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Oberverwaltungsgericht NRW·20 A 523/22·07.05.2023

Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung; Urteil des VG wirkungslos erklärt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, worauf das Oberverwaltungsgericht das Verfahren gemäß §§ 87a, 92 VwGO einstellte und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärte. Das Gericht legte die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO anteilig zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auf, da die späte Vorlage eines Gutachtens den Prozessverlauf maßgeblich beeinflusst habe. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach gemeinsamer Erledigungserklärung eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt, Kosten 2/3 Kläger, 1/3 Beklagte, Streitwert 5.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren durch den Berichterstatter nach den einschlägigen Vorschriften einzustellen.

2

Wird ein Verfahren infolge Erledigung beendet, kann das Gericht ein früher ergangenes erstinstanzliches Urteil in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Wirkungslosigkeit erklären.

3

Bei der Verteilung der Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO ist billiges Ermessen anzuwenden; maßgeblich sind insbesondere die Parteienverantwortung für die Entstehung des Verfahrens und das prozessuale Verhalten.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GKG, insbesondere §§ 47, 52 GKG, auch wenn das Verfahren erledigt worden ist.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 791/19

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 2021 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 13. April 2023 und vom 1. Mai 2023 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

3

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen überwiegend dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen voraussichtlich erfolglos geblieben wäre, wenn der Kläger nicht das Gutachten über die von ihm in Auftrag gegebenen umwelttechnischen Bodenuntersuchungen vorgelegt hätte. Auch wenn der Kläger nach der Vorlage des Gutachtens einen Anspruch auf die vorgenommene Katastereintragung hatte, mit der dokumentiert wird, dass der frühere Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vollständig ausgeräumt ist, spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass er aufgrund der späten Vorlage des Gutachtens die Verantwortung dafür trägt, dass es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Denn die Beklagte hatte sowohl vorgerichtlich als auch im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gemacht, dass sie – ebenso wie bei den Nachbargrundstücken – zu einer entsprechenden Eintragung bereit ist, wenn der Kläger die erforderlichen Untersuchungen veranlasst. Da die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren abweichend hiervon trotz der durchgeführten umwelttechnischen Bodenuntersuchungen geltend gemacht hat, dass "der Nachweis der Ungefährlichkeit des auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Bodens nicht erbracht ist", kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte nur unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens nachgegeben hat, so dass eine anteilige Kostentragung der Beklagten geboten ist, auch wenn mehr dafür spricht, dass sie das vorgelegte Gutachten aufgrund der prozessualen Situation falsch eingeordnet hat und auf Nachfrage des Klägers bereit gewesen wäre, die der Sache nach begehrte Eintragung vorzunehmen.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.