Eilbeschwerde gegen Elefanten-Fortnahme nach § 16a TierSchG erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung von Elefanten. Das OVG NRW verneint überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bestätigt die vom VG vorgenommene Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es hält schwerwiegende Verstöße gegen § 2 TierSchG und die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG für wahrscheinlich erfüllt; eine etwaige Anhörungsrüge sei heilbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auf die innerhalb der Frist dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich die Interessenabwägung maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache; fehlt es an überwiegenden Erfolgsaussichten, kann dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang zukommen.
Ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 28 VwVfG) führt nicht zur Aufhebung einer Ordnungsverfügung, wenn die Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG voraussichtlich nachgeholt wird und der Fehler dadurch unbeachtlich wird.
Die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung i.S.d. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG setzt voraus, dass die Haltungsbedingungen erheblich hinter dem Mindeststandard des § 2 TierSchG zurückbleiben.
Das Erfordernis eines Gutachtens des beamteten Tierarztes i.S.d. § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG verlangt keine bestimmte Untersuchungsform; ausreichend ist eine fachlich verantwortete sachverständige Bewertung, die sich auch auf gutachterlich erhobene Befunde anderer Tierärzte stützen kann.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 L 5180/07
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 5.000,-- Euro.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht. In Würdigung auch des Beschwerdevorbringens ist ein Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin oder einer sich ggfs. anschließenden Klage nicht wahrscheinlich, so dass den Aufschubinteressen der Antragstellerin nicht unter dem Gesichtspunkt des voraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens zur Hauptsache der Vorrang vor den der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrunde liegenden öffentlichen Interessen eingeräumt werden kann. Im Gegenteil wird die Antragstellerin mit ihrem Anfechtungsbegehren in der Hauptsache nach derzeitigem Stand voraussichtlich unterliegen. Bei der von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Vorrang einzuräumen.
Eine Aufhebung der Ordnungsverfügung wegen unzulänglicher Anhörung ist nicht zu erwarten. Dabei kann dahinstehen, dass die Antragstellerin keine Tatsachen benennt, auf die die vorgebrachte Rüge nicht ordnungsgemäßer Anhörung gestützt werden könnte. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem mit Blick auf einen u. U. sonst drohenden Abtransport der Elefanten mit unbekanntem Ziel, nicht zwingend veranlasst war (§ 28 Abs. 2 und 3 VwVfG). Jedenfalls ist damit zu rechnen, dass die Anhörung, sollte sie bislang nicht fehlerfrei durchgeführt worden sein, nachgeholt werden wird mit der Folge, dass der Fehler unbeachtlich wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Die Antragstellerin hat Gelegenheit, im Widerspruchsverfahren umfassend zur Sache Stellung zu nehmen; zur Begründung des Widerspruchs beruft sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Aufgabe der Widerspruchsbehörde ist es, diesen Vortrag bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen; Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht hinreichend geschehen wird, bestehen nicht.
Es spricht vieles, wenn nicht alles, dafür, dass im Zeitpunkt des streitigen Einschreitens des Antragsgegners die in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG genannten Voraussetzungen für eine Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Elefanten erfüllt waren.
Schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen aus § 2 TierSchG in den Haltungsbedingungen sind durch die Feststellungen des Antragsgegners anlässlich der mehrfachen örtlichen Überprüfungen der Tierhaltung seit Januar 2007 und der aus dem vorgefundenen Zustand der Elefanten, wie er insbesondere in dem detaillierten tierärztlichen Gutachten I. vom 18. Juni 2007 wiedergegeben ist, nachvollziehbar gezogenen Rückschlüsse auf die dem zugrunde liegenden Ursachen aussagekräftig belegt. Dem setzt die Antragstellerin nichts Wesentliches entgegen. Namentlich ist der Antragsgegner nicht auf der Grundlage eines maßgeblich durch emotionale Presseberichterstattung beeinflussten Vorurteils vorgegangen. Er hat vielmehr die Haltungsbedingungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten überprüft, hierbei deutliche Anhaltspunkte für gewichtige Unzulänglichkeiten bei der Haltung gewonnen und zur Absicherung eine Fachtierärztin herangezogen, deren fachliche Kompetenz nicht in Zweifel steht, und die die Elefanten untersucht hat. Darauf, dass der Antragsgegner gleichwohl maßgebliche Faktoren nicht oder nicht genügend berücksichtigt hat, weist nichts Konkretes hin. Das Alter der Elefanten hat der Antragsgegner ausdrücklich einbezogen. Auch nach dem Gutachten I. scheidet es als ausschlaggebende Ursache für die gegebenen Beeinträchtigungen der Elefanten ebenso aus wie der Zahnausfall. Ein Zusammenhang des Zahnausfalls mit den dokumentierten Mängeln der Pflege und Unterbringung ist ohnehin nicht erkennbar. Die ohne nähere Konkretisierung von der Antragstellerin behauptete ausreichende Bewegung steht in krassem Widerspruch schon zur festgestellten räumlichen Situation und ferner zu den schlüssig als Auswirkung drastischen Bewegungsmangels aufgeführten körperlichen Merkmalen der Elefanten. Auch die Verabreichung artgerechten Futters in ausreichender Menge wird von der Antragstellerin behauptet, aber nicht präzisiert, und von ihr nicht in Einklang gebracht mit den gesicherten Tatsachen, etwa den Feststellungen des Antragsgegners zur Fütterung und zur Beschaffenheit des Kotes.
Auszuschließen ist ferner, dass der Antragsgegner von Anforderungen an die Haltung von Elefanten ausgegangen ist, die bei einem Zirkus, wie er von der Antragstellerin betrieben wird, überzogen sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die "Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen" hingewiesen, die für die Praxis ein taugliches Hilfsmittel bei der Beurteilung bilden, ob und inwieweit in grundsätzlicher Anerkennung des Haltens und Zurschaustellens von exotischen Tieren wie etwa Elefanten in einem Zirkus gewisse Abstriche bei dem an sich auch von einem solchen Betrieb in vollem Umfang einzuhaltenden Mindeststandard nach § 2 TierSchG gerechtfertigt sind. Hinter den Maßstäben dieser Leitlinien bleiben die hier in Rede stehenden Haltungsbedingungen noch erheblich zurück, soweit sie – wie etwa die Einschränkungen der Bewegungsmöglichkeiten – überhaupt auf die spezifischen Besonderheiten eines mobilen Zirkus zurückgeführt werden können und nicht – wie etwa die Ernährung und Pflege – unabhängig von diesen sind. Es steht außer Frage, dass die allgemeinen tierschutzrechtlichen Grundsätze nach § 2 TierSchG auch bei Zirkustieren zu beachten sind. Die Kriterien, die nach dem von der Antragstellerin angesprochenen Gutachten "Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren" – herausgegeben vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft – für den Raumbedarf von Elefanten gelten, sind bei der hier für die Elefanten – bei unterbleibendem Anketten – verfügbaren Fläche von ca. 100 qm erst recht und bei weitem nicht gewahrt.
Wegen der mangelnden Erfüllung der Anforderungen aus § 2 TierSchG waren die Elefanten aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich vernachlässigt. Hierfür kommt es darauf an, ob die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegebenen Mindeststandard zurückbleiben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 ‑ 20 B 615/06 - m.w.N.
Davon, dass dies hier der Fall ist, ist angesichts der Umstände, unter denen die Elefanten gehalten worden sind, und der schon eingetretenen Auswirkungen auf den Zustand der Tiere auszugehen. Das erforderliche, auf die erhebliche Vernachlässigung bezogene Gutachten des beamteten Tierarztes liegt vor. Richtig ist, dass das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche tierärztliche Gutachten, wonach die Haltungsbedingungen im Ergebnis nicht vertretbar sind, nicht von einem beamteten Tierarzt erstellt worden ist, sondern von der vom Antragsgegner hinzugezogenen Fachtierärztin. Auch ist durch den beamteten Tierarzt keine zusätzliche, eigenständige Begutachtung der Elefanten vorgenommen worden. Die angefochtene Ordnungsverfügung wird aber inhaltlich von ihrem Unterzeichner, also vom beamteten Tierarzt, verantwortet. In der Ordnungsverfügung wird der im Beisein einer Tierärztin des Antragsgegners erhobene und von der Fachtierärztin gutachterlich im Einzelnen geschilderte Befund der Elefanten wiedergegeben. Darüber hinaus wird die Einschätzung, die Elefanten seien erheblich vernachlässigt, eingehend begründet, wobei die vor Ort und von der Fachtierärztin getroffenen Feststellungen veterinärmedizinisch bewertet werden. Damit hat der beamtete Tierarzt, der ohnehin Teil der behördlichen Organisation des Antragsgegners ist, sich zum einen dem Gutachten der Fachtierärztin inhaltlich angeschlossen und zum anderen die tatsächlichen Gegebenheiten seinerseits aus gutachterlicher Sicht gewürdigt. Das genügt dem Erfordernis eines Gutachtens im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Ein solches Gutachten verlangt nicht eine bestimmte Art und Weise von eigenen Untersuchungen des beamteten Tierarztes oder eine bestimmte Form der Dokumentation, sondern eine bestimmte sachverständige Qualität der fachlichen Beurteilung von tatsächlichen Umständen als erhebliche Vernachlässigung. Durch das Gutachten soll sichergestellt werden, dass gerade der beamtete Tierarzt in seiner Funktion als Sachverständiger (§ 15 Abs. 2 TierSchG) die Verantwortung dafür trägt, ob ein Tier als erheblich vernachlässigt anzusehen ist mit der Folge von Maßnahmen im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Das lässt den Rückgriff auf gutachterlich erhobene Befunde anderer Tierärzte ebenso ohne weiteres zu wie die Erstellung des Gutachtens mit dem schriftlichen Erlass einer Regelung im Sinne dieser Vorschrift.
Des weiteren wird voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, dass und wie der Antragsgegner von der Befugnis nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG Gebrauch gemacht hat. Insbesondere dürfte die streitige Fortnahme und anderweitige Unterbringung die Antragstellerin nicht unangemessen hart belasten; ein zur Erreichung des Zwecks der Ordnungsverfügung in gleicher Weise geeignetes, aber für die Antragstellerin milderes Mittel ist nicht zu erkennen. Ein Einschreiten nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG belässt dem Halter zwar die Möglichkeit, eine anforderungsgerechte Haltung sicherzustellen und so durch eigenes Zutun den Grund für die anderweitige Unterbringung ggfs. kurzfristig entfallen zu lassen. Versteht man aber das Beschwerdevorbringen dahin, dass die Antragstellerin zu einer durchgreifenden Verbesserung der Haltungsbedingungen nicht bereit oder nicht imstande ist, sind ihr nach gegenwärtigem Stand die dann eintretenden auch wirtschaftlichen Konsequenzen im Interesse des Tierschutzes billigerweise zuzumuten. Tierschutzwidrige Verhältnisse sind als Grundlage erwerbswirtschaftlich ausgerichteter Tätigkeiten, auch eines Zirkus, in aller Regel nicht schützenswert. Die in der Vergangenheit von anderen Tierschutzbehörden zum Schutz der Elefanten ergangenen Ordnungsverfügungen mit Anordnungen zur Einhaltung der Anforderungen nach § 2 TierSchG haben nicht verhindern können, dass eine Situation entstanden ist, in der der Antragsgegner sich zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung entschließen konnte. Auch im Jahre 2006 ist es zu erheblichen behördlichen Beanstandungen der Haltung der Elefanten gekommen. Dabei stand – wie auch jetzt – das Problem der räumlichen Unterbringung der Elefanten und damit zugleich ihrer Bewegung und Pflege im Vordergrund. Die anschließend von der Antragstellerin für die Unterbringung genutzte Halle war für diesen Zweck eher nicht geeignet, zumal sie zunächst nur als Winterquartier dienen sollte, tatsächlich aber bis zur Fortnahme Mitte des Jahres in Anspruch genommen worden ist. Die Frage der Unterbringung steht unübersehbar in engem Zusammenhang damit, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin stark angespannt sind. Nach ihren Angaben ist einerseits das Interesse an herkömmlichen Zirkusvorstellungen gering und ist der Zirkus für sein wirtschaftliches Überleben andererseits auf die Elefanten als Attraktion angewiesen. Das vermittelt insgesamt das Bild, dass die für eine ordnungsgemäße Haltung der Elefanten unerlässlichen auskömmlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit geraumer Zeit nicht (mehr) gesichert sind. Anzeichen für wesentliche Veränderungen in dieser Richtung
oder für sonstige durchgreifende Verbesserungen der Gesamtsituation der Haltung durch die Antragstellerin gibt es nicht. Tatsachen, die gleichwohl erwarten ließen, dass die Antragstellerin bereit und in der Lage sein könnte, kurzfristig diejenigen Maßnahmen umzusetzen, die erforderlich sind, um die schwerwiegenden Haltungsmängel auszuräumen, sind weder dargetan worden noch sonst erkennbar. Von einer ungenügenden Rücksichtnahme auf schützenswerte Belange der Antragstellerin kann danach keine Rede sein. Vielmehr ist der Antragsgegner dadurch, dass er die Haltung der Elefanten über mehrere Monate hinweg abwartend beobachtet hat, durchaus zurückhaltend tätig geworden. Bestätigt wird die Angemessenheit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung im übrigen dadurch, dass der Antragsgegner einem Aktenvermerk zufolge mit der Fortnahme am 26. Juni 2007 einem Abtransport der Elefanten mit unbekanntem Ziel zuvor gekommen ist, einem Vorgang durch den die Antragstellerin in der Vergangenheit behördliche Bemühungen um Verbesserungen der Haltungsbedingungen unterlaufen hat.
Die Kritik der Antragstellerin daran, dass die Elefanten im Ausland untergebracht worden sind, betrifft nicht den Regelungsgehalt der angefochtenen Ordnungsverfügung und zeigt keinen Gesichtspunkt für deren Rechtswidrigkeit auf, geschweige denn für eine Rückgabe der Elefanten in die Obhut der Antragstellerin.
Soweit hiernach zugunsten der Antragstellerin noch geringe Erfolgsaussichten einzustellen sein mögen, fallen diese nach dem vorstehend zur Verhältnismäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung Ausgeführten nicht entscheidend ins Gewicht. Dem Interesse der Antragstellerin an der Verfügbarkeit der Elefanten als wirtschaftliche Grundlage des Zirkusbetriebes steht das öffentliche Interesse an einer zuverlässig tierschutzgerechten Haltung der Tiere entgegen. Angesichts der bisherigen Haltungsbedingungen besteht bei einer Haltung der Elefanten durch die Antragstellerin das beträchtliche Risiko abermaliger schwerer Verstöße gegen tierschutzrechtliche Mindestanforderungen. Dieses Risiko einzugehen, geben schutzwürdige Interessen der Antragstellerin keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.