OVG NRW: Schul- und sonstiger Luftverkehr von Sonderlandeplatzgenehmigung gedeckt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte von der Luftfahrtbehörde ein Einschreiten gegen Schul- und „Hobby“-Flüge an einem Sonderlandeplatz nach § 29 Abs. 1 LuftVG. Streitpunkt war, ob diese Flüge von der Zweckbestimmung der Genehmigung 1971 umfasst sind. Das OVG legte Abschnitt III Satz 2 der Genehmigung im Kontext der zugelassenen Luftfahrzeuge und der Vorgeschichte weit aus und bejahte die Genehmigungsdeckung auch für nichtgeschäftlichen Verkehr. Mangels formell rechtswidrigen Betriebs lagen die Eingriffsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 LuftVG nicht vor; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Verpflichtung zur Neubescheidung entfällt, Klage insgesamt abgewiesen, Anschlußberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einschreiten der Luftfahrtbehörde nach § 29 Abs. 1 LuftVG setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht; dazu kann auch ein Flugbetrieb gehören, der von der Flugplatzgenehmigung nicht gedeckt ist.
Ist der beanstandete Flugbetrieb von der Zweckbestimmung der Flugplatzgenehmigung umfasst, scheidet eine Untersagung nach § 29 Abs. 1 LuftVG aus; Lärmbelastungen sind dann grundsätzlich über eine Änderung oder Einschränkung der Genehmigung zu bewältigen.
Der zulässige Betriebsumfang eines Sonderlandeplatzes bestimmt sich vornehmlich nach den in der Genehmigung positiv und hinreichend bestimmt festgesetzten „besonderen Zwecken“ (§ 49 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO).
Bei der Auslegung einer formgebundenen, urkundlich zu erteilenden Flugplatzgenehmigung können zur Klärung von Mehrdeutigkeiten auch der textliche und historische Kontext sowie Verwaltungsvorgänge herangezogen werden.
Wird ein Begehren ausschließlich als Einschreiten nach § 29 LuftVG betrieben, ist es ohne entsprechenden Verwaltungsantrag und ohne Tatsachengrundlage regelmäßig nicht als Antrag auf Teilwiderruf der Genehmigung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG i.V.m. LuftVZO) umzudeuten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 5478/92
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verpflichtet worden ist, den Antrag der Klägerin vom 14. Januar 1992 erneut zu bescheiden.
Die Anschlußberufung wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandene Mehrkosten trägt jedoch die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beigeladene ist Eigentümerin und, als Rechtsnachfolgerin der C. Maschinenfabriken GmbH, Platzhalterin des Sonderlandeplatzes N. . Dessen Gelände liegt ‑ 3 km westlich von N. , südlich von L. und nördlich der H. ‑ zu einem Teil im Regierungsbezirk B. , zum überwiegenden Teil im Regierungsbezirk L1. , wo sich auch der Flugplatzbezugspunkt befindet. Zugelassen sind auf ihm Motorflugzeuge und Drehflügler bis zu 5.700 kg MPW, selbststartende Motorsegler sowie Segelflugzeuge, die im Flugzeugschlepp oder (seit 1984) im Windenstartverfahren gestartet werden dürfen. Auf der annähernd west-östlich (rechtweisend 80°/260°) verlaufenden Start- und Landebahn von insgesamt 1170 m x 20 m darf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) bei Sichtflugwetterbedingungen zur Tages- wie zur Nachtzeit durchgeführt werden. Platzrunden sind nach der Benutzungsordnung der Beigeladenen nur nördlich der Start- und Landebahn zulässig. Ein Bauschutzbereich ist nicht festgesetzt.
Die Beigeladene wickelt auf dem Flugplatz Geschäfts- und Werkluftverkehr mit eigenen Flugzeugen, mit Luftfahrzeugen ihrer Kunden und anderer Firmen ab. Die Klägerin wendet sich gegen die ‑ darüber hinaus in stark wechselndem Umfang zugelassene ‑ Nutzung des Sonderlandeplatzes zu anderen Zwecken, insbesondere zu Sport- und Schulungsflügen in der Platzrunde und der Umgebung des Landeplatzes. Sie bewohnt zwei von ihr etwa 1962 erworbene Hausgrundstücke in einer kleinen Siedlung ca. 1,25 km süd-östlich der Start- und Landebahn, 500 m entfernt vom süd-östlichen Bogen des Platzrundenverlaufs. Südlich der Start- und Landebahn erstreckt sich ihr Eigenjagdbezirk, nördlich (also unterhalb der Platzrunde) ein ihr gehörendes Waldgebiet.
Die Initiative zur Errichtung des Flugplatzes ging von dem ehemaligen Geschäftsführer der C. Maschinenfabriken GmbH aus. Diese beantragte unter dem 30. Dezember 1958 erstmals, das von ihr zu diesem Zweck erworbene Gelände für den Segel- und Motorsportflugbetrieb zu genehmigen. Da der Platz bereits weitgehend ausgebaut, insbesondere die Start- und Landebahn auf einer Länge von 900 m betoniert war, erteilte die Beklagte (seinerzeit: der Regierungspräsident E. ) unter dem 14. Juli 1959 die Erlaubnis, auf dem geplanten Luftfahrtgelände mit eigenen Flugzeugen Außenlandungen durchzuführen; Platz- und Schulflüge waren ausgenommen. Die zunächst befristete Erlaubnis wurde 1959 bis zum Abschluß des Genehmigungsverfahrens verlängert, 1960 auf weitere Flugzeugbaumuster und unter dem 9. November 1961 auf Luftfahrzeuge von Kunden ausgedehnt. Mit Bescheid vom 29. September 1964 genehmigte die Beklagte im Einverständnis der Platzhalterin zudem widerruflich die Durchführung von Schulflügen durch die C1. Schulfluggemeinschaft e.V., X. . Die Zahl dieser Flüge in den Jahren 1964 bis 1973 beziffert die Beigeladene anhand der Eintragungen im Hauptflugbuch auf mindestens 1.500.
Nach mehreren Unfällen auf dem Flugplatz nahm die Beklagte die Außenlandeerlaubnis zurück, erteilte sie aber während des gerichtlichen Verfahrens über die sofortige Vollziehung (VG Köln 4 L 87/65, OVG NW VIII B 433/65) im Vergleichswege neu.
Die Entscheidung über die endgültige Landeplatzgenehmigung verzögerte sich weiterhin, insbesondere weil über wasserwirtschaftliche Belange und über die Flugsicherheit gestritten wurde, aber auch, weil Zweck und endgültiger Ausbauzustand des Platzes nicht geklärt waren. Die vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Nordrhein-Westfalen erwogene Erweiterung zu einem Nahverkehrsflughafen wurde wegen der beträchtlichen Ausbaukosten fallengelassen. Die C. Maschinenfabriken GmbH beantragte schließlich unter dem 19. Februar 1970, den bisherigen Außenlandeplatz N. als Sonderlandeplatz der Klasse 3 zu genehmigen. Zum Betriebsumfang hieß es in der Antragsbegründung lediglich "Schulbetrieb im Sinne einer Flugschule ist für den Sonderlandeplatz N. nicht vorgesehen". Unter dem 28. Juli 1970 erinnerte die C. GmbH an die Genehmigung des Platzes, auf dem "wohl mit der regste Flugbetrieb" nördlich von Frankfurt herrsche, damit auch die Öffentlichkeit im Bedarfsfall von ihm Gebrauch machen könne. Auch der Oberkreisdirektor des Kreises M. hob mit Schreiben vom 26. August 1970 die Nützlichkeit der Anbindung der heimischen Industrie des Kreises an den Luftverkehr hervor; der bestehende Flugplatz werde von den verschiedensten Unternehmen aus N. , L. und I. genutzt; auf ihm seien rund 20 Luftfahrzeuge stationiert, von denen die Hälfte der Platzhalterin gehörten.
In seiner Stellungnahme regte der Regierungspräsident N2. im Schreiben vom 8. Dezember 1970 an, das Prüfverfahren zu ergänzen, da im Hinblick auf die Arten der nutzungsberechtigten Luftfahrzeuge später angenommen werden könnte, das Verfahren hätte auf einen Landeplatz des allgemeinen Verkehrs bezogen werden müssen. Die Beklagte sah von einer Ergänzung des Prüfverfahrens ab, nachdem die Platzhalterin mit Schreiben vom 5. Januar 1971 erwiderte hatte, "grundsätzlich" solle der Flugplatz ein Sonderlandeplatz bleiben, der den ansässigen Industrieunternehmen als Werkflugplatz diene.
Mit Bescheid vom 23. April 1971 genehmigte die Beklagte die Anlegung des Flugplatzes als "Sonderlandeplatz N. " und seinen Betrieb mit den unter II. Nrn. 1 bis 4 aufgeführten, oben bezeichneten Luftfahrzeugen. Unter Abschnitt III ist als "Zweck des Sonderlandeplatzes" bestimmt:
"Geschäfts‑ und Werkluftverkehr mit Luftfahrzeugen des Platzhalters und der Firma G. , N. . Mit anderen Luftfahrzeugen nach vorheriger Erlaubnis des Platzhalters (PPR)."
In der Begründung der Genehmigung heißt es u.a., Bedenken hinsichtlich des zu erwartenden Fluglärms bestünden nicht, da die Umgebung des Platzes vorwiegend unbebaut sei und der Geschäfts- und Werkluftverkehr der Platzhalterin sowie der Firma G. vorwiegend aus An‑ und Abflügen bestehe; der Betrieb mit dem werkseigenen Segelflugzeug bedeute keine wesentliche Belastung für die Umgebung des Flugplatzes.
Entsprechend der Verpflichtung aus VI. 3.1 der Genehmigung legte die Platzhalterin der Beklagten u.a. eine "Gebührenordnung" für den Landeplatz vor, deren Teile I 1 und 2, II 1, 2a und b ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen am 8. November 1971 genehmigt worden sind. Teil I 2 Buchst. b dieser Gebührenordnung gewährt Schul- und Einweisungsflügen Ermäßigungen der Landegebühr; die dieser Regelung unterfallenden Flüge sind ausdrücklich umschrieben (Sätze 3-5).
Den Antrag des auf dem Sonderlandeplatz ansässigen Luftsportvereins N1. vom 26. Juni 1978, eine Schulungserlaubnis für Segelflug zu erteilen, lehnte die Beklagte ab. Im Bescheid vom 7. Juli 1978 führte sie zur Begründung u.a. aus, "die Durchführung von Schulbetrieb mit Luftfahrzeugen jeglicher Art und Kategorie" auf dem Sonderlandeplatz scheitere daran, daß der Sonderlandeplatz nicht die Erfordernisse aufweise, die an einen Flugplatz mit Schulbetrieb zu stellen seien; Segelflugbetrieb lasse sich überhaupt nur dann durchführen, wenn kein anderer Flugbetrieb stattfinde.
Mit Änderungsgenehmigung vom 28. Dezember 1984 erweiterte die Beklagte die Platzgenehmigung um die Durchführung von Segelflugbetrieb im Windenstartverfahren. Die Genehmigung ist mangels Herrichtung der von der Beklagten insoweit geforderten Anlagen bisher nicht ausgenutzt worden.
Auf dem Sonderlandeplatz führen verschiedene Luftsportvereine Flugschulung u.a. in der Platzrunde durch. Außer der Fliegergruppe N. /L. ‑ von jeher dort ansässig und ursprünglich unter dem Vorsitz des ehemaligen Geschäftsführers der C. Maschinenfabriken GmbH ‑ wickeln die C1. Schulfluggemeinschaft e.V., X. , und der Luftsportclub C2. M1. e.V. auf ihm einen Teil der praktischen Ausbildung zum Privatflugzeugführer ab. Die Beklagte hat diesen ‑ im übrigen auf anderen Flugplätzen beheimateten ‑ Vereinen in den Ausbildungserlaubnissen vom 8. April bzw. 16. März 1987 den Sonderlandeplatz N. als zusätzlichen Übungsort zugewiesen.
Ab Juni 1991 häuften sich Anliegerbeschwerden und öffentliche Proteste gegen den vom Schulflugbetrieb ausgehenden Lärm, nachdem im Mai des Vorjahres auch der Flugsportverein M2. e.V. am Sonderlandeplatz N. Schulbetrieb aufgenommen hatte und die Motorflugzeugstarts zu Schulungsflügen in der Platzrunde von 80 (in 1989) auf 1.543 im Jahr 1990 angestiegen waren. Aufgrund der Proteste schränkte die Beigeladene im Einvernehmen mit der Beklagten ihre Betriebszeiten ein; Schulflüge sind seit dem 1. September 1991 (täglich) nur noch von 9-13 Uhr und 15-19 Uhr erlaubt. Die Starts zu Platzrundenflügen haben sich seither verringert, nämlich auf 1.244 Starts in 1991, 576 (1992), 856 (1993), 446 (1995) und 475 (1996). Der Flugsportverein M2. hat seine Schulungen am 15. Oktober 1995 eingestellt; die Beklagte hat ihm daraufhin mit Bescheid vom 30. November 1995 die Erlaubnis zur Ausbildung von Privatflugzeugführern entzogen.
Die Klägerin wies die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 auf die Zunahme der Schulflüge hin. Mit Schreiben vom 14. Januar 1992 bat sie ausdrücklich darum, den ‑ ihrer Ansicht nach nicht genehmigten ‑ Flugschulbetrieb am Landeplatz N. "durch eine geeignete luftaufsichtsrechtliche Maßnahme zu unterbinden", und begründete dies mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen auf ihrem Wohngrundstück und in ihrem Eigenjagdbezirk.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. Januar 1992 ein Einschreiten ab; Flugschulung sei von der Platzgenehmigung umfaßt und im gegenwärtigen Umfang zumutbar. Den unter dem 13. März 1992 eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 9. April 1992 im wesentlichen unter Wiederholung ihres Standpunktes zurück.
Die Klägerin hat am 12. Mai 1992 ‑ entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ‑ Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, die an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden ist. Zur Begründung der Klage hat sie ihre Auffassung vertieft, daß die Nutzung des Sonderlandeplatzes N. durch Schulflüge von der Genehmigung des Landeplatzes nicht gedeckt sei. Dies ergebe eine an den seinerzeitigen Begleitumständen orientierte Auslegung des Genehmigungszwecks. Zu berücksichtigen seien neben der Begründung der Genehmigung insbesondere die Ausführungen im Genehmigungsantrag vom 19. Februar 1970 und die Klarstellung der Platzhalterin im Schreiben vom 5. Januar 1971. Darin sei jeweils der Charakter des Landeplatzes als Geschäfts- und Werkflugplatz betont; Flugschulbetrieb sei ausdrücklich als nicht vorgesehen bezeichnet worden. Die Beklagte selbst habe dementsprechend mit Schreiben vom 7. Juli 1978 einen Antrag auf Genehmigung von Flugschulung abgelehnt. Die in der Zweckbestimmung enthaltene Ausnahme stehe im Zusammenhang mit der Begründung der Genehmigung für fehlende Bedenken wegen möglicher Beeinträchtigungen der Umgebung durch Fluglärm. Der Schulflugverkehr verletze sie in ihren Rechten. Der durch ihn verursachte Lärm führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnruhe, was Gesundheitsschäden hervorrufen könne. Das Wild werde aus ihrem Eigenjagdbezirk vertrieben; die Schadstoffemissionen ließen nachteilige Auswirkungen auf die Qualität ihres Waldbestandes erwarten. Ihre Einspruchsrechte gegen die nichtgenehmigte Nutzung des Sonderlandeplatzes N. habe sie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwirkt.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Klägerin ihr Klagebegehren mehrfach erweitert. Mit Schreiben vom 10. März 1993 hat sie bei der Beklagten beantragt, die Nutzung des Flugplatzes auch "für sonstigen Flugbetrieb im Kreisverkehr" in dessen Umgebung zu untersagen. Ihren Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 30. Juli 1993 hat die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 1993 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat sodann beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrerBescheide vom 30. Januar 1992, 9. April 1992, 30. Juli 1993 und 5. August 1993 zu verpflichten, auf dem Sonderlandeplatz N. die Nutzung für den Betrieb insoweit zu unterbinden, als diese nicht dem Geschäfts‑ undWerkluftverkehr im Sinne der Zweckbestimmung des Landeplatzes dient,
hilfsweise,die Beklagte zu verpflichten, über ihr Begehren nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ihre Auffassung vertieft, daß die am Sonderlandeplatz N. stattfindende Flugschulung durch die Genehmigung vom 23. April 1971 gedeckt sei. Für die Beurteilung dieser Frage komme es entgegen der Auffassung der Klägerin allein auf den Inhalt der Genehmigung an, nicht aber auf Begleitumstände wie etwa Äußerungen der Beigeladenen im Antragsverfahren. Im Bescheid vom 7. Juli 1978 sei die Schulungserlaubnis für Segelflug nicht etwa wegen einer entgegenstehenden Rechtslage, sondern wegen der seinerzeit anderen Sachlage abgelehnt worden. Die Klägerin werde durch den Schulflugbetrieb auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Bewegungszahlen am Sonderlandeplatz N. machten nur etwa 10 % dessen aus, was die Anwohner anderer Landeplätze in Nordrhein-Westfalen hinzunehmen hätten. Zwar habe der Schulungsbetrieb zu einem Anstieg der Flugbewegungen geführt, doch hätten die von der Klägerin hinzunehmenden Beeinträchtigungen durch Flugbewegungen in den 70er Jahren erheblich höher gelegen. Seinerzeit habe die Beigeladene bzw. die Firma G. wesentlich lärmintensiveres Fluggerät eingesetzt, als dies heute im Schulflugbetrieb der Fall sei.
Die Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 14. Januar 1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit sie ein Einschreiten gegen den Schulflugbetrieb ablehnten; hinsichtlich des sonstigen Luftverkehrs sei die Klage unzulässig. Das Urteil ist den Parteien am 22. November 1994, der Beigeladenen am 24. November 1994 zugestellt worden.
Mit ihrer am 14. Dezember 1994 eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Neubescheidung.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 1996, bei Gericht am folgenden Tag eingegangen, Anschlußberufung eingelegt, mit der sie ihren Hauptantrag weiterverfolgt. Zuvor hatte sie bei der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juli 1995 beantragt, den gesamten Flugbetrieb zu unterbinden, soweit er nicht dem Geschäfts‑ und Werkluftverkehr diene. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. August 1995 ab; die Bescheidung des Widerspruchs verweigert sie ‑ trotz Erinnerung der Klägerin ‑, um die vorliegende Berufungsentscheidung abzuwarten.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: Die Klägerin habe ihr Klagerecht verwirkt, denn sie habe weit mehr als ein Jahr nach Kenntnis von der Aufnahme des Schulflugbetriebes im Mai 1990 verstreichen lassen, bis sie Maßnahmen verlangt habe. Weiter sei zu berücksichtigen, daß die Beigeladene die Anwohner durch eine Änderung der Betriebszeiten spürbar entlastet habe; die Anzahl der Flugbewegungen habe auf dem Sonderlandeplatz erheblich abgenommen, insbesondere der Schulflugverkehr sei stark rückläufig. Die Auslegung der Zweckbestimmung des Landeplatzes durch das Verwaltungsgericht sei unzutreffend. Richtig sei lediglich, daß sich Sonderlandeplätze von Verkehrslandeplätzen durch einen klar abgegrenzten Benutzerkreis unterschieden. Eine Einengung auf Geschäfts‑ oder Werkluftverkehr sei zur Bestimmung des Benutzerkreises aber nicht zwingend nötig. Der Beigeladenen habe vielmehr gestattet werden sollen, einen von ihr zu selektierenden Luftverkehr zuzulassen, der keine generelle Nutzung durch die allgemeine Luftfahrt umfasse. Die einschränkenden Erklärungen im Genehmigungsantrag und im Schreiben vom 5. Januar 1971 ließen keinen Schluß auf den Sinngehalt der Genehmigung zu. Hätte mit ihr ein bestimmter Betrieb, etwa jeglicher Schulungsbetrieb, ausgeschlossen werden sollen, so hätte dies ausdrücklich erklärt werden müssen. Die Genehmigung des Segelflugbetriebs im Windenstartverfahren von 1984 und die späteren Ausbildungserlaubnisse wären dann nicht denkbar gewesen. Auch seien nach II. Nrn. 3 und 4 der Genehmigung Motorsegler und Segelflugzeuge am Landeplatz zugelassen, die für den Einsatz im Geschäfts- und Werkluftverkehr untauglich seien. Die Vorstellung, das werkseigene Segelflugzeug sei zu Geschäftszwecken genutzt worden, sei realitätsfern. Unberücksichtigt geblieben seien ferner die Begleitumstände der Genehmigung wie z.B. die Historie des Landeplatzes. Wesentlich seien in diesem Zusammenhang die Erweiterung der Ersterlaubnis um die Benutzung des Landeplatzes durch Luftfahrzeuge von Kunden der Platzhalterin sowie die Genehmigung des Schulflugbetriebes im Jahre 1964. Gerade dieser letzte, bisher übersehene Umstand verdeutliche, daß mit der Genehmigung von 1971 auch der in N. lange vor ihrer Erteilung stattfindende Schulflugbetrieb habe legalisiert, also der damalige status quo habe gesichert werden sollen. Abweichungen wären ausdrücklich vermerkt worden. Die noch vorhandenen Flugbücher belegten, daß auch in den Jahren nach der Genehmigung von 1971 in erheblichem Maße Schulflugbetrieb stattgefunden habe. Die darüber heute noch beizubringenden Statistiken seien vermutlich nicht vollständig, da in den Flugbüchern nicht alle Schulflüge als solche gekennzeichnet worden seien; deshalb sei für die Zeit bis 1973 und in späteren Jahren mit erheblich mehr Schulflügen zu rechnen.
Die Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
2. die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und nach ihrem Hauptantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1994 zu entscheiden.
Sie erwidert: Die Voraussetzungen der Verwirkung lägen nicht vor. Die Beklagte verschweige bei ihren Ausführungen dazu, daß ihr ‑ der Klägerin ‑ die Ausbildungserlaubnisse nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, daß der Schulflugbetrieb der Zweckbestimmung des Sonderlandeplatzes widerspreche und durch die Genehmigung von 1971 nicht gedeckt sei. Für die Auslegung sei ohne jede Bedeutung, ob frühere Genehmigungen Flugschulung zugelassen hätten. Die Genehmigung von 1971 nehme auf solche Genehmigungen keinen Bezug. Sie regele eigenständig und unabhängig von der historischen Entwicklung die zulässige Nutzung des Landeplatzes. Sie ‑ die Klägerin ‑ bestreite mit Nichtwissen, daß 1971 Flugschulung auf dem Landeplatz stattgefunden habe. Im übrigen könnten die Erklärungen der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren nicht relativiert werden. Diese Erklärungen ließen erkennen, daß die Zweckbestimmung des Landeplatzes hinsichtlich des Schulflugbetriebes gerade habe geändert werden sollen. Eine Abweichung vom Antrag sei zwar möglich, aber dann nicht anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf den Antrag Bezug nehme und sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts selbst keine Anhaltspunkte für eine Abweichung ergäben. Unabhängig davon dürfe ein antragsabhängiger Verwaltungsakt über den Antrag inhaltlich nicht hinausgehen. Deshalb sei entscheidend, daß die Beigeladene in ihrem Antrag vom 19. Februar 1970 erklärt habe, Flugschulbetrieb sei nicht vorgesehen, ferner, daß sie im Schreiben vom 5. Januar 1971 ihren Antrag dahin präzisiert habe, der Flugplatz solle den ansässigen Industrieunternehmen dienen. Der Genehmigungsbescheid beziehe sich auf beide Schreiben ohne jede Einschränkung. Nicht zuletzt sei auf die Behandlung der Stellungnahme des Regierungspräsidenten N2. im Schreiben vom 8. Dezember 1970 hinzuweisen. Auch die tatsächliche Nutzung des Flugplatzes nach Erteilung der Genehmigung gebe für die Interpretation der Beklagten nichts her. Eine formell illegale Nutzung sei nicht geeignet, den Umfang der erteilten Genehmigung zu erweitern. Selbst wenn man unterstelle, daß mit der Genehmigung vom 28. Dezember 1984 die Zweckbestimmung habe ausgedehnt werden sollen, so beziehe sich diese Erweiterung jedenfalls nicht auf den von ihr beanstandeten Schulflugbetrieb. Es liege nahe, daß das in der Begründung der Genehmigung von 1971 erwähnte werkseigene Segelflugzeug auch zu betrieblichen Zwecken, z.B. für Rundflüge mit Geschäftspartnern, genutzt worden sei. Da eine derartige betriebliche Nutzung von Segelflugzeugen und Motorseglern jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen sei, sei veranlaßt gewesen, diese Luftfahrzeuge in Abschnitt II der Genehmigung grundsätzlich zuzulassen. Die Zweckbestimmung des Sonderlandeplatzes im Abschnitt III der Genehmigung beziehe sich jedenfalls auf alle zugelassenen Luftfahrzeuge. Anderenfalls hätte dies in der Genehmigung ausdrücklich klargestellt werden müssen.
Zur Anschlußberufung trägt die Klägerin vor: Die Zulässigkeitsbedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des übrigen Flugbetriebs seien nach Ablehnung ihres Antrags vom 17. Juli 1995 ausgeräumt. Daß die Beklagte sich weigere, ihren Widerspruch zu bescheiden, stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, denn eine Zurückstellung dieser Entscheidung sei nicht sachgerecht. Es widerspreche der Prozeßökonomie, nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens ein weiteres langjähriges Gerichtsverfahren mit dem Ziel zu führen, zusätzlich jene Aktivitäten auf dem Landeplatz zu unterbinden, die weder der Flugschulung noch dem Geschäfts‑ und Werkluftverkehr zuzuordnen seien. Denn seit der rechtswidrigen Ausweitung der Nutzung des Landeplatzes im Mai 1990 sei der Schulflugbetrieb zurückgegangen, während der sonstige Hobby‑Flugbetrieb stark zugenommen habe und nunmehr im Vordergrund stehe. Da der Schul- und der sonstige Hobby-Flugbetrieb rechtlich nicht wesentlich anders zu beurteilen seien, erscheine es zweckmäßig, in dem anhängigen Verfahren insgesamt über ihr Begehren auf Unterbindung solchen Flugbetriebs zu entscheiden.
Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Das Ursprungsbegehren der Klägerin hält sie für gegenstandslos, seitdem der Luftsportverein M2. seine Ausbildungstätigkeit am Sonderlandeplatz beendet hat. Die Anschlußberufung der Klägerin hält sie für unzulässig, da mit ihr ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Anschlußberufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage bleibt damit insgesamt erfolglos.
Allerdings ist das Klagebegehren, soweit der Schulflugbetrieb in Rede steht, nicht erledigt, nachdem der Flugsportverein M2. e.V. seine Ausbildungstätigkeit dauerhaft eingestellt hat. Denn andere Vereine führen am Sonderlandeplatz N. nach wie vor, wenn auch derzeit in begrenztem Maße, Flugschulung durch. Deshalb bedarf keiner Erörterung, ob der Anspruch der Klägerin allein davon getragen würde, daß auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts der Beklagten der Schulungsbetrieb dort jederzeit (mit den von der Klägerin behaupteten Auswirkungen) wieder aufleben oder ausgedehnt werden kann.
Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Namentlich kann angesichts der Lage ihrer Wohngrundstücke im Einwirkungsbereich der Start- und Landebahn nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Klägerin durch den Schulflugbetrieb ‑ um den es im Rahmen der Berufung allein geht ‑ in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt wird. Von einer Verwirkung der Anfechtungsbefugnis kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf nachträgliche, den Rahmen der Platzgenehmigung vermeintlich nicht wahrende Veränderungen des Flugbetriebes, denen auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) begegnet werden soll. Durch diesen Ansatz unterscheidet sich ihre Fallgestaltung in entscheidungserheblicher Hinsicht von jenen, die in der Rechtsprechung bislang unter dem Aspekt der Verwirkung des Klagerechts behandelt worden sind. Wie der drastische Anstieg der Bewegungszahlen im Schulflugbetrieb des Jahres 1990 belegt, konnte ‑ den Vortrag der Klägerin im übrigen unterstellt ‑ von einer ihre Rechte berührenden Situation vor Mai 1990 nicht gesprochen werden. Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, die Beklagte nicht früher um Einschreiten ersucht zu haben. Denn es ist hier nichts dagegen zu erinnern, daß eine über die rechtlichen Grundlagen ihrer Betroffenheit formell nicht näher informierte Lärmbetroffene Anlaß zum förmlichen Widerstand erst dann sieht, wenn eine rechtsbeeinträchtigende Situationsveränderung wahrnehmbar wird und sich auf Dauer zu verfestigen droht. Es versteht sich, daß die Erkennbarkeit einer Verfestigung in diesen Fällen einen gewissen Zeitablauf voraussetzt.
Die Klage ist aber unbegründet, die Berufung der Beklagten folglich begründet. Die Beklagte hat es nach dem Stand der Dinge zu Recht abgelehnt, gegen Schulungsflüge am Sonderlandeplatz N. einzuschreiten. Als Rechtsgrundlage für das Einschreiten gegen die Beigeladene kommt nach dem Antrag der Klägerin und dem bisherigen Verfahrensgang allein § 29 Abs. 1 LuftVG in Betracht. Nach Satz 1 ist die zuständige Luftfahrtbehörde u.a. befugt, in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen zu erlassen, um konkrete Gefahren abzuwehren, die der öffentlichen Sicherheit durch die Luftfahrt drohen. Ein behördliches Einschreiten auf dieser Grundlage scheidet hier indessen aus, weil schon die Eingriffsvoraussetzungen dafür nicht vorliegen. Keiner Entscheidung bedarf deshalb die von der Klägerin aufgeworfene weitere Frage, unter welchen Prämissen ein Drittbetroffener die luftordnungsrechtliche Ermächtigung des § 29 Abs. 1 LuftVG in eigene Ansprüche ummünzen kann.
Als durch die Luftfahrt verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit zu erwägen ist hier nur die ‑ inmitten aller bisherigen Überlegungen stehende ‑ Möglichkeit, daß der Schulflugbetrieb am Sonderlandeplatz N. von dessen Betriebsgenehmigung nicht umfaßt ist. Starts und Landungen, die von der Genehmigung eines Flugplatzes, an dem sie stattfinden, nicht gedeckt sind, begründen für sich betrachtet eine Verletzung der objektiven Rechtsordnung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 ‑ 4 C 21.88 ‑, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 21,
und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 29 Abs. 1 LuftVG. Doch ist der beanstandete Schulflugbetrieb am Sonderlandeplatz N. rechtmäßig; er gehört zum genehmigten Betriebsumfang. (Lärm‑)Beeinträchtigungen, die von solchem Luftverkehr ausgehen, kann nicht mit Verfügungen nach § 29 Abs. 1 LuftVG, sondern allein mit Einschränkungen bzw. Modifizierungen der jeweiligen Platzgenehmigung entgegengetreten werden.
Der zulässige Betriebsumfang eines Sonderlandeplatzes wird festgelegt durch die Arten der nutzungsberechtigten Luftfahrzeuge und die Betriebsregelungen, vornehmlich aber durch die "besonderen Zwecke" des Platzes (s. § 49 Abs. 2 Nr. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ‑ LuftVZO). Diese bestimmen die rechtmäßigen Anlässe für alle an ihm stattfindenden Flugbewegungen und somit den öffentlich-rechtlichen Rahmen seiner Benutzbarkeit: Zulässig ist die Benutzung durch im übrigen zugelassene Luftfahrzeuge nur insoweit, wie diese die Betriebszwecke einhalten. Anders als bei Flugplätzen des allgemeinen Verkehrs, deren (sachlich unbeschränkter) Zweck gesetzlich bestimmt ist (s. § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO), bedürfen die Zwecke eines Sonderlandeplatzes der ausdrücklichen, positiven und hinreichend bestimmten Festsetzung im Genehmigungsverfahren; konstitutiv für den rechtmäßig möglichen Nutzungsumfang, sind sie zwingend in die Genehmigungsurkunde aufzunehmen, s. § 52 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 8 LuftVZO.
Der Betriebsumfang ist demnach hier ausgehend von Abschnitt III der ‑ in diesem Punkt unverändert fortgeltenden ‑ Genehmigung vom 23. April 1971 zu beurteilen. Umfaßt Satz 1 dieses Genehmigungsabschnitts fraglos den Geschäfts‑ und Werkluftverkehr (allein) der Platzhalterin und einer weiteren Firma, so läßt Satz 2, der für die hier streitige Fragestellung maßgeblich ist, mehrere Deutungen zu. Die Wortfolge "Mit anderen Luftfahrzeugen nach vorheriger Erlaubnis des Platzhalters (PPR)" ist durch die Zeichensetzung zwar satzförmig ausgestaltet; grammatisch handelt es sich indes lediglich um eine Reihung zweier Präpositional-Objekte (eingeleitet durch "mit" und "nach") in attributiver Funktion. Diese bedürften grammatisch zwingend einer Sinnbasis, die sie ‑ gemäß Anweisung der Präposition ‑ ergänzen. Ist diese Determinationsbasis im Satz des Präpositionalobjekts ausgelassen (Ellipse), so muß man zur Sinnergänzung auf den vorhergehenden Text zurückgreifen.
Nach den Satzbauplänen der Sätze 1 und 2 liegt es nahe, die elliptische Struktur des "mit"-Adjunkts durch Rückbezug auf den Terminus "Geschäfts- und Werkluftverkehr" in Satz 1 aufzufüllen. In dieser von der Klägerin favorisierten Deutung erschöpft sich Satz 2 darin, die Zulassung von Geschäfts- und Werkluftverkehr um gleichartigen Verkehr solcher Firmen zu erweitern, die in Satz 1 nicht genannt sind; jeglicher nichtgeschäftlicher Luftverkehr wäre ausgeschlossen.
Freilich läßt sich der objektive Erklärungswert des Satzes 2 nicht einzig in der aufgezeigten Weise angemessen entschlüsseln. Der Rückbezug auf das gesamte Nominalkompositum "Geschäfts- und Werkluftverkehr" ist zwar naheliegend, aber weder logisch noch inhaltlich zwingend. Schon die Abtrennung der Wortfolgen durch einen Satzpunkt (statt etwa durch ein Komma) mahnt zur Vorsicht. Textgrammatisch steht nichts entgegen, den zweiten Satz durch Rückbezug des Präpositionalobjekts nur auf die lexematische Grundform "...luftverkehr" des Kompositums in Satz 1 zu ergänzen und dessen bedeutungsverengende Bestimmungsform ("Geschäfts- und Werk...") zu vernachlässigen. Satz 2 wäre dann als sprachlich mißglückte, das tatsächlich Gemeinte verschleiernde Formulierung im Sinne von "Luftverkehr mit anderen Luftfahrzeugen ..." zu lesen, womit sonstiger, nichtgeschäftlicher Luftverkehr von der Zweckbestimmung des Sonderlandeplatzes umfaßt wäre.
Für die Entscheidung zwischen diesen grammatisch gleichermaßen zulässigen Deutungsvarianten muß der textliche und historische Kontext der Zweckbestimmung in den Verständniszusammenhang einbezogen werden. Denn die Unsicherheiten über die Reichweite des gewollten Rückbezugs sind von der Grammatik verursacht und können deshalb nicht rein sprachlich bewältigt werden. Bei Berücksichtigung des Kontextes sprechen die besseren Gründe für das letztgenannte ‑ weite ‑ Verständnis der Zweckbestimmung.
Zugunsten dieser Deutung ist zunächst anzuführen, daß nach II. Nrn. 3 und 4 der Genehmigung Motorsegler und Segelflugzeuge zu den nutzungsberechtigten Luftfahrzeugen gehören. Bei ihnen handelt es sich um typische Sportflugzeuge, deren Nutzung keinen greifbaren Bezug zu geschäftlichen oder betrieblichen Belangen der Beigeladenen aufweist. Auch wenn am Sonderlandeplatz N. im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ein werkseigenes Segelflugzeug vorhanden war, so hat doch die Annahme nichts für sich, dessen Benutzung hätte ausschließlich ‑ nur dies könnte die Sicht der Klägerin stützen ‑ im Zusammenhang mit dem Geschäfts- und Werkluftverkehr erfolgen sollen oder erfolgen dürfen. In der Genehmigung finden sich darauf keine Hinweise; die Eigentumsverhältnisse allein sind angesichts der fliegerischen Passion des damaligen Geschäftsinhabers der C. GmbH ohne Bedeutung. Die tatsächliche Nutzung des werkseigenen Segelflugzeugs liegt im Dunkeln; auch die Klägerin verliert sich insoweit in Spekulationen. Im übrigen wäre ein betrieblicher Zusammenhang im Sinne von III. Satz 1 der Genehmigung selbst dann zu verneinen, wenn Geschäftspartner zu Segelflügen eingeladen worden sein sollten.
Entscheidende Anhaltspunkte für die Einbeziehung nichtgeschäftlichen Luftverkehrs ergeben sich aus der Vorgeschichte der Landeplatzgenehmigung. Auch bei formgebundenen Erklärungen, zu denen die urkundlich zu erteilende Landeplatzgenehmigung gehört (vgl. §§ 52 Abs. 2, 42 Abs. 2 LuftVZO), können grundsätzlich Umstände außerhalb der Erklärung selbst zur Auslegung herangezogen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1965 ‑ 2 C 132.62 ‑, NJW 1965, 1978; Urteil vom 19. Januar 1973 ‑ 4 C 26.71 ‑, BVerwGE 41, 308 ff.; Palandt, BGB, 56. Aufl. 1997, § 133 Rdnr. 19 m.w.N.
Ausschlaggebender Umstand ist hier zum einen, daß sich im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am Sonderlandeplatz N. bereits ein lebhafter Luftverkehr mit unterschiedlichsten Komponenten entwickelt hatte. Die Platzhalterin umschrieb diesen Luftverkehr im Genehmigungsverfahren als den "wohl mit regsten Flugbetrieb" nördlich von Frankfurt, was aus den Verwaltungsvorgängen ohne weiteres nachvollziehbar ist. Der Flugplatz hatte das Vertrauen zahlreicher Vereine und Firmen gefunden. Demgemäß gehörte bereits seit Jahren auch nichtgeschäftlicher Luftverkehr zu seinen Betriebsbestandteilen. Schon seit 1964 erstreckten sich diese nicht nur auf die Motorsportfliegerei, für die die Platzgenehmigung ursprünglich beantragt worden war, sondern ‑ nach Aufgabe der dagegen bis 1964 erhobenen Bedenken ‑ auch auf die Flugschulung. Die diesbezüglichen Auflistungen der Beigeladenen anhand von Eintragungen im Hauptflugbuch werden durch das schlichte Bestreiten der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Den somit erreichten Zustand beizubehalten ‑ d.h. den Sonderlandeplatz im Grundsatz dem allgemeinen Luftverkehr (über den reinen Werkverkehr hinaus) zu öffnen ‑, hatte die damalige Platzhalterin, auf deren Initiative und Kosten der Landeplatz errichtet worden war, ein doppelt motiviertes ‑ wiederholt bekundetes ‑ Interesse: Zum einen trugen die Benutzungsentgelte des betriebsfremden Verkehrs zur Minderung der im übrigen allein von ihr aufzubringenden finanziellen Unterhaltungslast bei; zum anderen war dem Geschäftsführer der Platzhalterin als Vorsitzendem des Luftsportvereins N. /L. wesentlich daran gelegen, sich und weiteren Interessenten den Raum für luftsportliche Aktivitäten zu erhalten. Angesichts dieses für die Genehmigungsbehörde offensichtlichen Bestrebens hätte ein künftiger Ausschluß etablierter Betriebskomponenten ‑ mit nachhaltigen Auswirkungen auf die Platzhalterin ‑ in der Genehmigung zum Ausdruck gebracht, zumindest im Genehmigungsverfahren unmißverständlich erörtert werden müssen. Ein anderes Verständnis würde der ‑ objektivierten ‑ Sicht der Platzhalterin als Genehmigungsempfängerin, auf die es bei der Auslegung maßgeblich ankommt,
vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1993, § 35 Rdnr. 38; Palandt, a.a.O., Rdnr. 9, jeweils m.w.N.,
nicht gerecht. Hinweise auf durchgreifende Betriebsbeschränkungen finden sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Im Gegenteil: Wie die Platzhalterin den zulässigen Betriebsumfang des Landeplatzes aufgefaßt hat, dokumentiert sich nachdrücklich darin, daß sie in der (zivilrechtlichen) "Gebühren"ordnung des Sonderlandeplatzes betriebsfremden Verkehr, namentlich Schulflüge, eigens und eingehend geregelt hat. Die maßgeblichen Teile dieser Entgeltordnung sind der Beklagten vorgelegt und von ihr genehmigt worden. Damit ist zugleich belegt, daß Abschnitt III Satz 2 der Genehmigung aus der übereinstimmenden Sicht der Platzhalterin und der Beklagten nichtgeschäftlichen Luftverkehr abdecken sollte, insbesondere dem vereinsmäßigen Schulungsbetrieb weiterhin, wie in den vorangegangenen 7 Jahren, ein Standort geboten werden sollte.
Gegen diese (weite) Auslegung bestehen keine Anhaltspunkte von Gewicht. Vor allem ist es ‑ entgegen der Ansicht der Klägerin ‑ während des Genehmigungsverfahrens zu keiner eindeutigen prinzipiellen Einengung des Nutzungszwecks des Sonderlandeplatzes auf Geschäfts‑ und Werkluftverkehr gekommen. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an den ersten Genehmigungsantrag vom 30. Dezember 1958, in dem als Zweck noch allein der Segel- und Motorsportflugbetrieb angegeben war, zu dessen Bestandteilen die Flugschulung von jeher gehört. Demgegenüber fällt auf, daß der maßgebliche Genehmigungsantrag vom 19. Februar 1970 keinerlei Beschreibung des Nutzungszwecks mehr enthält. Dies mag als absichtsvolles Schweigen oder als Versehen gedeutet werden, ändert aber nichts an der bedeutsamen Funktion für den regionalen Luftverkehr insgesamt, die der Platz zwischenzeitlich erlangt hatte und die er nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten weiterhin erfüllen sollte. Eine exklusiv wirkende Beschränkung des Nutzungszwecks auf Geschäfts‑ und Werkverkehr lief diesen Vorstellungen massiv zuwider; sie war nicht gewünscht und ist nirgends erklärt worden. Die von der Klägerin angeführten Äußerungen zugunsten der gegenteiligen Schlußfolgerung tragen nicht; die einschränkungslose Bezugnahme der Flugplatzgenehmigung auf diese Erklärungen ist demgemäß nicht im Sinne der Klägerin aussagekräftig:
Soweit in der Begründung des Genehmigungsantrags ausgeführt ist, "Schulbetrieb im Sinne einer Flugschule" sei "nicht vorgesehen", ist dies angesichts der dargelegten Situation dahin zu verstehen, daß die Platzhalterin nicht beabsichtigte, eine gewerblich tätige Flugschule einzurichten; die vereinsmäßige Schulung sollte jedenfalls, wie namentlich die Entgeltordnung dokumentiert, durch diese Formulierung nicht berührt werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Platzhalterin vom 5. Januar 1971. Die darin abgegebene Stellungnahme erklärt sich als Reaktion auf die Bedenken des Regierungspräsidenten N2. im Schreiben vom 8. Dezember 1970. Diese entzündeten sich indes keineswegs an der Zulassung von allgemeinem Luftverkehr an sich, sondern vielmehr an einer verfahrensrechtlichen Fragestellung. Aufzuzeigen, daß die angeregte Ergänzung des Prüfverfahrens im Hinblick auf die Zulassung allgemeinen Luftverkehrs (mit zwangsläufiger weiterer Verzögerung der Genehmigungserteilung) entbehrlich sei, soll in der grundsätzlichen Beschränkung auf einen Werkflugplatz der ansässigen Industrieunternehmen zum Ausdruck gebracht werden. Vor dem Hintergrund ihrer Interessenlage kann der Stellungnahme der Platzhalterin vom 5. Januar 1971 nicht die Bereitschaft zu einem prinzipiellen Ausschluß des allgemeinen Luftverkehrs entnommen werden, sondern die Bewertung des ‑ gegenüber dem Werkflugverkehr ‑ geringen Gewichts der von ihm erwarteten Flugbewegungen. Deshalb bedeutet es keine Überbewertung des Wortes "grundsätzlich", ihm den Sinn eines ‑ von der Beklagten erkannten ‑ Vorbehalts zuzuschreiben, auch allgemeinen, nichtgeschäftlichen Luftverkehr in gewissem Umfang zu gestatten.
Nicht angängig ist schließlich, aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 1978 an den Luftsportverein N. durchgreifende Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit von Schulflugverkehr herzuleiten. Als Ereignis ohne Bezug zum Genehmigungsverfahren könnte diesem Schreiben für die hier streitige Frage Bedeutung nur zukommen, sofern darin eine authentische Interpretation der Genehmigung von 1971 gesehen werden müßte. Dies ist indessen nicht der Fall. Als Bewertung der Genehmigungslage verstanden, geht das Schreiben offenkundig fehl. Dabei mag dahinstehen, ob mit der äußerst weiten Formulierung "Luftfahrzeuge jeglicher Art und Kategorie" der Sache nach gleichwohl nur Segelflugzeuge angesprochen sein sollten, wofür immerhin der textliche Zusammenhang und der Bezug des Schreibens zum Antrag des Luftsportvereins sprechen. Denn jedenfalls stünde die bei wörtlicher Auslegung inzident zum Ausdruck gebrachte Auffassung, Schulung mit Motorflugzeugen sei am Sonderlandeplatz N. aus technischen Gründen nicht möglich ‑ und daher nicht genehmigt ‑ im Widerspruch zu der von der Beklagten 1964 erteilten Schulungsgenehmigung und belegte nicht mehr, als daß die Beklagte den früheren Schulungsbetrieb bei der Bescheidung im Jahre 1978 übersehen hat.
Die von der Klägerin beanstandete Schulung mit Motorflugzeugen kann somit, weil von der Genehmigung des Sonderlandeplatzes umfaßt, nicht durch Verfügung gemäß § 29 Abs. 1 LuftVG unterbunden werden. Dazu bedürfte es vielmehr einer Einschränkung der Flugplatzgenehmigung durch Teilwiderruf nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG, §§ 53 Abs. 1, 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LuftVZO.
Vgl. auch Senatsurteil 29. September 1994 ‑ 20 D 28/91.AK ‑, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks.
Der Senat sieht keinen Raum dafür, das Klagebegehren auch als Antrag auf Verpflichtung zum Teilwiderruf aufzufassen. Es mangelt bereits an einem Antrag im Verwaltungsverfahren, dem dieses Ziel entnommen werden könnte. Das Verwaltungs- und Klageverfahren ist ausschließlich mit Blick auf § 29 LuftVG geführt worden, was dem von der Klägerin von Anfang an in den Mittelpunkt gerückten Rechtsstandpunkt zur Genehmigungslage entspricht. Dementsprechend fehlt jegliches Sachverhaltsmaterial, das Aufschluß über das Vorliegen von Widerrufsgründen zu geben vermag. Die tatsächlichen Verhältnisse am und um den Sonderlandeplatz N. (insbesondere die Lärmbelastung auf den Grundstücken der Klägerin) haben nur am Rande das Interesse der Beteiligten gefunden; sie sind bislang weder erörtert noch auch nur ansatzweise untersucht worden. Diese Fragen schon im vorliegenden Verfahren aufzugreifen, haben die Beteiligten keine Veranlassung gesehen, auch nachdem sie auf diese Problematik in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden sind.
Die Anschlußberufung (§ 127 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Sie kann, weil die Anschließung erst nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 124 Abs. 2 VwGO a.F.) erfolgt ist, nur als sog. unselbständige Anschlußberufung aufgefaßt werden. Die Klägerin hat sich damit die Möglichkeit eröffnet, innerhalb des Streitgegenstandes der Berufung selbständig zu agieren. Diesen Rahmen hält die Anschlußberufung ‑ entgegen der Auffassung der Beigeladenen ‑ ein. Denn sie betrifft den auch mit der Berufung zur Prüfung gestellten Flugbetrieb am Sonderlandeplatz N. , also einen einheitlichen, wenn auch nach Flugbetriebskomponenten begrifflich unterscheidbaren Lebenssachverhalt.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 ‑ 8 C 11.94 ‑, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 82; OVG NW, Urteil vom 6. April 1989 ‑ 7 A 1408/87 ‑, OVGE 41, 83 (84 f.).
Die Anschlußberufung ist unbegründet, denn die Klage bleibt, soweit sie vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist, auch nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ohne Erfolg. Allerdings ist sie zulässig, nachdem die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Untersagung sämtlichen Luftverkehrs, der nicht Geschäfts- und Werkluftverkehr ist, gestellt hat und dieser abgelehnt worden ist. Daß sich die Beklagte weigert, den Widerspruch der Klägerin hiergegen zu bescheiden, verschlägt gemäß § 75 Satz 1 VwGO nichts. Die seit August 1995 andauernde Untätigkeit der Beklagten beruht nicht auf einem zureichenden Grund. Der Widerspruch ist objektiv entscheidungsreif; über ihn kann auf der Grundlage der von der Beklagten vertretenen Auffassung ohne weiteres befunden werden. Allein der Wunsch, die Widerspruchsentscheidung am Ergebnis des Berufungsverfahrens auszurichten, rechtfertigt ein Zuwarten jedenfalls dann nicht, wenn die Widerspruchsführerin, wie hier, damit nicht einverstanden ist.
Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 75 Rdnr. 4.
Die Klage ist aber unbegründet. Der auf § 29 LuftVG gestützte Untersagungsanspruch ist hinsichtlich des sonstigen Luftverkehrs ebenso zu bewerten wie hinsichtlich des Schulungsbetriebs. Wie oben zur Berufung ausgeführt, wird sonstiger Luftverkehr, soweit er nicht Geschäfts- und Werkverkehr ist, schlechthin durch Abschnitt III Satz 2 der Genehmigung vom 23. April 1971 gedeckt. Die für ihre Auslegung maßgeblichen Umstände erlauben nicht, hinsichtlich der Zulassung zwischen Flugbetriebskomponenten (etwa nach Sport‑, Schulungs‑, Rund- oder "Hobby"flügen in die Umgebung) zu unterscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei die Kosten der Anschlußberufung als Kosten der Berufung gelten. Etwaige Mehrkosten durch Anrufung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf werden nach § 155 Abs. 5 VwGO der Beklagten auferlegt; dies erscheint angemessen, weil die Klageerhebung auf der ‑ für die Klägerin unerkennbar ‑ unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid beruhte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.