OVG NRW: Aufschiebende Wirkung gegen Waffenrechts-Widerruf wegen Schlüsselaufbewahrung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie Folgeanordnungen (Rückgabe der Urkunden, Verwertung/Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition). Das OVG NRW ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil der Widerruf nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Zwar liege ein objektiver Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten vor, dieser rechtfertige hier aber mangels besonderer subjektiver Vorwerfbarkeit und angesichts sofortiger Abhilfe noch keine Unzuverlässigkeitsprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Auch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG trage den Widerruf nicht; damit seien auch die Folgemaßnahmen rechtswidrig.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; aufschiebende Wirkung der Klage gegen Widerruf und Folgemaßnahmen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erfordert eine umfassende Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände; ein festgestellter Verstoß führt nicht zwingend zur negativen Prognose.
Ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften kann eine Unzuverlässigkeitsprognose tragen, wenn er eine grundlegend mangelhafte Einstellung zur Beachtung waffenrechtlicher Sorgfaltspflichten erkennen lässt; je geringfügiger bzw. situativer der Verstoß, desto eher kann die Wiederholungsprognose verneint werden.
Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV umfasst bei schlüsselgesicherten Waffenbehältnissen auch die Sicherung der Schlüssel; werden Schlüssel nicht ständig in tatsächlicher Gewalt gehalten, sind sie in einem Behältnis aufzubewahren, das dem für die Waffenaufbewahrung maßgeblichen Sicherheitsstandard entspricht.
Solange behördlich nicht eingeforderte, aus vertiefender Auslegung abgeleitete Anforderungen (insbesondere aus nicht allgemein etablierten Gerichtsentscheidungen) einem juristischen Laien nicht verlässlich bekannt sind, kann ein Aufbewahrungsverstoß subjektiv minder vorwerfbar sein; erst nach behördlicher Information ist regelmäßig eine angemessene Abhilfefrist nach dem Rechtsgedanken des § 36 Abs. 6 WaffG zu berücksichtigen.
Fehlt es für einen Aufbewahrungsverstoß an hinreichender subjektiver Vorwerfbarkeit und wird nach behördlicher Beanstandung zeitnah Abhilfe geschaffen, kann der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse weder auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG noch auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gestützt werden; Folgemaßnahmen nach § 46 WaffG teilen dann grundsätzlich das Schicksal der Hauptmaßnahme.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1752/25
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Köln 20 K 5639/25) gegen die unter Nr. 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juni 2025 getroffenen Maßnahmen wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Köln 20 K 5639/25) gegen Nr. 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juni 2025 anzuordnen,
hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) stelle sich auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als offensichtlich rechtmäßig dar. Der Antragsteller sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs hätten Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigen würden, er werde zukünftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Der Antragsteller habe objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen verstoßen, indem er die beiden Schlüssel zu seinem Waffenschrank bis zur Umrüstung seines Tresors auf ein Zahlenschloss im Februar 2025 nicht ordnungsgemäß verwahrt habe. Waffen und Munition seien nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet seien. Der Waffenbesitzer sei nicht nur verpflichtet, das Aufbewahrungsbehältnis der Schusswaffen verschlossen zu halten, sobald es nicht mehr unter seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit stehe. Vielmehr müsse er auch die zugehörigen Schlüssel gesichert aufbewahren. Diesen Anforderungen sei nach den gesetzlichen Regelungen jedenfalls genügt, wenn und solange der Waffen- und oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel ausübe. Es bedürfe indes entsprechender Sicherungsmaßnahmen, wenn und solange der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel nicht ausübe, sondern diesen anderweitig verwahre. In diesem Fall sei der Schlüssel in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der betreffenden Waffen und Munition entspreche. Diesen Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- bzw. Munitionsbehältnissen sei der Antragsteller nicht gerecht geworden. Die allein in Betracht kommende Variante des permanenten Mitsichführens beider Schlüssel sei nicht glaubhaft. Jedenfalls dürfte die nächtliche Aufbewahrung der Schlüssel in einem Geheimfach im Innenbezug des Kopfkissens die Voraussetzungen des Mitsichführens nicht erfüllen, weil dabei keine permanente Verbindung zwischen dem Körper und dem Schlüssel bestehen bleibe. Der objektive Verstoß sei dem Antragsteller auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen. Das ergebe sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 - dargelegten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln gehabt hätte. Der Aufbewahrungsverstoß sei dem Antragsteller aber deshalb subjektiv vorwerfbar, weil er sich nicht so rechtzeitig Kenntnis von den in jenem Urteil dargelegten Anforderungen verschafft habe, dass er bis zum Ablauf des 23. Oktober 2024 – d. h. bis ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils – alles seinerseits Erforderliche getan habe, um diese Anforderungen zu erfüllen. Die Anordnung der Rückgabe der Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde (Nr. 2 des Bescheids) beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und sei offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung, näher bezeichnete Waffen und Munition binnen bestimmter Frist nachweislich unbrauchbar machen zu lassen, einem Berechtigten zu übergeben oder zur Vernichtung abzugeben (Nr. 3 des Bescheids), sei ebenfalls offensichtlich rechtmäßig und beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
Diese Erwägungen halten einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren im Ergebnis nicht stand. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Anordnungen und dem Interesse des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von einer Vollziehung verschont zu bleiben, zugunsten des Antragstellers aus. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage rechtswidrig, weil der von dem Verwaltungsgericht zu Recht festgestellte Aufbewahrungsverstoß des Antragstellers unter den gegebenen Umständen noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).
1. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 33 f., m. w. N.
Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 37 f., m. w. N.
Insbesondere begründet ein Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Bestimmungen mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf ihre Beachtung regelmäßig ein plausibles Risiko dafür, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 68.
Allerdings führt ein nachgewiesener Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht unweigerlich zu einer negativen Prognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Das wäre mit dem prospektiven Charakter dieses Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 39 f., m. w. N.
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Prognose ist, wie ausgeführt, anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dazu zählen auch entlastende Umstände.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 41.
Insgesamt ist entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 42 f., m. w. N.
Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 44 f., m. w. N.
Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 46 f., m. w. N.
2. Nach diesen Maßgaben kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls noch nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Verstoß (a) im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Der in Rede stehende Aufbewahrungsverstoß ist dem Antragsteller nämlich in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen (b).
a) Anders als der Antragsteller geltend macht, ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht von einem objektiven Aufbewahrungsverstoß ausgegangen. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern, und deren Einzelheiten sich aus den in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV näher geregelten Vorgaben für die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ergeben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 B 1296/19 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
Mit Urteil vom 30. August 2023 hat der Senat die hieraus folgenden Anforderungen für den Fall konkretisiert, dass ein Waffen- oder Munitionsbehältnis lediglich mittels eines Schlüssels verschlossen wird. Hiernach sind die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere, weil der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrte Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen dazu führte, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden. Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Erwartung, ein Waffen- und Munitionsbesitzer könne stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel ausüben, lebensfremd sei.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 63 ff., 72.
Gegen die sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebende Verpflichtung, seinen Waffenschrankschlüssel in einem seinerseits den Sicherungsanforderungen aus § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV genügenden Behältnis aufzubewahren, hat der Antragsteller nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zur Umrüstung seines Waffenschranks auf eine Sicherung mittels Zahlenschloss verstoßen. Das mit dem Beschwerdevorbringen wiederholte Vorbringen des Antragstellers, er habe diese Verpflichtung in zulässiger Weise dadurch umgehen können, dass er zu jeder Zeit in hinreichender Weise die tatsächliche Gewalt über den Waffenschrankschlüssel ausgeübt habe, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gelten lassen. Eine solche Handhabung ist bereits im Hinblick auf das menschliche Schlafbedürfnis als ungeeignet zurückzuweisen.
b) Allerdings ist der in Rede stehende Aufbewahrungsverstoß dem Antragsteller in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen. Der Antragsteller musste nicht ohne weiteres erkennen, dass die Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Die gesetzlichen Regelungen selbst lassen konkretere und klarere Vorgaben zum weiteren Umgang mit einem Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis vermissen. Ein solches Erfordernis ergibt sich vielmehr erst aus einer eingehenderen Auslegung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition insbesondere unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs und ihres Sinns und Zwecks. Das muss sich jedenfalls einem juristischen Laien – wie dem Antragsteller – nicht ohne weiteres erschließen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 72.
Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 30. August 2023 die einschlägigen Vorschriften dahingehend ausgelegt hat, dass die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels denselben gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der im dem Schrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Dieses rechtskräftige Urteil des Senats bindet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO im Ausgangspunkt allein die Beteiligten des betreffenden Rechtsstreits. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Urteil über den entschiedenen Rechtsstreit hinaus insofern Relevanz besitzt, als es das vom Senat vertretene Verständnis der einschlägigen Vorschriften aufzeigt und damit allen Rechtsanwendern Orientierung bei der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung bietet. Jedenfalls solange, wie die durch den Senat entwickelten Maßgaben noch nicht als allgemein etabliert angesehen werden können, kann von einem an dem durch das Urteil entschiedenen Rechtsstreit nicht beteiligten Waffen- und Munitionsbesitzer allerdings erst ab dem Zeitpunkt eine Beachtung dieser Maßgaben erwartet werden, zu dem er verlässliche Kenntnis von ihnen erlangt hat und die für ihn zuständige Waffenbehörde entsprechende Sicherungsmaßnahmen einfordert. Zwar ist, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Senats zu Recht ausgeführt hat, ein Waffen- oder Munitionsbesitzer grundsätzlich gehalten, sich fortlaufend über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen und Munition damit im Einklang steht. Dieser Grundsatz wird jedoch jedenfalls dann überspannt, wenn von einem nicht an dem betreffenden Rechtsstreit beteiligten Waffen- und Munitionsbesitzer detaillierte Kenntnisse der Entscheidungsgründe der eine noch nicht allgemein abschließend geklärte Rechtsfrage betreffenden Senatsentscheidung erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als die bloße Kenntnis der betreffenden Entscheidungsgründe im vorliegenden Fall für sich genommen auch noch nicht in jeder Hinsicht genügt, um anhand dessen Erkenntnisse über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu erlangen, es dafür vielmehr darüber hinaus der zutreffenden Einordnung der maßgeblichen Urteilsaussagen in den gesetzlichen Zusammenhang bedarf, was einen gewissen juristischen Fachverstand erfordert.
Hiernach muss ein Waffen- oder Munitionsbesitzer nach gegenwärtigem Stand erst dann in Betracht ziehen, dass von ihm vorgehaltene Waffenschrankschlüssel entsprechend dem für die Aufbewahrung seiner Waffen vorgeschriebenen Sicherheitsstandard aufzubewahren sind, wenn ihm die zuständige Behörde dies unter Bezugnahme auf das im besagten Urteil des Senats vertretene Verständnis der einschlägigen Vorschriften mitteilt und ihn dazu auffordert entsprechende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wobei dem Betroffenen nach dem Rechtsgedanken von § 36 Abs. 6 WaffG eine angemessene Frist verbleiben muss, um ggf. für entsprechende Abhilfe sorgen zu können.
Vorstehendes zugrunde gelegt, genügt die Feststellung des betreffenden objektiven Aufbewahrungsverstoßes hier nicht, um künftig ein plausibles Risiko für waffenrechtlich problematisches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu begründen. Vielmehr war der betreffende Aufbewahrungsverstoß im Zeitpunkt seiner Feststellung durch den Antragsgegner anlässlich der Aufbewahrungskontrolle am 23. Oktober 2024 dem Antragsteller in subjektiver Hinsicht nicht im besonderen Maße schwerwiegend vorwerfbar. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, lässt sich mangels entsprechender Belege nicht feststellen, dass der Antragsteller das Schreiben vom 27. Februar 2024 erhalten hat, in dem der Antragsgegner umfassende Hinweise über die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln erteilt hat. Vielmehr hat der Antragsteller an Eides statt versichert, ein solches Schreiben nicht erhalten zu haben. Ausgehend davon hat der Antragsgegner den Antragsteller aber erst anlässlich der am 23. Oktober 2024 durchgeführten Aufbewahrungskontrolle hinlänglich von den betreffenden Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln informiert. Dies hat der Antragsteller sodann umgehend zum Anlass genommen, diesen Anforderungen möglichst zeitnah gerecht zu werden, so dass von einer mangelnden Einsicht oder Bereitschaft, waffenrechtliche Bestimmungen zu beachten, nicht die Rede sein kann. Unstreitig hat er bereits am 25. Oktober 2024, und damit nur zwei Tage nach der durchgeführten Aufbewahrungskontrolle eine Umrüstung des Waffenschranks auf eine Sicherung mittels Zahlenschloss beauftragt und damit für eine den in Rede stehenden Anforderungen entsprechende Waffenaufbewahrung gesorgt. Selbst die tatsächliche Vornahme dieser Umrüstung des Waffentresors noch im Februar 2025 hält sich noch im Rahmen einer – wie ausgeführt – nach dem Rechtsgedanken von § 36 Abs. 6 WaffG für entsprechende Abhilfemaßnahmen zu gewährenden angemessenen Frist. Die Prognose wird schließlich auch dadurch bekräftigt, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit keine anderweitigen Verletzungen waffengesetzlicher Bestimmungen anzulasten sind.
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse kann auch nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gestützt werden. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen fehlt es für die Annahme eines gröblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz an einer hinreichenden subjektiven Vorwerfbarkeit des in Rede stehenden waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstoßes. Zudem liegen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Abweichung von der bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG in der Regel gegebenen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
Ausgehend von Vorstehendem erweisen sich auch die weiteren angefochtenen Maßnahmen als rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025). Dabei wird zugrunde gelegt, dass die im Bescheid des Antragsgegners enthaltene Gebührenfestsetzung bei gebotener Auslegung des gesamten Beschwerdevorbringens jedenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.