich allenfalls aus dem Ausweis ergeben könne, sei ihm weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt worden. Im Übrigen nehme schon die Bearbeitung des Überprüfungsantrags regelmäßig längere Zeit in Anspruch. Er sei schließlich als zuverlässig anzusehen. Da die letzte Überprüfung im Jahr 2002 trotz der schon erfolgten Verurteilungen positiv ausgefallen sei, könnten ihm diese Verurteilungen nunmehr nicht vorgehalten werden. Davon abgesehen hätten die Verurteilungen jedenfalls wegen ihres geringen Strafmaßes und der Verkürzung der Bewährungszeit keine Aussagekraft, zumal er seinen Dienst im Flughafen seit 1998 ohne Beanstandung verrichtet habe und sich auch privat vorbildlich führe. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die Verneinung seiner Zuverlässigkeit in dem an ihn gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2003 und gegen den Widerruf der Zustimmung zur Erteilung der Zugangsberechtigung an ihn in dem an die Firma V. gerichteten Bescheid vom selben Tage aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, der Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, seine Zuverlässigkeit zu bejahen und ebenfalls hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Firma V. zu gestatten, ihm Zugang zu den sicherheitsrelevanten Bereichen zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie erläutert das von ihr praktizierte elektronische Online-Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung ("OSiP") und macht geltend, der Aussagegehalt einer Bejahung der Zuverlässigkeit sei nach § 9 Abs. 3 LuftVZÜV auf ein Jahr beschränkt, erstrecke sich aber bei fristgerechter Neubeantragung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen Überprüfung. Für die Zustimmungserklärung gelte aufgrund einer Absprache mit den betroffenen Unternehmen dieselbe Fristbetrachtung. Die ohne erneute Befristung erteilten "Freigaben" würden aufgrund dieser Absprache entsprechend verstanden. Dieses Verständnis sei allerdings nicht an das OSiP- Verfahren gebunden, sondern an das Erfordernis der jährlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung und gelte demgemäß schon für Freigabeerklärungen vor Einführung des OSiP-Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist mit dem im Beschwerdeverfahren hauptsächlich gestellten Antrag zulässig und begründet. Vor dem Hintergrund des von Anfang an verfolgten Rechtsschutzziels, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma V. auf dem Flughafen Köln/Bonn aufrechtzuerhalten, hilfsweise sich wiederzubeschaffen, handelt es sich um eine zulässige Präzisierung. Der hauptsächlich verfolgte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen beide für das Rechtsschutzziel relevanten Verwaltungsakte der Antragsgegnerin festzustellen, ist statthaft und hier zur Erreichung des Rechtsschutzziels ausreichend; eines Antrags auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) bedarf es nicht. Der Senat legt dabei folgendes System der geltenden Gesetzes- und Verordnungslage zugrunde: Die Gewährung des Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen bzw. sicherheitsempfindlichen Bereichen auf Verkehrsflughäfen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, bei dem Maßnahmen der Luftfahrtbehörde - Feststellung des Ergebnisses einer Zuverlässigkeitsüberprüfung und Entscheidung, ob dem Betroffenen Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen bzw. sicherheitsempfindlichen Bereichen gestattet werden darf - und solche (hier) eines Luftfahrtunternehmens bzw. des Unternehmers eines Verkehrsflughafens (im Folgenden: Unternehmer) - Erteilung der Zugangsberechtigung und (etwaige) Ausweisausstellung - ineinandergreifen. Den Unternehmer trifft die Verpflichtung, den Zutritt zu den genannten Bereichen nur berechtigten bzw. besonders berechtigten Personen zu gestatten und die Berechtigung gegebenenfalls auch wieder zu entziehen (§ 19b Abs. 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG in der Fassung der Änderung durch Art. 19 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 - BGBl. I 361). Die Luftfahrtbehörde hat bei ihrer Entscheidung nach den vorgenannten Bestimmungen gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVG (ebenfalls in der Fassung des vorgenannten Gesetzes) das Ergebnis einer Überprüfung der Zuverlässigkeit der betroffenen Personen zu beachten; denn deren Zuverlässigkeitsüberprüfung ist ihr nunmehr zwingend aufgegeben. Durch die Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV - vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I 2625, geändert durch Art. 19a des Gesetzes vom 9. Januar 2002) ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung, die zuvor Bestandteil der Grundlage für die Entscheidung über die Zugangsgestattung war, als eigenständiges, durch Verwaltungsakt abzuschließendes Verfahren ausgestaltet worden. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 3 LuftVZÜV, wonach das Ergebnis der Überprüfung bei Verneinung der Zuverlässigkeit dem Betroffenen unter Nennung der maßgeblichen Gründe durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben ist, sowie aus § 9 Abs. 2 LuftVZÜV, der zur Korrektur einer erfolgten und nach § 6 Abs. 2 LuftVZÜV bekannt gegebenen Bejahung der Zuverlässigkeit die Regeln über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten in Bezug nimmt. Bei Feststellung (Bejahung) der Zuverlässigkeit und Erteilung der luftfahrtbehördlichen Zustimmung zur unternehmerseitigen Erteilung der Zugangsberechtigung kann dem Betroffenen ein Ausweis ausgestellt werden, der indes keinerlei konstitutive Wirkung hat, sondern lediglich innerhalb des räumlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs des Unternehmers dem Nachweis der Zugangsberechtigung dient, § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Satzteil LuftVG; bei entsprechender Praxis des Unternehmers kommt im Akt seiner Ausstellung oder Einziehung allenfalls die Existenz korrespondierender behördlicher Erklärungen zum Ausdruck. Vor diesem normativen Hintergrund ist es nach erfolgter Verneinung der Zuverlässigkeit und daraus gezogener Konsequenz für die behördliche Entscheidung über die Zugangsgestattung für die erstrebte (Weiter-)Beschäftigung regelmäßig angezeigt, Rechtsschutz in beide Richtungen und in beiden Rechtsverhältnissen zu suchen. Jedenfalls muss der Betroffene auch gegen die Verneinung seiner Zuverlässigkeit mit dem Widerspruch vorgehen, um zu verhindern, dass ihm die Bestandskraft dieses feststellenden Verwaltungsaktes bei einem Vorgehen gegen eine Verweigerung der weiteren Zustimmung der Behörde zur Zugangsgestattung entgegengehalten wird. Welche Rechtsbehelfe im vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen jeweils zu ergreifen sind - Antrag zur Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO oder auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO - hängt von der konkreten Konstellation, nämlich davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall eine erstmalige oder erneute Begünstigung erstrebt wird oder eine bestehende Begünstigung durch belastenden Verwaltungsakt entzogen worden ist. Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung allein auf § 123 VwGO verwiesen hat, wird das der Vielfalt der in Betracht kommenden Konstellationen nicht gerecht und wird daran nicht festgehalten. Im Falle des Antragstellers gilt Folgendes: Die Zuverlässigkeit des Antragstellers ist zuletzt im April 2002, also auf der Grundlage der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung, durchgeführt und mit positivem Ergebnis abgeschlossen worden. Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus, ohne dass der Senat Anlass zu Zweifeln sieht. Dahingehende Unterlagen liegen zwar nicht vor (möglicherweise wegen des schon elektronisch abgewickelten Verfahrens), sodass es insbesondere - entgegen § 6 Abs. 2 LuftVZÜV - nicht zu einer (unmittelbaren) Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller gekommen ist. Da jedoch das Ergebnis der im April 2002 durchgeführten Überprüfung jedenfalls der Arbeitgeberin des Antragstellers bekannt gegeben worden ist, ist der Verwaltungsakt letztlich auch dem Antragsteller mit Willen der Antragsgegnerin zur Kenntnis gekommen und wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Die verwaltungsaktsmäßige Feststellung aus 2002 ist nicht beachtlich erloschen. Sie unterliegt keiner normativen Befristung, da weder das Luftverkehrsgesetz noch die Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung eine derartige Regelung treffen. § 9 Abs. 3 LuftVZÜV, der insofern allein in Betracht zu ziehen ist, gibt nur vor, dass und wann die Überprüfung nach einmal erfolgter Bejahung erneut durchzuführen ist, berührt aber die Wirksamkeit des begünstigenden Verwaltungsakts der Bejahung nicht. Erst recht fehlt ein normativer Anknüpfungspunkt für die automatische Verlängerung der Wirksamkeit im Falle rechtzeitiger Neubeantragung der Überprüfung. Die gegenteilige Betrachtung der Antragsgegnerin, auch wenn sie sich mit derjenigen anderer Luftfahrtbehörden deckt, mag Erfordernissen der Verwaltungspraxis entgegenkommen; sie findet in der derzeitigen Rechtslage aber keine Stütze. Eine verwaltungsmäßige Befristung, wie sie die Antragsgegnerin aufgrund von Absprachen für Zustimmungen neuen Rechts annimmt - siehe dazu noch weiter unten -, ist nicht vorgetragen, sodass es zur Beseitigung der Feststellung eines behördlichen Ausspruchs in Form der Rücknahme oder des Widerrufs bedarf, wie dies für jene Fälle vorgesehen ist, in denen nach erneuter Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb des Jahresturnus der Verordnung oder auch wegen vorher aufgetauchter Zweifel Konsequenzen gezogen werden müssen (vgl. insofern § 9 Abs. 2 LuftVZÜV i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW). Ein solcher Ausspruch liegt bezogen auf die Zuverlässigkeitsfeststellung vor. Die Formulierung in dem an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom 28. Juli 2003, dass dessen Antrag "abgelehnt" werde, ist zwar im Konzept der Luftverkehr- Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung unzutreffend; denn zu beantragen ist lediglich die "Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung", § 3 Abs. 1 LuftVZÜV, nicht aber ein bestimmtes (positives) Ergebnis, mag dies vom Antragsteller auch erkennbar angestrebt werden. Die Erklärung ist gleichwohl in der Sache eindeutig dahin zu verstehen - und so auch verstanden worden -, dass die Antragsgegnerin von der bisherigen Feststellung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers in einer Weise abweichen wollte, die rechtliche Folgerungen nach sich ziehen sollte. Bei richtigem Verständnis liegt darin die Rücknahme der vorangegangenen Feststellung, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu bejahen sei (§ 48 VwVfG); denn die in der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung zugrunde gelegten Tatsachen - die strafrechtlichen Verurteilungen -, die schon 2002 vorlagen, aber wohl erst später in ihrer vollen Bedeutung erkannt worden sind, führten nunmehr zu dem Schluss, dass die Zuverlässigkeit zu Unrecht bejaht worden sei. Diesen normativen Ansatz verfehlt der Antragsteller, wenn er eine abweichende Würdigung der Verurteilung nach der vorangegangenen Bejahung für nicht mehr zulässig hält. Abgesehen davon dürfte eine Bindung an die der früheren Feststellung zugrunde gelegte Bewertung auch dann nicht gegeben sein, wenn man die Formulierung der Antragsgegnerin als Widerruf nach § 49 VwVfG deutete. Für eine solche Bindung fehlt eine ausdrückliche rechtliche Grundlage, und ein Vertrauenstatbestand ist beim Antragsteller nicht gesetzt worden. Zu einer Entscheidung dieser Frage nötigt der vorliegende Fall indessen nicht, denn an dem objektiv zu ermittelnden Erklärungsgehalt des Bescheides ändert sich nichts. Der Widerspruch des Antragstellers ist bei sachgerechter Auslegung auch als gegen den belastenden Verwaltungsakt der Beseitigung der früheren Feststellung gerichtet anzusehen. Insofern ist ebenso wie bei der Regelung, die die Antragsgegnerin getroffen hat, die oben dargestellte und vom Antragsteller ausreichend betrachtete Rechtslage als Hintergrund einzubeziehen. Danach war zur Erreichung des Rechtsschutzziels, vorrangig zur Verhinderung der Bestandskraft, ein Widerspruch gegen beide Verwaltungsakte erforderlich. Der Widerspruch des Antragstellers vom 8. August 2003 hat aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO. Deren Wegfall ist weder gesetzlich vorgegeben noch im konkreten Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden. Da die Antragsgegnerin aus der nunmehrigen Verneinung der Zuverlässigkeit des Antragstellers durch Verweigerung weiterer Zustimmung im Bescheid an die Firma V. als Arbeitgeberin vom 28. Juli 2003 in Missachtung der aufschiebenden Wirkung bereits Folgerungen zu Lasten des Antragstellers gezogen hat, ist sie entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen. Der Antrag hat weiter Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen den an die Firma V. gerichteten Bescheid vom 28. Juli 2003 wendet. Auch insoweit bietet die Feststellung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall ausreichenden Rechtsschutz, weil sie hinreichend verdeutlicht, dass die Zustimmungserklärung weiterhin beachtlich ist, weil nachteilige Konsequenzen aus dem genannten Bescheid nicht gezogen werden dürfen. Die im Anschluss an die Zuverlässigkeitsbejahung im April 2002 erklärte Zustimmung zur Erteilung der Zugangsberechtigung ist ein Verwaltungsakt, dessen Wirkungen sowohl den Unternehmer - die Arbeitgeberin des Antragstellers - wie den Antragsteller selbst begünstigen. Sie verschaffen dem Unternehmer die Rechtsmacht, dem Betroffenen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Zugang zu bestimmten Flughafenbereichen zu gestatten. Auch dieser Verwaltungsakt hat seine Wirksamkeit nicht unabhängig von Rücknahme oder Widerruf verloren. Normativ ist eine zeitliche Grenze nicht vorgegeben; aus § 9 Abs. 3 LuftVZÜV kann - ungeachtet des oben aufgezeigten Verständnisses - eine solche Grenze schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Verordnung von ihrer Ermächtigungsnorm her auf Regelungen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung beschränkt ist und auch nach der Systematik des Gesetzes für die allein im Luftverkehrsgesetz (§ 19b Abs. 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG n.F.) geregelte Zustimmung nichts hergibt. Dass die Zustimmung durch Verfügung individuell befristet bzw. mit einer auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 VwVfG NRW) versehen worden war, ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin nicht behauptet worden. Sie verweist vielmehr nur darauf, dass der Übermittlung des positiven Abschlusses des Überprüfungsverfahrens nach einer zwischen ihr und den Flughafen- sowie Luftfahrtunternehmen getroffenen Vereinbarung dahin zu verstehen sei und verstanden werde, dass die Zustimmung für den Zeitraum eines Jahres und bei fristgerechter Antragstellung für eine neue Überprüfung nach § 9 Abs. 3 LuftVZÜV bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens gelte. Es mag dahinstehen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der verwaltungsmäßigen Erfordernisse zur Bewältigung von Massengeschäften Vereinbarungen darüber anzuerkennen sind, konkrete künftige Akte - wie die von der Antragstellerin genannten, elektronisch übermittelten "Freigaben" - in bestimmter Weise zu verstehen, hier also als Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung über die Geltungsdauer zu betrachten. Fraglich ist schon, ob ein solches Verfahren auch dann angeht, wenn sich die begünstigenden Wirkungen des Verwaltungsaktes auf einen Dritten erstrecken, dem die Grundlagen dieses Verständnisses nicht mitgeteilt worden sind, der deshalb um die entsprechende Bedeutung einer von ihm vorzunehmenden Handlung, der fristgerechten Antragstellung, § 3 Abs. 1 LuftVZÜV, nicht weiß und deshalb - wie vorliegend der Antragsteller - der Dauer des ihm arbeitgeberseitig erteilten Ausweises maßgebliches Gewicht für seine Position gibt. Jedenfalls aber ist es verfehlt, einem Verwaltungsakt eine zeitliche Grenze in der Weise zu setzen, dass es für den Fall der fristgerechten Stellungnahme eines Antrags auf erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung nur auf den Abschluss des Überprüfungsverfahrens ankommt, ohne dabei Bedacht zu nehmen auf die Frage der rechtlichen Beachtlichkeit dieses Aktes, also auf die Frage, ob an ihn bereits rechtliche Folgerungen geknüpft werden dürfen. Wie oben dargestellt, endet die Zuverlässigkeitsüberprüfung mit einem Verwaltungsakt, der bei negativem Ausgang durch Rücknahme oder Widerruf der früheren positiven Feststellung eindeutig belastende Wirkungen hat; ein dagegen gerichteter Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, was eben bedeutet, dass aus ihm behördlicherseits noch keine Konsequenzen gezogen werden dürfen. Diese für den Rechtsschutz bedeutsame Grundregel würde in nicht mehr hinzunehmender, durch übergeordnete Gesichtspunkte nicht gerechtfertigter Weise unterlaufen, wollte man einen Automatismus zwischen der bloßen Existenz eines behördlichen Aktes und rechtlichen Folgerungen herstellen. Bei fristgerechter Einleitung eines neuen Überprüfungsverfahrens, wie sie der Antragsteller (offenbar auf Betreiben seiner Arbeitgeberin) beantragt hat, könnte demnach ein zwischen der Luftfahrtbehörde und den Unternehmen abgesprochenes Verständnis der Wirksamkeitsdauer der "Freigabe" allenfalls, bei Zurücktreten der weiteren Bedenken, für den Fall der Vollziehbarkeit einer späteren Verneinung der Zuverlässigkeit und der damit einhergehenden Beseitigung einer früheren Bejahung anerkannt werden. Da dies nach der Darstellung der Antragsgegnerin aber gerade nicht vereinbart worden war und im Übrigen die entsprechende Voraussetzung der Vollziehbarkeit auch nicht eingetreten ist, muss von einer Zustimmung ausgegangen werden, die nicht infolge einer Nebenbestimmung erloschen ist. Zur Beseitigung der Zustimmung war mithin der Widerruf das gebotene und von der Antragsgegnerin sinngemäß ergriffene Mittel. Die wortwörtlich genommen unpassende Formulierung im angegriffenen Bescheid an die Arbeitgeberin, ihr werde "untersagt", dem Antragsteller die Zugangsberechtigung zu erteilen, erklärt sich aus der - wie dargelegt - unzutreffenden Ansicht, die Zustimmungserklärung erlösche mit Ergehen der neuen Entscheidung. Der Wille, angemessen zu reagieren, hängt aber nicht von dieser Auffassung ab, weshalb der Entscheidungssatz im Zusammenhang des § 19b Abs. 1 Nr. 3 LuftVG und in der Konsequenz der gesehenen Unzuverlässigkeit ohne weiteres als Erklärung zu deuten ist, die früher gegebene Zustimmung werde mit sofortiger Wirkung nicht mehr aufrechterhalten (d.h. im Rechtssinne widerrufen), verbunden mit der Anordnung, dem Antragsteller die Zugangsberechtigung zu entziehen. Der Widerspruch des Antragstellers vom 8. August 2003, der als auch auf die Regelung gegenüber der Firma V. bezogen zu betrachten ist und zweifelsfrei von einer Widerspruchsbefugnis getragen wird, entfaltet insofern - da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieses Bescheides ebenfalls nicht angeordnet hat - aufschiebende Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.