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Oberverwaltungsgericht NRW·20 B 1059/07·05.09.2007

Sofortvollzug eines Tierhaltungsverbots bei wiederholten tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die u.a. ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere anordnete. Das OVG NRW bestätigte die erstinstanzliche Ablehnung, weil überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der Verfügung und für das öffentliche Vollzugsinteresse sprechen. Maßgeblich waren wiederholt festgestellte erhebliche Hygienemängel, unzureichender Auslauf bzw. unzureichende Pflege sowie eine tragfähige Prognose weiterer Verstöße. Ein milderes, gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich; die privaten Belange der Antragstellerin träten zurück.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Sofortvollzug der Ordnungsverfügung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2

Bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn nach summarischer Prüfung ganz überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung sprechen.

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Erhebliche und länger andauernde Hygienemängel sowie eine nicht bedürfnisgerechte Unterbringung und Pflege können Verstöße gegen § 2 TierSchG und tierschutzrechtliche Verordnungsanforderungen begründen und die Annahme erheblicher oder länger andauernder Leiden der Tiere tragen.

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Wiederholte gleichartige Beanstandungen trotz gestufter behördlicher Maßnahmen (insbesondere Bestandsbeschränkungen und Auflagen) rechtfertigen eine Prognose weiterer Zuwiderhandlungen und können ein umfassendes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot stützen.

5

Ein umfassendes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ist nicht unverhältnismäßig, wenn ein gleich geeignetes milderes Mittel zur zuverlässigen Verhinderung erneuter tierschutzwidriger Zustände weder dargetan noch ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 2 Abs. 1 Tierschutz-Hundeverordnung§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung§ 2 TierSchG§ Tierschutz-Hundeverordnung

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 L 253/07

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,-- Euro.

Rubrum

1

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. März 2007 weiterverfolgt, soweit es erstinstanzlich hinsichtlich der Regelungen der Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung abschlägig beschieden worden ist, hat keinen Erfolg.

2

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Änderung der Interessenabwägung, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der noch streitigen Regelungen der Ordnungsverfügung vorgenommen hat, nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdevorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschüttert, die Regelungen der Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung seien offensichtlich rechtmäßig. Selbst wenn man die Auffassung der Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit nicht teilt, spricht nach derzeitigem Stand ganz Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, sodass dem Aufschubinteresse der Antragstellerin nicht unter dem Gesichtspunkt des voraussichtlichen Ausgangs des Widerspruchsverfahrens oder eines sich ggfs. anschließenden Klageverfahrens der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung eingeräumt werden kann. Bei der von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse.

3

Im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen die Antragstellerin ihre Tiere am 8. März 2007 gehalten hat und die den Antragsgegner nach vorangegangenen früheren Beanstandungen bewogen haben, nunmehr das streitige Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren zu verfügen, stellt die Antragstellerin die Richtigkeit der im Aktenvermerk des Antragsgegners von diesem Tag wiedergegebenen Feststellungen nicht in Abrede. Sie wendet sich insofern vielmehr gegen die Bewertung der vorgefundenen Zustände. Hieraus ergibt sich nichts Durchgreifendes zu ihren Gunsten.

4

Hinsichtlich der Hunde ist nicht zweifelhaft, dass ihnen ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren ist, und zwar nach Art und Umfang angepasst an ihr Alter und ihren Gesundheitszustand (§ 2 Abs. 1 Tierschutz-Hundeverordnung). Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass das Absetzen von Kot und Urin in der Wohnung im allgemeinen ein sicheres Anzeichen dafür ist, dass der betreffende in der Wohnung gehaltene Hund zu wenig Auslauf im Freien erhält. Nicht abschließend einschätzen lässt sich jedoch, ob den am 8. März 2007 in der Wohnung vorgefundenen Verunreinigungen durch Fäkalien der Hunde angesichts der von der Antragstellerin diesbezüglich behaupteten Ursachen eine derartige eindeutige Indizwirkung zukommt. Hinsichtlich des Kotes ist nicht zu erkennen, dass der als Ursache vorgebrachte vorübergehende Durchfall des Hundes als plausibler Grund ausscheidet. Hinsichtlich des Urins hat die Antragstellerin eine tierärztliche Äußerung beigebracht, wonach einer der Hunde krankheitsbedingt vermehrt und vorzeitig Harn absetzt. Diesen Gesichtspunkten mag erforderlichenfalls im Verfahren zur Hauptsache weiter nachgegangen werden; eine zusätzliche Aufklärung des Sachverhaltes in dieser Richtung ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen nicht angezeigt. Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fällt, was den Beweiswert der Verunreinigungen für einen unzureichenden Auslauf anbelangt, das beträchtliche Ausmaß ins Gewicht, in dem in der Wohnung ausweislich der Wahrnehmungen der Mitarbeiter des Antragsgegners Fäkalien abgesetzt worden waren; von einem einmaligen oder ganz außergewöhnlichen Vorfall, wie er ggfs. mit einer Erkrankung einhergehen kann, kann keine Rede sein. Zu den Verunreinigungen hinzu kommen der durchdringende Geruch, der ebenfalls auf einen länger andauernden bzw. sich in kürzeren Abständen wiederholenden Zustand hindeutet, und Angaben einer namentlich bekannten Nachbarin. Ebenfalls einzubeziehen ist, dass die vom Antragsgegner im März vorgefundene Situation sich im wesentlichen mit derjenigen deckt, die er schon zuvor – im Januar und März 2006 - bemerkt hatte; auch seinerzeit sind Fäkalien der Hunde bzw. eines der Hunde in dem von der Antragstellerin bewohnten Haus vorgefunden worden. Ferner haben mehrere Nachbarn der Antragstellerin übereinstimmend bekundet, die Hunde erhielten kaum Auslauf. Unübersehbar ist zudem, dass die Antragstellerin sich konkreter, nachprüfbarer Angaben dazu, wann die Hunde wie lange ausgeführt werden, enthält, sodass ein bedürfnisgerechter Auslauf keineswegs auch nur nachvollziehbar dargetan worden ist. Es liegt ausgesprochen nahe, dass ein Auslauf "früh morgens und spät abends" zumal bei dem behaupteten Krankheitsbild des Hundes L.     nicht annähernd genügt.

5

Desungeachtet hat die Antragstellerin, sollte es trotz ausreichenden Auslaufs der Hunde zu den fraglichen Verunreinigungen gekommen sein, diese zumindest nicht in dem erforderlichen angemessenen Zeitraum nach ihrer Entstehung beseitigt. Die gebotene angemessene Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung eines Hundes verlangt, seinen Aufenthaltsbereich sauber zu halten (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung). Das verlangt erforderlichenfalls enge Reinigungsintervalle, um die erforderliche Hygiene zu gewährleisten. Art und Umfang der in der Wohnung der Antragstellerin vorhandenen Verschmutzungen sowie der intensive Geruch belegen aber, dass die Fäkalien gerade nicht kurzfristig entfernt worden sind. Das lässt darauf schließen, dass die Wohnung jedenfalls zeitlich nicht anforderungsgerecht gereinigt wird.

6

Hinsichtlich der Vögel zieht die Antragstellerin die massive Verunreinigung der Käfige nicht in Zweifel. Die geltend gemachte Absicht, die Käfige zu säubern, ändert nichts daran, dass der vorgefundene Zustand unhaltbar war und ersichtlich über längere Zeit hinweg an sich erforderliche Reinigungsmaßnahmen unterblieben sind. Die Abgabe des Kanarienvogels ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der lange Zeitraum, seit dem die Antragstellerin die Amazone hält, mindert die artgemäßen Bedürfnisse dieses Tieres nach einer hinlänglich sauberen Unterbringung nicht.

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Die von der entsprechenden Einschätzung des Amtsveterinärs des Antragsgegners gestützte Annahme, dass die Tiere aufgrund der Verstöße gegen die Anforderungen nach § 2 TierSchG sowie der Tierschutz-Hundeverordnung erhebliche oder länger andauernde Leiden erlitten haben, ist wegen der vorgefundenen Zustände ohne weiteres plausibel. Insbesondere deutet nichts Konkretes auf einen nur momentanen Missstand bei an sich durchweg ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen hin. Die von der Antragstellerin beigebrachten Aussagen von Zeugen ergeben nichts anderes. Die pauschale Angabe, die Wohnung sei stets in sauberem Zustand und der Käfig der Amazone sei sauber, steht in krassem Widerspruch zu den Feststellungen des Antragsgegners. Die ebenfalls bekundete einmalige wöchentliche Reinigung der Wohnung reicht, die Feststellungen des Antragsgegners vom 8. März 2007 zugrunde gelegt, ersichtlich nicht aus, um die Wohnung in einem tierschutzgerechten Zustand zu halten.

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Die Prognose weiterer Zuwiderhandlungen wird hinlänglich getragen dadurch, dass die Verhältnisse am 8. März 2007 sich im Kern als Wiederholung gleichartiger früherer Unzulänglichkeiten darstellen. Die Tierhaltung der Antragstellerin ist seit Anfang 2005 vom Antragsgegner mehrfach überprüft und beanstandet worden. Die aufgrund ausgeprägter Mängel in März 2005 verfügte Bestandsbeschränkung zielte erklärtermaßen darauf ab, einer Überforderung der Antragstellerin durch die mit der großen Anzahl gehaltener Tiere verbundenen Erfordernisse u. a. der Pflege der Tiere zu begegnen. Die zugleich getroffenen Anordnungen zur Ernährung, Pflege und Unterbringung der verbleibenden Tiere sollte unmissverständlich deren ordnungsgemäße Haltung sicherstellen. Die ihr zahlenmäßig gesetzten Grenzen hat die Antragstellerin durch die Haltung von zwei Hunden und zwei Vögeln missachtet. Der Antragsgegner hat dies zwar zunächst nicht zum Anlass genommen, weitergehend gegen die Antragstellerin vorzugehen. Er hat die Antragstellerin aber im September 2005 erneut zur Verbesserung der seinerzeit problematischen Haltungsbedingungen aufgefordert und die von ihm festgelegten Bestandsobergrenzen nach neuerlichen Verstößen im Januar 2006 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit eines Haltungsverbotes noch enger gefasst. Die solchermaßen gestuften Maßnahmen des Antragsgegners haben im Ergebnis nicht bewirkt, dass die Antragstellerin ihre Haltung an den ihr wiederholt verdeutlichten Maßstäben des § 2 TierSchG sowie ihrer Fähigkeit bzw. Bereitschaft zur praktischen Erfüllung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Anforderungen ausgerichtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Verhalten im Umgang mit von ihr gehaltenen Tieren nunmehr wesentlich ändert, bestehen nicht. Im Gegenteil lässt ihr Vorbringen erkennen, dass sie den Standard ihrer Haltung für nicht beanstandungswürdig erachtet. Dementsprechend verspricht auch die Abgabe des Kanarienvogels keine wesentliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Haltung der übrigen Tiere.

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Vor diesem Hintergrund erweist sich das Haltungs- und Betreuungsverbot in seiner umfassenden Reichweite auch nicht als unangemessen und unvertretbar hart. Ein in gleicher Weise zur Verhinderung von abermals tierschutzrechtlich zu beanstandenden Verhältnissen geeignetes, für die Antragstellerin aber milderes Mittel ist weder dargetan worden noch sonst zu erkennen. Die Antragstellerin hat vor allem dem Sinn und Zweck des dem streitigen Verbot zum Schutz der Tiere vorangegangenen Vorgehens des Antragsgegners zuwider unberücksichtigt gelassen, dass die seit Anfang 2005 ergriffenen Maßnahmen nicht zuletzt dazu dienten, die Notwendigkeit eines solchen Verbotes zu vermeiden. Ihr musste es klar sein, dass der Antragsgegner auf neuerliche Verstöße, die auf eine Überforderung durch die Tierhaltung hindeuten, wiederum ordnungsbehördlich reagieren würde, und zwar nunmehr mit schärferen Mitteln als zuvor. Der Umstand, dass die jetzt 71-jährige Antragstellerin seit ihrer Jugend Haustiere hält, bedeutet nicht, dass dies weiter hinzunehmen wäre, obwohl die Antragstellerin den mit der Tierhaltung notwendig verbundenen hohen Aufwand nachweislich nicht (mehr) zureichend bewältigt, wodurch das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt wird.

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Soweit hiernach zugunsten der Antragstellerin noch geringe Erfolgsaussichten einzustellen sein mögen, fallen diese nach dem vorstehend Ausgeführten nicht entscheidend ins Gewicht. Die langjährige Haltung von Haustieren, nicht zuletzt auch der Amazone, mag eine besondere emotionale Bindung der Antragstellerin an Haustiere im allgemeinen und an die bislang gehaltenen Tiere im besonderen bedeuten. Auch das Alter der Antragstellerin und ihre sonstige Lebenssituation mögen dafür sprechen, dass sie von dem streitigen Verbot hart betroffen ist. Dem steht aber das öffentliche Interesse an einer zuverlässig tierschutzgerechten Haltung von Tieren entgegen. Angesichts der bisherigen Haltungsbedingungen besteht bei einer Haltung von Tieren durch die Antragstellerin das beträchtliche Risiko abermaliger schwerwiegender Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen. Dieses Risiko einzugehen, geben die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin keinen Anlass.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.