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Oberverwaltungsgericht NRW·20 B 112/03·15.06.2003

Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung; Kosten- und Streitwertentscheidung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Parteien es einvernehmlich in der Hauptsache für erledigt erklärten (§92 Abs.3 S.1 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam (§173 VwGO i.V.m. §269 ZPO). Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben unrestituierbar. Der Streitwert beträgt 50.000 EUR.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; vorinstanzlicher Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos; Antragsgegnerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einvernehmlicher Erledigung erklären die Verwaltungsgerichte das Verfahren in entsprechender Anwendung des §92 Abs.3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Ein vorinstanzlicher Beschluss ist nach §173 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 Satz 1 ZPO unwirksam zu erklären, soweit er die Hauptsache betrifft; hiervon kann die Streitwertfestsetzung ausgenommen bleiben.

3

Die Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen gemäß §161 Abs.2 VwGO zu treffen; dabei sind die Kosten regelmäßig derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre (§154 Abs.2 VwGO).

4

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nur dann erstattungsfähig, wenn deren Beiladung erforderlich war oder sie einen eigenen Antrag gestellt haben; fehlt ein Antrag, ist eine Kostentragung nach §154 Abs.3 VwGO in der Regel unbillig.

5

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren kann der erstinstanzlichen Festsetzung entsprechen und richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insb. §§13 Abs.1, 20 Abs.3, 14 GKG).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2914/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2002 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,- EUR.

Gründe

2

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Parteien es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese bei Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO). Zur Begründung hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2003 - 20 B 113/03 -, sowie auf das in dieser Sache erstellte Protokoll über den Erörterungstermin vom selben Tage verwiesen. Die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, besteht kein Anlass. Die Beigeladene zu 1., zu deren Gunsten der strittige Bescheid ergangen ist, ist interessenmäßig der unterlegenen Seite zuzurechnen, kann allerdings mangels Antragstellung auch nicht mit Kosten belastet werden, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 2. ist zwar interessenmäßig der obsiegenden Seite zuzurechnen; da sie zur Wahrung ihrer Interessen jedoch nicht auf die Beiladung angewiesen war, sondern eigenständig gegen den Bescheid und seine Vollziehbarkeit vorgehen konnte, und da sie ferner durch Unterlassen einer Antragstellung ein Kostenrisiko vermieden hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

4

Die Streitwertfestsetzung entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung und beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 GKG.