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Oberverwaltungsgericht NRW·20 B 1151/99.AK·21.10.1999

Antrag auf Abänderung bzgl. aufschiebender Wirkung gegen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanfeststellungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Abänderung eines Senatsbeschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss. Das Gericht lehnte den Antrag ab und änderte den Beschluss nicht von Amts wegen. Begründet wurde dies mit geringen Erfolgsaussichten der Klage sowie einem dringenden Vollzugsinteresse wegen zu erwartender Verzögerungen beim Flughafenausbau; die beauftragten Flächen der Antragstellerin seien zudem nur gering betroffen.

Ausgang: Antrag auf Abänderung des Senatsbeschlusses und Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Planfeststellungsbeschluss abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Abänderung eines Beschlusses mit dem Ziel, aufschiebende Wirkung gegen einen Planfeststellungsbeschluss anzuordnen, ist abzulehnen, wenn die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

2

Bei der Entscheidung über die Anordnung aufschiebender Wirkung ist das Vollzugsinteresse an der unverzüglichen Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses zu berücksichtigen; ein erhebliches Verzögerungsrisiko zugunsten des Projektfortschritts kann dieses Interesse prädominant machen.

3

Das Gewicht des Aussetzungsinteresses eines Grundeigentümers mindert sich, wenn von der Inanspruchnahme im Planfeststellungsabschnitt nur geringfügige Flächen betroffen sind.

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Bei Zurückweisung eines Abänderungsantrags übernimmt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11. Mai 1999 - 20 B 1588/98.AK - wird abgelehnt.

Der genannte Beschluß wird nicht von Amts wegen abgeändert.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 25.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11. Mai 1999 - 20 B 1588/98.AK - hat keinen Erfolg. Ebensowenig folgt der Senat der Anregung der Antragstellerin, den genannten Beschluß von Amts wegen zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 15. Mai 1998 anzuordnen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluß des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 20 B 1150/99.AK Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Auch im vorliegenden Fall wird die Klage - wie im Beschluß vom 11. Mai 1999 ausgeführt - aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben; auch hier besteht mit Blick auf die sonst eintretende Verzögerung des Baus der Flughafenanbindung ein dringendes Vollzugsinteresse. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, daß die Abwägung der widerstreitenden Interessen im vorliegenden Fall zu einem noch deutlicheren Übergewicht des Vollzugsinteresses führt. Denn im Planfeststellungsabschnitt 81 werden Grundstücksflächen der Antragstellerin nur in geringem Umfang in Anspruch genommen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.