Eilrechtsschutz gegen Sperrung von Waldwegen für organisierten Mountainbike-Marathon
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung, die Waldeigentümerin zur Unterlassung von Sperr- und Störmaßnahmen auf Waldwegen während eines Mountainbike-Events zu verpflichten. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht hinreichend begründet und ein Anordnungsanspruch nicht in erforderlichem Maß glaubhaft gemacht war. § 2 Abs. 1, 2 LFoG vermittle Betretens-/Befahrensrechte grundsätzlich nur natürlichen Personen als „Jedermann“ zur Erholung, nicht aber dem Veranstalter und nicht für sportliche Wettbewerbe. Organisierte Veranstaltungen gingen regelmäßig über die Erholungsnutzung hinaus und setzten die Zustimmung der Eigentümer neben der Anzeige bei der Forstbehörde voraus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung von Wegesperrungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung mit befriedigender Wirkung (Vorwegnahme der Hauptsache) setzt eine gesteigerte Darlegungslast zur Dringlichkeit und Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens voraus.
Die Betretens- und Befahrensrechte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LFoG sind ihrer Natur nach höchstpersönlich und begünstigen grundsätzlich nur natürliche Personen als „Jedermann“ zur Erholung.
Organisierte Sportveranstaltungen im Wald, die als Wettbewerb gegen Entgelt und mit erheblicher Teilnehmerzahl durchgeführt werden, stellen regelmäßig kein Betreten/Befahren „zum Zwecke der Erholung“ i.S.d. § 2 Abs. 1, 2 LFoG dar.
Die Anzeige und (forstbehördliche) Zustimmung nach § 2 Abs. 4 LFoG regelt das Verhältnis des Veranstalters zur Forstbehörde und erfolgt regelmäßig vorbehaltlich der Rechte Dritter; sie ersetzt nicht die Zustimmung des Waldeigentümers zur Inanspruchnahme seiner Flächen.
Die Eingriffsbefugnisse der Forstbehörde nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LFoG betreffen vorrangig Belange der Walderhaltung und -funktionen; daraus folgt keine Entscheidung über weitergehende schutzwürdige Interessen des Waldeigentümers aus § 2 Abs. 3 LFoG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 302/08
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Stör- und Sperrmaßnahmen auf den vom P-Weg-Wochenende" am 13. und 14. September 2008 betroffenen Wegen der Teilnehmergemeinschaft I. zu unterlassen,
hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung das beschließende Gericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der besonderen Voraussetzungen, unter denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragstellerin bereits das gibt, worüber in der die Hauptsache noch gestritten werden soll, überhaupt zulässig ist, werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist nach wie vor nicht näher plausibilisiert, warum die für die streitige Wegestrecke des im Rahmen des P- Weg-Marathonwochenendes geplanten 85-km-Mountainbikekurses befürchteten Sperrmaßnahmen die behaupteten weitreichenden Konsequenzen für den Erfolg der Veranstaltung im Übrigen haben sollten. Der bloße Hinweis auf die Länge der zu überbrückenden Strecke von 6,3 km sagt über die von dem Verwaltungsgericht angeführte verbleibende Möglichkeit einer alternativen Streckenführung nichts aus. Warum diese fern liegen sollte, zumal die offizielle Strecke bisher ohnehin noch nicht ausgewiesen war, wird nicht weiter erläutert. Im Übrigen ist allenfalls die lange Radfahrstrecke betroffen. Rechtlich tragfähige Anknüpfungspunkte für die befürchteten Schadensersatzansprüche der Vertragspartner wegen Teilnehmerstornierungen bezogen auf diese Strecke bleiben ebenfalls nach wie vor unklar. Des weiteren kann, auch was die Bewertung der geltend gemachten Breitenwirkung einer zunächst erfolgreichen Weigerung der Antragsgegnerin, die Nutzung zu dulden, angeht, nicht übersehen werden, dass die Antragstellerin bereits seit August 2007 über die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin und der betroffenen Besitzer/Eigentümer der an ihre Wege angrenzenden Waldflächen unterrichtet war. Die Forstbehörde hatte ebenfalls schon in den Vorjahren darauf hingewiesen, dass für organisierte Veranstaltungen im Wald neben der Anzeige bei der zuständigen Forstbehörde auch die Genehmigung der jeweiligen Grundeigentümer erforderlich sei. Wenn die Antragstellerin in Kenntnis dieser Sachlage vor einer verbindlichen Klärung der Frage, ob die Waldwege für die Teilnehmer der Veranstaltung zur Verfügung stehen, weitergehende Dispositionen in der Hoffnung trifft, sich mit den betroffenen Eigentümern doch noch einigen oder sie von ihrem, der Antragstellerin, Rechtsstandpunkt überzeugen zu können, handelte sie auf eigenes Risiko. Es ist der Antragstellerin deswegen zuzumuten, unter Verzicht auf die für das diesjährige Marathonwochenende vorgesehene Nutzung der in Rede stehenden Wege eine Klärung des behaupteten Rechtsverhältnisses für die Folgeveranstaltungen in einem Hauptsacheverfahren zu erreichen.
Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht, jedenfalls nicht in dem für eine einstweilige Anordnung mit befriedigender Wirkung nötigen Grade glaubhaft gemacht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht problematisiert, ob die Antragstellerin als juristische Person und Organisatorin des P-Weg-Marathonwochenendes Rechte aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LFoG für sich ableiten kann. Dafür, dass betroffene Waldeigentümer, wie die Antragsgegnerin, aus anderen Gründen in die Inanspruchnahme ihrer Wald(-wege- )grundstücke durch die Teilnehmer an der geplanten Mountainbikestrecke einwilligen und Sperrmaßnahmen unterlassen oder solche Dritter - wie sie hier der Besitzer der an die Wege angrenzenden Waldflächen in Rede stehen - verhindern mussten, ist nichts ersichtlich. Die Duldungspflicht des Waldeigentümers aus den in § 2 Abs. 1 und 2 LFoG geregelten Betretens- bzw. Befahrensrechten greift nur im Anwendungsbereich dieser Norm. Daraus folgt auch, dass der Eigentümer darüber hinaus Einwände aus seinem Eigentumsrecht geltend machen und eine solche ausschließen kann. Im Einzelnen gilt:
Die Gestattung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG, Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, kann ihrer Natur nach nur individuell und höchstpersönlich ausgenutzt werden. Für das dem Betreten gleichstehende Radfahren auf festen Wegen (§ 2 Abs. 2 LFoG) gilt Entsprechendes. Die Vorschrift begünstigt nur die jeweilige natürliche Person, die als individualisierter Teil der Allgemeinheit, quasi als Jedermann", den Wald betritt bzw. mit dem Fahrrad befährt. Der Eigentümer hat den damit verbundenen realen Vorgang in den gesetzlichen Grenzen, wie sie sich insbesondere aus der Zweckbegrenzung und dem Wohlverhaltensgebot aus § 2 Abs. 3 LFoG ergeben, zu dulden. Korrespondierende subjektive Rechte Dritter, wie sie die Antragstellerin mit ihrem im Hauptsacheverfahren im Kern verfolgten Feststellungs- und Unterlassungsbegehren geltend macht, dürften entsprechend allenfalls natürlichen Personen zukommen.
Dabei sei allerdings auf die Frage hingewiesen, ob § 2 Abs. 1 LFoG dem Erholungssuchenden überhaupt ein selbständig durchsetzbares öffentliches Recht gegenüber dem Eigentümer vermittelt, eine Sperrung des Waldes zu beseitigen oder zu unterlassen. Gerade weil es - wie vom Verwaltungsgericht zur Frage des Rechtsweges hervorgehoben - um eine öffentlich-rechtliche Zweckbindung des Waldes geht, deren Beachtung im Allgemeinwohlinteresse liegt, erscheint es erwägenswert, dass hier ebenso wie in Bezug auf andere forstrechtliche Einschränkungen des Waldeigentums allein die Zuständigkeit der Forstbehörde greift und der Erholungssuchende darauf verwiesen ist, Rechtsschutz in jenem Verhältnis zu erreichen.
Eine weitergehende Rechtsposition ergibt sich für die Antragstellerin auch nicht daraus, dass sie die streitige Nutzung der Waldwege der Antragsgegnerin als Veranstalterin des P- Weg-Marathonwochenendes organisiert und ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LFoG zur Anmeldung gebracht hat. Aus dem Umstand, dass sie in einem Rechtsstreit gegen eine auf § 2 Abs. 4 Satz 2 LFoG gestützte Verfügung der Forstbehörde als Adressatin der Verfügung selbstredend Partei wäre, lässt sich für den allein ihr Rechtsverhältnis zum Wald(wege- )eigentümer betreffenden Streit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch mit der durch die Forstbehörde im Februar 2008 erklärten Zustimmung zur Veranstaltung ist nichts im Verhältnis der Antragstellerin zu der Antragsgegnerin als Eigentümerin der in Anspruch genommenen (Wege-)Flächen verbindlich geregelt. Vielmehr ist die Verfügung - entsprechend den angeführten ausdrücklichen Hinweisen zu dem in Bezug genommenen Bescheid des Forstamtes Attendorn aus April 2005 und den Verfügungen aus den Vorjahren - vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt und mit dem Hinweis versehen worden, dass zur Durchführung der Veranstaltung die Zustimmung der Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen erforderlich bleibt. Damit ist im Kern zugleich zutreffend ausgesagt, dass auch die Teilnehmer an dem P-Weg-Marathon sich gegenüber der Antragsgegnerin nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG berufen können.
Die Richtigkeit dieser Ansicht erschließt sich aus der Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen über das Betretensrecht in § 2 LFoG. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dazu, dass organisierte Veranstaltungen nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig sind, wie sie sich in den Waldgesetzen einiger anderen Länder findet (§ 28 Abs. 7 LWaldG Mecklenburg-Vorpommern, § 22 Abs. 2 Nr. 7 LWaldG Rheinland-Pfalz), ist unschädlich. § 2 Abs. 4 LFoG statuiert eine - gegenüber dem Betretensrecht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LFoG - unabhängige Beschränkung der Waldnutzung für organisierte Veranstaltungen, die im Wald stattfinden, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Veranstaltungen sind jenseits einer gegebenen Zustimmung durch den Eigentümer/Besitzer des Waldes und jenseits ihrer Zweckbestimmung anzuzeigen. Denn solcherart geplante Ereignisse bergen im Besonderen die Gefahr, dass es - je nach Ausgestaltung, Zweckrichtung und erwarteter Teilnehmerzahl - zu Störungen des Waldes, seiner Funktionen und Einrichtungen sowie anderer schutzwürdiger Interessen der Waldbesitzer kommt, die beim Betreten des Waldes gemäß § 2 Abs. 3 LFoG zu beachten sind. Sie gehen regelmäßig - wie auch hier - über eine Jedermann"-Nutzung zur Erholung, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LFoG voraussetzt, hinaus. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit hervorgehoben, dass die Nutzung der streitigen Waldwege durch die Teilnehmer an dem Radmarathon kein Betreten bzw. Befahren zum Zwecke der Erholung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LFoG darstellt. Denn die Teilnehmer befahren die Waldwege nicht als Jedermann", sondern im Rahmen einer organisierten Veranstaltung unter Zahlung eines entsprechenden Startgeldes und zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbes. Eventuelle Erholungsziele, die einzelne Teilnehmer bei ihrem Tun gleichwohl verfolgen, werden durch das Gesamtbild der Veranstaltung und deren Organisationsgrad überlagert. Zudem deutet schon die Größenordnung der Veranstaltung darauf, dass andere als die Teilnehmer jener Veranstaltung, wenn auch nur vorübergehend für die Zeit der Veranstaltung, von der Nutzung ausgeschlossen sind, also letztlich eine Sperrung erfolgt, oder jedenfalls eine Nutzung nur eingeschränkt möglich bleibt. Wie die Antragstellerin selbst hervorhebt, mussten - bezogen auf die vorgesehene kurze Radstrecke - bereits Anmeldungen abgelehnt werden, weil sich sonst die Teilnehmer unterwegs in nicht mehr vertretbarem Maß gegenseitig behindern würden, und liegen nach Aktenlage für den hier streitigen Streckenbereich bereits Anmeldungen in einer Größenordnung von 300 Teilnehmern vor.
Die Prüfung der Forstbehörde nach Anzeige einer Veranstaltung, ob weitergehende Vorkehrungen erforderlich sind, betrifft, wie die eingeschränkte Eingriffsermächtigung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 LFoG) verdeutlicht, allein die Interessen an der Walderhaltung, der Wahrung seiner Funktion oder den Schutz der dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen. Zu den in § 2 Abs. 3 LFoG angeführten weitergehenden schutzwürdigen Interessen der Waldbesitzer erfolgt keine Entscheidung; sie sind also nicht näher zu prüfen, obschon entsprechende Betroffenheiten in Rede stehen können, wie etwa ein mit Blick auf die Anzahl der zu erwartenden Wegenutzer sich ergebendes höheres Risiko im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, Behinderungen der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes, etwa bei vorgesehenen Waldarbeiten, oder auch das Interesse an einer ausschließlich eigenen gewerblichen Ausnutzung des Eigentums etwa zur Vermittlung des Naturgenusses. Hier wird ersichtlich vom Gesetzgeber für anzeigepflichtige Veranstaltungen vorausgesetzt, dass es zu ihrer Durchführung ohnehin der Zustimmung durch den Eigentümer bedarf, weil bei ihnen - mit Blick auf den Organisationsgrad - eine über die allgemeinen Betretens- und Befahrensrechte hinausgehende Nutzung durch die Veranstaltung in Rede steht. Aus der bestehenden Schadensregulierungspflicht der Forstbehörde für Waldschäden durch den Erholungsverkehr (§ 6 LFoG) lässt sich nichts anderes folgern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und lehnt sich an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung an.