Beschwerde verworfen: Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht durch OVG prüfbar
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt beim OVG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim VG anhängigen Klage gegen einen Kostenbescheid. Das OVG weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Entscheidung über § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zusteht. Außerdem hat die Antragstellerin die Anforderungen an die Darlegung veränderter Umstände nicht substantiiert erfüllt. Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen; Entscheidung über Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zugewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO obliegt ausschließlich dem Gericht der Hauptsache; eine eigenständige Entscheidung höherer Instanzen ist nicht gegeben.
Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auf Änderung einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gerichtet ist; dies folgt aus den Zuständigkeitsregelungen des VwGO.
Für die Abänderung einer früheren Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO müssen veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände substantiiert dargetan werden.
Die Beschwerdebegründung hat die Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO zu erfüllen; bloßes Bestreiten der vorinstanzlichen Feststellungen genügt nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52, 53 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 3653/25
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 159.999,39 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Begehren entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO,
unter Änderung der angegriffenen Entscheidung die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2024 - 17 L 1822/24 - und 4. Juni 2025 - 17 L 3542/24 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 17 K 5239/24) gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 2024 anzuordnen,
ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Soweit das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss eine Abänderung seiner Beschlüsse vom 30. August 2024 - 17 L 1822/24 - und 4. Juni 2025 - 17 L 3542/24 - auf der Grundlage von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgelehnt hat, unterliegt dies weder der Beschwerde noch steht dem Senat insofern eine eigenständige Entscheidungskompetenz zu. Nach der gesetzlichen Regelung steht die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 18 B 14/12 -, juris, Rn. 8, 11; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris, Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Juni 2021 - 3 B 208/21 -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.
Das ist vorliegend mit Blick auf das in der ersten Instanz anhängige Klageverfahren allein das Verwaltungsgericht.
Mit den im Beschwerdeverfahren der Überprüfung allein zugänglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auseinander. Vielmehr tritt sie den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorlägen, die eine Abänderung der vorangegangenen Beschlüsse nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigten, nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).