Beschwerde gegen Ablehnung eines Hängebeschlusses als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung (Hängebeschluss) durch das Verwaltungsgericht. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine prozessleitende Zwischenentscheidung im Sinne des §146 Abs.2 VwGO handelt und diese nicht anfechtbar ist. Prozessökonomische Erwägungen sprechen ebenfalls gegen eine Zulassung der Beschwerde. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; Gerichtskosten entfallen wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da der angegriffene Zwischenentscheid gemäß §146 Abs.2 VwGO nicht anfechtbar ist; Antragsteller tragen Verfahrenskosten, Gerichtskosten entfallen wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung.
Abstrakte Rechtssätze
Zwischenentscheidungen, die primär prozessleitende Anordnungen zum Sicherstellen des Verfahrensablaufs darstellen, sind nach §146 Abs.2 VwGO von der Beschwerde ausgeschlossen.
Die Zurückweisung des Erlasses einer Anordnung zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung (sog. Hängebeschluss) kann als prozessleitende Zwischenentscheidung gelten und ist somit nicht anfechtbar.
Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung zu versagen, wenn sie zu einem unverhältnismäßigen "Eilverfahren im Eilverfahren" führen und dadurch die Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz verzögern würde.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Erhebung von Gerichtskosten kann gemäß §21 GKG entfallen, wenn die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz unzutreffend war.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 781/21
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den von den Antragstellern beantragten Erlass einer Anordnung abgelehnt, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, die sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Genehmigung auszusetzen, bis das Gericht über den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 11. November 2021 entschieden habe. Es hat damit den Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. "Hängebeschluss") abgelehnt, die nach umstrittener, aber zutreffender Auffassung eine prozessleitende Anordnung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO darstellt und deshalb nicht anfechtbar ist.
Bei einer Zwischenentscheidung, die keine die Instanz abschließende Sachentscheidung enthält, steht der verfahrensleitende Charakter der Anordnung im Vordergrund. Auch wenn mit ihr regelmäßig zugleich, allerdings zeitlich befristete, Regelungen in der Sache getroffen werden, liegt ihr Zweck in erster Linie darin, den rechtmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Verfahrens zu sichern. Sie ermöglicht insbesondere dem Gericht, vor dem Eintritt vollendeter Tatsachen eine rechtzeitige Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu treffen und dient damit der Sicherung der Effektivität der künftigen Sachentscheidung. Auch unter Berücksichtigung der unmittelbaren Herleitung der in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelten Zwischenentscheidung aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie, greift daher der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO.
Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechen ferner auch prozessökonomische Gründe, da eine solche Beschwerde zu einem "Eilverfahren im Eilverfahren" führen würde und sie damit die Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht unerheblich verzögern kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, weil die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses unzutreffend auf eine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen worden sind.
Da keine Gerichtskosten anfallen, bedarf es keiner Festsetzung eines Streitwerts.