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Oberverwaltungsgericht NRW·20 B 1321/07·18.09.2007

Beschwerde gegen Sicherstellung von Hunden nach §16a TierSchG abgewiesen

Öffentliches RechtTierschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Herausgabe sichergestellter Hunde an einen Dritten und wandte sich gegen die Fortdauer der Sicherstellung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, da die vorgetragenen Beschwerdegründe eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht rechtfertigten. Ein Halterwechsel begründet keinen Herausgabeanspruch des bisherigen Halters nach §16a Satz 2 Nr.2 TierSchG. Zudem sind Sicherstellungen nach PolG NRW grundsätzlich an den bisherigen Inhaber herauszugeben; Drittberechtigte müssen ihre Berechtigung glaubhaft machen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes in der Herausgabesache als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO ist nur begründet, wenn die vorgetragenen Gründe eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen; pauschale oder nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht.

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Nach §16a Satz 2 Nr.2 TierSchG darf die Behörde ein fortgenommenes Tier so lange anderweitig unterbringen, bis der bisherige Halter die Anforderungen des §2 TierSchG erfüllt; ein Wechsel des Halters begründet keinen Herausgabeanspruch des ehemaligen Halters gegenüber der Behörde.

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Bei Sicherstellung nach dem Polizeirecht sind die sichergestellten Sachen zu verwahren und nach Wegfall der Voraussetzungen vorrangig an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt wurden; ist dies nicht möglich, kann an Dritte nur herausgegeben werden, wenn diese ihre Berechtigung glaubhaft machen (§§44,46 PolG NRW).

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Ein etwaiger Herausgabeanspruch ist grundsätzlich zunächst bei der Verwaltungsbehörde geltend zu machen, damit diese die erforderliche Prüfung und Verwaltungshandlung vornehmen kann; das vorzeitige Ergreifen gerichtlicher Eilrechtsschutzinstrumente ohne vorherige Behördeninanspruchnahme ist im Regelfall nicht geboten.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG§ 1 Abs. 2 OBG§ 24 OBG i. V. m. §§ 43 ff PolG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 2 L 411/07

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro.

Gründe

1

Die Beschwerde mit dem zuletzt gestellten Antrag,

2

"den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des VG Minden aufzuheben und die Herausgabe der Hunde unter Aufhebung der Beschlagnahme an Herrn I.      O.      , T.          -W.     , M.            33, als Halter mit der Auflage beantragt, dass dieser nicht berechtigt ist, die Tiere an den Antragsteller und Beschwerdeführer bis zur Klärung der Frage im Hauptverfahren herauszugeben",

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hat keinen Erfolg. Sie zielt darauf, dass der Antragsgegner die von ihm "sichergestellten" Hunde an den bezeichneten Herrn O.      herausgibt.

4

Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die erstrebte Änderung der erstinstanzlich ausgesprochenen Ablehnung des Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht.

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Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die als Fortnahme im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG verstandene "Sicherstellung" der Hunde rechtmäßig vorgenommen worden ist, tritt der Antragsteller nicht entgegen. Er wendet sich vor dem Hintergrund des gegen ihn erlassenen, sofort vollziehbaren Verbots, Hunde zu halten und zu betreuen, allein gegen die Fortdauer der "Sicherstellung", weil Herr O.      als neuer Halter der Hunde für deren ordnungsgemäße Haltung und Betreuung sorgen werde. Bei diesem Vorbringen bedarf keiner Erörterung, ob die Gewahrsamsentziehung in der vom Antragsgegner erklärten Form einer "Sicherstellung" nach Maßgabe von Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts überhaupt in Betracht kommt. Denn dem Antragsgegner stehen, was ordnungsbehördliches Einschreiten zum Zwecke des Tierschutzes angeht, die gegenüber dem allgemeinen Ordnungsrecht speziellen Befugnisse nach dem Tierschutzgesetz zur Verfügung, sodass ein Rückgriff auf ordnungsbehördliche Befugnisse nach dem Ordnungsbehördengesetz und - mit Blick auf § 24 OBG - nach dem Polizeigesetz ausschließlich zur Ausfüllung von Regelungslücken im Tierschutzrecht zu erwägen ist (§ 1 Abs. 2 OBG). Im Hinblick auf eine durch Gesichtspunkte des Tierschutzes veranlasste behördliche Entziehung des Gewahrsams des Halters ist gegenüber einer Sicherstellung nach § 24 OBG i. V. m. §§ 43 ff PolG NRW auf die Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG mit den dort geregelten speziellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu verweisen. Das Widerspruchsverfahren ist dazu geeignet, vorliegend, insofern die erforderliche Klarheit herbeizuführen.

6

Der geltend gemachte Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Hunde an Herrn O.      herausgibt, steht dem Antragsteller nicht zu. Dabei mag dahinstehen, ob ein solcher Anspruch prozessual nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO zu verfolgen ist. Denn unabhängig hiervon sind jedenfalls die Voraussetzungen der für den Anspruch in Erwägung zu ziehenden Rechtsgrundlagen nicht erfüllt. § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtigt die Behörde gegenüber dem Halter, ein fortgenommenes Tier so lange anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Als alternatives Mittel für eine anderweitige Unterbringung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG scheidet die vom Antragsteller erstrebte Haltung durch Herrn O.      schon im Ansatz aus. Durch den erklärten Halterwechsel soll nämlich die mit einer anderweitigen Unterbringung verbundene behördliche Verantwortung des Antragsgegners für die Haltung der Hunde gerade beendet werden. Die zulässige Dauer der anderweitigen Unterbringung bemisst sich nach dem klaren Wortlaut des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht danach, ob das Tier durch einen beliebigen Halter im Einklang mit § 2 TierSchG gehalten wird. Vielmehr kommt es auf die Bedingungen für die Haltung des Tieres in der Person desjenigen an, der das Tier bis zur Fortnahme gehalten hat. Dieser kann sich bei der Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG Dritter bedienen. Jedoch lässt ein Wechsel in der Person des Halters für den früheren Halter gerade die Voraussetzungen entfallen, unter denen er die Anforderungen nach § 2 TierSchG zu beachten hat und durch deren Erfüllung ein Anspruch auf Herausgabe - an wen auch immer - begründet werden kann. Eine Rechtsposition des früheren Halters, eine Herausgabe an einen neuen Halter verlangen zu können, geht damit nicht einher.

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Unter dem Blickwinkel der vom Antragsgegner erklärten "Sicherstellung" gilt nichts anderes. Sichergestellte Sachen sind zu verwahren (§ 44 PolG NRW). Sie sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind (§ 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW); ist eine Herausgabe an diese Person nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW). Die Berechtigung ist dementsprechend ggfs. von demjenigen geltend zu machen, der sie inne hat; diesem steht evtl. der Herausgabeanspruch zu.

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Im übrigen ist ein etwaiger Herausgabeanspruch vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bei der Behörde anzubringen, damit diese sich mit dessen Bestehen befassen kann. Denn im allgemeinen besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis daran, einen vermeintlichen Anspruch sofort an das Gericht heranzutragen, ohne dass zuvor die Notwendigkeit dieses Schrittes geklärt worden ist. Der Antragsteller hat die von ihm erstrebte Herausgabe der Hunde an Herrn O.      jedoch gerichtlich anhängig gemacht, bevor sich der Antragsgegner damit befassen konnte und obwohl der Antragsgegner seine Bereitschaft erklärt hatte, die Hunde an einen Dritten herauszugeben, der personell und sächlich zu einem ordnungsgemäßen Halten im Stande ist. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner seine tatsächliche Verwaltungstätigkeit nicht an dieser Erklärung ausrichtet. Ein etwaiger Streit darüber, ob der vom Antragsteller als neuer Halter benannte Herr O.      die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG mit der erforderlichen Sicherheit erwarten lässt, würde sich ohnehin völlig vom Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens lösen. Denn von einer Haltung der Hunde durch Herrn O.      war erstinstanzlich nicht ansatzweise die Rede. Es ist nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, eine gerichtliche Entscheidung über einen Streitgegenstand herbeizuführen, über den erstinstanzlich nicht zu befinden war und zu dem daher keine Beschwerdegründe im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt werden können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 GKG.