Eilrechtsschutz gegen Gewässerausbau-Planfeststellung für Gewerbegebiet: Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau. Streitpunkte waren u. a. ein behaupteter Auslegungsmangel, die Planrechtfertigung sowie die naturschutzrechtliche Zulässigkeit (Biotopschutz, Ausnahme/Befreiung). Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die fristgerecht erhobenen Rügen voraussichtlich nicht durchgreifen und das Beschwerdevorbringen die verwaltungsgerichtliche Interessenabwägung nicht erschüttert. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Realisierung des Gewerbe- und Industriegebiets und ein besonderes Vollzugsinteresse wurden bejaht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung der innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe beschränkt.
Die Ausgestaltung der öffentlichen Auslegung von Planunterlagen nach § 73 Abs. 3 VwVfG unterliegt der Organisationsgewalt der Behörde und ist erst rechtswidrig, wenn die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird.
Bei Planfeststellungen auf Grundlage von Fachplanungsgesetzen ist die Planrechtfertigung gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachrechts ein Bedarf besteht und die Maßnahme zur Zielerreichung vernünftigerweise geboten ist.
Die Planrechtfertigung eines Gewässerausbaus kann grundsätzlich auch darin liegen, Voraussetzungen für die Bebaubarkeit eines Gebiets zu schaffen; ein bereits rechtswirksamer Bebauungsplan ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Im vorläufigen Rechtsschutz ist grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, dessen Unwirksamkeit ist offensichtlich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 674/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde mit dem Begehren,
den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Arnsberg 5 K 135/21) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 15. Dezember 2020 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. Dezember 2020 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus. Auf der Grundlage der allein vorzunehmenden summarischen Prüfung leide der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich nicht an Mängeln, die der Antragsteller nach den Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit Erfolg rügen könne. Die innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG erhobenen Einwände griffen voraussichtlich nicht durch. Das Vorbringen des Antragstellers lasse einen Verstoß gegen die Vorgaben der § 70 Abs. 1 WHG, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht erkennen. Der Vortrag zu dem Versuch einer namentlich benannten Person, im März 2017 Einsicht in den Planfeststellungsantrag zu nehmen, führe für sich genommen nicht auf einen Auslegungsmangel. Der Einwand, verschiedene Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses seien namentlich in ihrer Zusammenschau zu unbestimmt, verfange ebenfalls nicht. Dem Ausbauvorhaben der Beigeladenen fehle nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Insbesondere greife die Rüge nicht durch, der dem Planfeststellungsbeschluss vorausgegangene Bebauungsplan Nr. 00n "G. ", der das planfestgestellte Vorhaben im Wesentlichen vorweggenommen habe, sei unwirksam. Auch der Einwand des Antragsstellers, die Reichweite des Eingriffs in das Biotop sei ebenso fehlerhaft bewertet worden wie die Ausgleichswirkungen, greife nicht durch. Die damit letztlich beanstandete Annahme der Beigeladenen, der Eingriff in das bestehende Biotop könne durch die Anlage des neuen Gewässers im Sinne des § 30 Abs. 3 BNatSchG ausgeglichen werden, habe sich der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss gerade nicht zu eigen gemacht, sondern ausdrücklich zugrunde gelegt, dass ein Ausgleich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden könne. Folgerichtig habe er eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt. Diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Es bestehe ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Realisierung eines neuen Gewerbe- und Industriebetriebs im Stadtgebiet der Beigeladenen, dem der planfestgestellte Gewässerausbau dienen solle. Dieser ergebe sich schon aus dem Urteil des OVG NRW vom 13. Oktober 2011 - 2 D 86/09.NE -. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Lage durchgreifend geändert habe, seien weder dargelegt noch ersichtlich. In Bezug auf die widerstreitenden ökologischen Belange habe der Antragsgegner seiner Abwägung zudem zutreffend zugrunde gelegt, dass zumindest zwei der eigentlichen Quellen des alten Gewässersystems im Sinne einer Eingriffsminderung erhalten blieben. Es bestehe auch eine bei der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erforderliche atypische Sondersituation, die durch örtliche Besonderheiten im Gemeindegebiet der Beigeladenen gekennzeichnet sei. Schließlich begegne die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Erteilung einer auf § 30 Abs. 3 BNatSchG gestützten Ausnahme in der Annahme, der Eingriff in ein ebenfalls als Biotop einzustufendes Großseggenried könne durch dessen Umsiedlung ausgeglichen werden, keinen Bedenken. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses sei ebenfalls gegeben.
Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
1. Die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verfahrensfehler in Form eines Auslegungsmangels (§ 70 Abs. 1 WHG, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) liege nicht vor, greifen nicht durch.
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, Auslegungen der Beigeladenen hätten bislang immer in der Form stattgefunden, dass das Zimmer für Besucher durch Hinweisschilder kenntlich gemacht worden sei und die Aktenordner auf einem Besuchertisch als solche erkennbar gewesen seien. Dass und weshalb (allein) diese Vorgehensweise durch § 70 Abs. 1 WHG, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG geboten sein könnte, legt der Antragsteller nicht dar. Sie ergibt sich auch nicht aus seinem Verweis darauf, § 3 BauGB verlange, dass auszulegende Bauleitplanentwürfe an dem bezeichneten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein müssten und für die öffentliche Auslegung von Planfeststellungsunterlagen nichts anderes gelten könne. Die Modalitäten der Auslegung nach der hier maßgeblichen Regelung des § 73 Abs. 3 VwVfG ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs. Diese findet ihre Grenze erst dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, juris (zur Barrierefreiheit der Räume, in denen die Unterlagen ausgelegt werden).
Dass diese Schwelle erreicht wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der Erklärung des Bürgermeisters der Beigeladenen vom 13. Juni 2017, dass sich die Unterlagen vollständig in dem in der Bekanntmachung genannten Büro befanden und durch die Beschriftung und Platzierung der Ordner unmittelbar als solche zu erkennen waren. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Bürgermeisters der Beigeladenen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, die vom Verwaltungsgericht angeführte Aussage des Bürgermeisters in der Erklärung vom 13. Juni 2017, die Antragstunterlagen hätten ab dem 22. März 2017 "ausgelegen", sei offensichtlich falsch, der angetroffene Mitarbeiter habe eingeräumt, dass Auslegungsbeginn erst "der Freitag in zwei Tagen sei", die Akten seien mithin lediglich vorhanden gewesen, hätten aber gerade nicht ausgelegen. Wie ausgeführt, waren die Anforderungen nach § 70 Abs. 1 WHG, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG erfüllt. Auf die vom Antragsteller vermissten detaillierten "Kenntnisse über die Funktion und Nutzung des Zimmers 211" und der verwaltungsinternen Zuständigkeit kommt es nicht an.
2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, dem Ausbauvorhaben fehle es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung.
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, das Verwaltungsgericht habe keine rechtlichen Obersätze benannt. Daraus allein ergibt sich kein Fehlen einer Planrechtfertigung.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts ‑ wie vom Antragsteller vorgetragen ‑ unzutreffend wäre.
Bei einer Planfeststellung auf der Grundlage von Fachplanungsgesetzen - wie hier - ist die Planrechtfertigung gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Gesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Erforderlich im Sinne der Planrechtfertigung ist ein Vorhaben, wenn es zur Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen vernünftigerweise geboten ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 ‑, BVerwGE 156, 20, und vom 26. April 2007 ‑ 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358.
Die Planrechtfertigung für einen Gewässerausbau kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass sie das vorrangige Ziel verfolgt, eine Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Gebiets erst zu schaffen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Februar 2022 - 3 S 3940/21 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 4. November 1985 - OVG 1 B 44.85 - NuR 1986, 129; Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 67 Rn. 3.
Nicht erforderlich ist hingegen - anders, als der Antragsteller offenbar meint -, dass sich die Planungen für eine solche Bebaubarkeit zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so konkretisiert haben, dass ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorliegt, der die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des in Rede stehenden Gebietes schafft. Ob sich etwas anderes ausnahmsweise dann ergeben kann, wenn die geplante Bebauung offensichtlich unter keinen Umständen geschaffen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da für einen solchen Fall weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
Selbst wenn man aber für die Planrechtfertigung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses (allein) auf die zielgebende Bebauungsplanung abstellen würde, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich - und so auch hier - von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, er wäre offensichtlich unwirksam.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, juris (Drittanfechtung einer Baugenehmigung); vom 28. Juni 2022 - 7 B 304/22.AK -, juris (Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung).
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe einen anderen Maßstab zugrunde gelegt. Er räumt selbst ein, dass das Verwaltungsgericht eine solche Offensichtlichkeitsbeurteilung in seinem Beschluss vorgenommen habe.
Deren Ergebnis, der dem Planfeststellungsbeschluss vorausgegangene Bebauungsplan Nr. 00n "G. " der Beigeladenen sei nicht offensichtlich unwirksam, zieht das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, der Bebauungsplan Nr. 00n sei - anders, als vom Verwaltungsgericht angenommen - deshalb fehlerhaft, weil er nicht zugrunde gelegt habe, dass es sich bei dem gesamten Gewässersystem um ein geschütztes Biotop handele. Dabei verkennt der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht zutreffend ausdrücklich darauf abgestellt hat, der Plangeber sei eindeutig davon ausgegangen, dass es sich bei dem gesamten Gewässersystem - von den Quellen bis zur Einmündung in den X. bach - um ein geschütztes Biotop in Gestalt eines Quellbereiches handele (Beschlussabdruck, S. 7).
Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Auszügen aus der Begründung des Bebauungsplans. Aus diesen Passagen wird jedenfalls in ihrem Zusammenhang aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen deutlich, dass der Plangeber alle im Plangebiet gelegenen Gewässerabschnitte des Quellbachsystems X. bach als nach § 30 BNatSchG geschützt angesehen hat. Dem stehen einzelne, für sich allein betrachtet möglicherweise missverständliche Sätze der Begründung nicht entgegen. Ebenso wenig ergibt sich etwas anderes daraus, dass der Antragsgegner möglicherweise Teile des Gewässersystems qualitativ unterschiedlich eingeschätzt hat. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Annahme der Beigeladenen, das gesamte Gewässersystem unterliege dem Schutz des § 30 BNatSchG, offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre.
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, die Begründung des Bebauungsplans belege, dass die Beigeladene zwar zwischen dem Schutzstatus der beiden von ihr erkannten gesetzlich geschützten Quellen (südlicher und nördlicher Quellstrang) und dem sonstigen Fließgewässerabschnitt, der übererdet werden solle, unterscheide, die rechtliche Einordnung der Gewässerabschnitte jedoch keine Rolle gespielt habe. Die insoweit vom Antragsteller zitierten Passagen der Begründung des Bebauungsplans zeigen vielmehr deutlich, dass der Plangeber von einer Schutzwürdigkeit des gesamten Grabensystems gemäß § 30 BNatSchG ausging. Dass er diese Bewertung möglicherweise auf andere Gründe gestützt hat als der Antragsteller, ist dafür nicht maßgeblich.
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller zudem darauf, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag verkannt. Er sehe einen Abwägungsfehler des Bebauungsplans Nr. 00n "G. " darin, dass dieser das gesetzlich geschützte Biotop anders behandele als der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss. Die Beigeladene sei im Bauleitplanverfahren davon ausgegangen, dass die Eingriffe ausgleichungsfähig seien, während der Planfeststellungsbeschluss davon ausgehe, dass dies gerade nicht der Fall sei. Damit entfalle offensichtlich die Planrechtfertigung für die Verlegung des namenlosen Gewässers, denn eine nicht ausgleichsfähige Beseitigung eines gesetzlich geschützten Biotops sei von der Beigeladenen nicht gewollt und auch nicht beabsichtigt gewesen. Da es sich um ein tragendes Element der Bauleitplanung handele, sei dies auch im Eilverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Offensichtlichkeitsbeurteilung der Wirksamkeit des Bebauungsplans näher in den Blick zu nehmen gewesen.
Zunächst begründet der Antragsteller seine Auffassung nicht, vorliegend sei von dem dargelegten Maßstab der Offensichtlichkeitsprüfung des Bebauungsplans zugunsten einer "tiefergehenden Prüfung" abzuweichen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen dies geboten sein sollte.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nicht, dass der Bebauungsplans Nr. 00n "G. " offensichtlich unwirksam weil vollzugsunfähig sei und ihm deshalb die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. An der für die städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans notwendigen positiven Planungskonzeption fehlt es, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris, m. w. N.
Die planende Gemeinde muss daher schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Prognose anstellen, ob der Vollzug des Plans Konflikte mit den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG hervorrufen würde und ob ein entsprechender Konflikt im Vollzug des Bebauungsplans durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder die Gewährung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG bewältigt werden könnte. Ist dies der Fall, so kann die Gemeinde gleichsam in diese Ausnahme- oder Befreiungslage "hineinplanen".
Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 Es 1/20.N -, juris, m. w. N.
Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Es bestanden keine offenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere der Festsetzung eines Gewerbe- und Industriegebietes dauerhaft ein nicht im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zu überwindendes naturschutzrechtliches Hindernis entgegengestanden hätte.
Dem Bebauungsplan und seiner Begründung ist ferner nicht offensichtlich zu entnehmen, dass die Beigeladene als Plangeber für den Fall einer nur im Wege der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG möglichen Beseitigung bzw. Verlegung des als gesetzlich geschütztes Biotop eingestuften Gewässersystems von der Festsetzung eines Industrie- und Gewerbegebiets abgesehen hätte. Die Satzungsbegründung vom 27. September 2017 führt insoweit auf den Seiten 100 ff. aus, die Verlegung eines Teils des im Plangebiet liegenden vorhandenen Gewässers erfordere einen wasserrechtlichen Antrag nach § 68 WHG, in diesem nachgeschalteten Verfahren werde der Nachweis geführt, dass ein Ausgleich für die Beanspruchung von Gewässerabschnitten geschaffen werde. Diesbezügliche Absprachen mit den zuständigen Fachbehörden hätten stattgefunden und diese Annahme bestätigt. Weiter heißt es dort, dem Gewässer werde eine ökologisch im Verbundsystem stehende Umgebungsgestaltung zuteil, die ökologisch wertvoller als der Ausgangszustand sei, der Nachweis werde im wasserrechtlichen Antrag geführt und der Ausgleich für die Inanspruchnahme werde eingriffsnah vor Ort geführt. Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Planung aus Sicht der Beigeladenen nur dann Bestand haben sollte, wenn sie im Wege einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG umgesetzt werden könnte. Dafür spricht auch, dass die Beigeladene im Planfeststellungsverfahren nicht nur die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, sondern auch (hilfsweise) eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG beantragt hat.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, es komme für die Rechtmäßigkeit auch des der Planfeststellung zugrunde liegenden Bebauungsplans auf eine hinreichend zutreffende bzw. fachlich belastbare Ermittlung und Bewertung der Folgen der Eingriffe und der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen an, legt er nicht dar, inwieweit dies zu einem offenkundigen Fehler des Bebauungsplans Nr. 00n "G. " führen könnte. Sein diesbezüglicher Verweis auf die als Anlage A 1 beigefügte Klagebegründung setzt sich nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander.
3. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG wegen der vom Antragsgegner unterstellten Zerstörung der unmittelbar überplanten Teile des Biotops durch die Übererdung weiter Teile des vorhandenen Gewässers sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2011 - 2 D 86/09.NE - könne keine Aussage zum Überwiegen des öffentlichen Interesses für einen Gewässerausbau entnommen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht auch nicht getan, sondern das Urteil als Beleg dafür herangezogen, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Realisierung eines neuen Gewerbe- und Industriegebiets im Stadtgebiet der Beigeladenen bestehe (Beschlussabdruck, S. 9).
Auch mit dem Einwand, die Feststellung des Urteils vom 13. Oktober 2011, dass im Gebiet der Beigeladenen strukturell bedingt ein erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten bestehe, beruhe auf einem über zehn Jahre alten Sachstand und sei deshalb überholt, dringt der Antragsteller nicht durch.
Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass im Vergleich zum Oktober 2011 zwei weitere Alternativen für ein neues Gewerbe- und Industriegebiet zur Verfügung ständen, hat sich der Antragsteller zum einen nicht hinreichend substantiiert mit dem Verweis des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, der Antragsgegner habe flankierend im Planfeststellungsbeschluss aktuelle Einschätzungen der mit der Erstellung eines neuen Regionalplans befassten Bezirksregierung Arnsberg und Angaben der Beigeladenen zur fortbestehenden Nachfrage herangezogen.
Zum anderen ist der Verweis des Antragstellers auf mögliche heute vorhandene Alternativflächen nicht geeignet, die Einschätzung in Frage zu stellen, der 2011 festgestellte Bedarf an Flächen für produzierende Betriebe im Stadtgebiet sei entfallen. Vielmehr legen derartige - aktuelle - Bemühungen gerade nahe, dass der Bedarf fortbesteht. Dass dies gegebenenfalls auch an anderer Stelle als im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 00n "G. " hätte erfüllt werden können, möglicherweise auch durch eine Nachverdichtung bereits bestehender Gewerbe- und Industriegebiete, lässt das öffentliche Interesse im Sinne des § 67 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG als solches nicht entfallen.
Die weiter vom Antragsteller geäußerte Ansicht, aus regionalplanerischer Sicht sei die Inanspruchnahme gesetzlich geschützter Biotope nicht gewollt, begründet das Beschwerdevorbringen nicht weiter. Das wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Planfeststellungsbeschluss davon ausgeht, die Darstellung des Regionalplans sehe "zumindest die Überplanung der Quelle des südlichen Zulaufs" vor (Planfeststellungsbeschluss, S. 66). Soweit der Antragsteller - zumal nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung - die Wirksamkeit der Regionalplanung in Zweifel zieht, begründet er dies nicht hinreichend substantiiert.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der Antragsgegner habe es unterlassen, eigene Ermittlungen zur Feststellung eines öffentlichen Interesses zu unternehmen, er habe wenigstens aber die Bedarfsplanung zum Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens machen müssen, um auch diesen offensichtlich wesentlichen Aspekt für die Inanspruchnahme des Biotops und noch dazu im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren beleuchten zu können. Ebenso wenig sei die Möglichkeit einer Verdichtung der bereits vorhandenen Gewerbeflächen im Gebiet der Beigeladenen geprüft worden. Auch die Entwicklungen nach Beschlussfassung über die Entwicklungssatzung - eine Wirtschaftskrise, die Folgen der Coronapandemie und die zunehmende Digitalisierung - und deren Folgen - der geringere Bedarf an Arbeitsstättenplätzen pro Mitarbeiter - seien nicht berücksichtigt worden.
Mit diesen Einwänden setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat angenommen, greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nachfrage nach Industrie- und Gewerbeflächen im Vergleich zum Jahr 2011 zurückgegangen wäre, lägen nicht vor. Der Antragsgegner habe sich dieser Einschätzung der Beigeladenen durch die Inbezugnahme der baurechtlichen Grundlagen, die sich nicht nur auf die Vorgaben der Landesplanung und Raumordnung, sondern gerade auch auf die maßgebliche Entwicklungssatzung und den Bebauungsplan Nr. 00n erstreckten, erkennbar angeschlossen und auf die entsprechenden Passagen des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Vor diesem Hintergrund genügt der Verweis des Antragstellers auf allgemeine, vom Gebiet der Beigeladenen losgelöste Entwicklungen nicht, um einen erneuten Ermittlungsbedarf zu begründen. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, weshalb die Bedarfsplanung der Beigeladene in die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens einzubeziehen gewesen wäre.
Seine Auffassung, bei der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag im Jahr 2020 sei mit Blick auf den zum Klimaschutzgesetz ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 - 1 BvR 2625/18 u. a. - im Rahmen des öffentlichen Interesses für die Inanspruchnahme eines gesetzlich geschützten Biotops ein "Vorbehalt der Nachhaltigkeit mit Blick auf den Klimaschutz" zu berücksichtigen gewesen, begründet der Antragsteller nicht näher. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts weder mit der Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG noch mit dem Biotopschutz befasst und auch sonst keine Anhaltspunkte für einen derartigen allgemeinen Vorbehalt enthält.
Ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller, es sei unklar, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung habe kommen können, eine Reduktion der Nutzbarkeit des Plangebiets des Bebauungsplans um ca. 3 ha sei als erheblich zu beurteilen. Insoweit fehlt es an der Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die Nettobaufläche des Bebauungsplans Nr. 00n liege auch noch unterhalb des im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2011 angenommenen Flächenbedarfs von 28,8 bis 44,4 ha und es würden mit der Gewässerverlegung gerade besonders emissionsträchtige Standorte verhindert und ohne eine Gewässerverlegung ein zentrales Anliegen der Planung verfehlt. Hinsichtlich der auch in diesem Zusammenhang vorgetragenen Annahme, die - bestehende und im Entwurf befindliche - Regionalplanung wolle gesetzlich geschützte Biotope grundsätzlich von einer Flächeninanspruchnahme ausnehmen, fehlt es auch hier an einer Begründung.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, der Antragsgegner habe der im Rahmen der nach § 67 BNatSchG vorzunehmenden Abwägung zutreffend zugrunde gelegt, dass zumindest zwei der eigentlichen Quellen des alten Gewässersystems, die für die wertgebenden Arten von besonderer Bedeutung seien, im Sinne einer Eingriffsminderung erhalten blieben. Mit seiner Rüge, diese Annahme sei falsch, es existierten nicht zwei, drei oder vier Quellen, sondern ein einziges gesamtes Quellsystem, das Verwaltungsgericht habe seinen, des Antragstellers, entsprechenden Vortrag verkannt und eine "völlig unvollständige" Wertung getroffen, greift der Antragsteller die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend an. Es fehlt an der Darlegung, dass und weshalb sich aus der - unterstellt - unzutreffend angenommenen Anzahl der Quellen des Gewässersystems ergebe, die Erhaltung wertgebender Teile sei nicht als Eingriffsminderung anzusehen. Auch die Bezugnahme auf die als Anlage beigefügte Klagebegründung ist nach dem Maßstab des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts.
Ebenso wenig greifen die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts durch, es liege eine bei der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erforderliche atypische Sondersituation vor. So hat das Verwaltungsgericht schon nicht angenommen, es genüge allein, dass eine Befreiung umso eher anzunehmen sei, je allgemeiner sich die Verbotsvorschrift darstelle. Es hat vielmehr auf die weitgehende Eingriffsminderung und die örtlichen Besonderheiten im Gemeindegebiet der Beigeladenen verwiesen.
Weiter rügt der Antragsteller ohne Erfolg, es sei nicht belegt, dass die atypische Situation aus den örtlichen Besonderheiten im Gemeindegebiet der Beigeladenen resultiere und es werde bestritten, dass keine vergleichbaren Bereiche zur Entwicklung eines zusammenhängenden Gewerbe- und Industriegebiets mehr vorhanden seien, so dass gerade keine eine Befreiung rechtfertigende Ausgangslage existiere, insbesondere für die Inanspruchnahme einer besonders schutzwürdigen Fläche, die nur einen kleinen Teil des geplanten Industrie- und Gewerbegebiets "G. " in einer Größe von 12 % ausmache. Weder das Bestreiten der Annahmen des Antragsgegners noch das Wiederholen der eigenen Auffassung stellen eine ausreichende Auseinandersetzung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar.
Schließlich zeigt das Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Erteilung einer auf § 30 Abs. 3 BNatSchG gestützten Ausnahme begegne keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Annahme, der Eingriff in ein als Biotop einzustufendes Großseggenried könne durch dessen Umsiedlung ausgeglichen werden, begegne unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Bedenken. Angesichts einer Größe von nur ca. 15 m² erscheine es unbeschadet der unterschiedlichen Bewertung des zu erwartenden Wasserdargebots für das neue Gewässer fernliegend, dass dort im Zuge der Ausführungsplanung kein einziger zur Umsiedlung der Pflanzen geeigneter Standort zu finden bzw. herzurichten sein werde. Soweit der Antragsteller rügt, diese Auffassung sei spekulativ, der Antragsgegner habe weder in den Planunterlagen noch in seiner Erwiderung näher dargelegt, dass und wie die Standortvoraussetzungen für dieses Biotop nachgebildet werden könnten, und der vorhandene Standort weise Besonderheiten auf, die einer genaueren Untersuchung bedürften, so dass die behördliche Einschätzung der Sachlage tatsächlich nicht nachvollziehbar und das Ergebnis der Prognose nicht plausibel sei, greift dies nicht durch. Den vom Verwaltungsgericht angenommenen und vom Antragsteller nicht angegriffenen eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstab zugrunde gelegt, genügt das bloße Kritisieren der Annahmen des Antragsgegners nicht. Das Beschwerdevorbringen zeigt insbesondere nicht auf, dass die in der Antragserwiderung vom 17. September 2021 herangezogenen Maßstäbe überholt oder unrichtig wären.
Auch mit seiner Rüge, es fehle an einer Feststellung der Richtigkeit der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Erwägungen zur Betroffenheit von Hydrologie und Naturhaushalt, dringt der Antragsteller nicht durch. Insoweit setzt er sich wiederum nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Erhalt von zumindest zwei der eigentlichen Quellen des alten Gewässersystems und der vorgesehene neue Bachlauf zu einer Eingriffsminderung führten, die eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ermögliche, auch wenn die Anlegung des neuen Gewässers nicht als Ausgleich im Sinn des § 30 Abs. 3 BNatSchG angesehen werden könne. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, welche Eingriffe in den Naturhaushalt trotz der vorgesehenen Begleitmaßnahmen derart schwerwiegend sind, dass sie das festgestellte überwiegende öffentliche Interesse an der Realisierung eines neuen Gewerbe- und Industriegebiets in Frage stellen.
4. Der Antragsteller legt schließlich auch nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses ausgegangen wäre. Da der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt hat, dass der Planfeststellungsbeschluss bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig ist und das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der beabsichtigten Realisierung eines neuen Gewerbe- und Industriegebiets besteht, ist die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zum vermeintlich fehlenden Schaden für den Wirtschaftsstandort der Beigeladenen und zur (fehlenden) Zweckmäßigkeit der angegriffenen Planfeststellung nicht an.
5. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm keine Einsicht in die Beiakte Heft IV und die darin enthaltene Erklärung des Bürgermeisters der Beigeladenen vom 13. Juni 2017 gewährt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts begründet werden.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - 6 B 1240/20 -, juris Rn. 72, und vom 22. August 2018 - 1 B 1024/18 -, juris Rn. 9 m. w. N.
Im Übrigen hat sich der Antragsteller zu diesem Punkt nach der im Beschwerdeverfahren gewährten Akteneinsicht nicht weiter geäußert.
6. Hat die Beschwerde aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg, ist mit dem vorliegenden Beschluss der Antrag auf Erlass eines sog. Hängebeschlusses überholt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.